BGH Beschluss vom 22.01.2008 – X ZB 27/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen,
Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom
6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
bis zu 900 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte Vergütungs-
ansprüche aus Anzeigenaufträgen in Höhe von 1.012,68 € eingeklagt. Im Ter-
min zur Güte- und ggf. mündlichen Verhandlung haben die Parteien unter Erör-
terung der Sach- und Rechtslage die Möglichkeit einer gütlichen Einigung be-
züglich der Klageforderung und gleichartiger Forderungen der Klägerin über
weitere 5.112,12 € angesprochen, aber letztlich auf außergerichtliche Eini-
gungsversuche verlagert. Das Amtsgericht hat die erhobene Klage abgewiesen
und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht
die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 269,70 € festge-
Verfahrensgebühr nach einem Wert von 5.112,12 € unberücksichtigt gelassen
und die Terminsgebühr nicht nach dem addierten Gegenstandswert der einge-
klagten und der außergerichtlich geltend gemachten Forderung festgesetzt,
sondern nur nach dem Streitwert von 1.012,68 €. Die dagegen gerichtete Be-
schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss des Einzel-
richters zurückgewiesen, der die Rechtsbeschwerde mit Blick auf den Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR
2007, 287 unter Hinweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen hat.
II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst
zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-
rückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, das auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.
1. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ge-
gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG) verstoßen hat, indem er einerseits die Sache nicht nach § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO der mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzten Zivil-
kammer (§ 75 GVG) übertragen und damit die grundsätzliche Bedeutung ver-
neint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbe-
schwerde deshalb zugelassen hat (§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl.
BGH, Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254).
2. Der Widerspruch führt nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs unter
dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des
Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts we-
gen (BGH, aaO; Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v.
13.7.2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; v. 10.4.2003 - VII ZB 17/02,
MDR 2003, 949; v. 26.1.2006 - V ZB 169/05). Der Einzelrichter am Landgericht
besitzt keine Entscheidungskompetenz für eine Zulassung der Rechtsbe-
schwerde, weil er gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grundsätzli-
cher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grund-
sätzliche Bedeutung haben im Übrigen alle in § 574 Abs. 2 ZPO benannten
Zulassungsgründe. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die
Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - V ZB 178/05). Die Zurück-
verweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (BGH MDR 2003, 949), der
zunächst erneut zu prüfen haben wird, ob die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2
ZPO der Kammer zu übertragen ist.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 -
LG Lübeck, Entscheidung vom 06.06.2007 - 3 T 110/07 -