BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 222/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 70
a) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigeraus-
schusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläu-
bigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen
werden.
b) Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss ge-
äußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck,
ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubi-
gergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied
rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
- 2 –
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und
Dr. Detlev Fischer
am 24. Januar 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-
schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom
2. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe wurde
am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-
rin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der
ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. S. GmbH auch die C. + M.
U. GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Insol-
venzgericht - Rechtspfleger - setzte durch Beschluss vom 4. November 2004
einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die Gläubigerversammlung be-
schloss am 7. Dezember 2004, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vor-
läufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch zusätzliche Mitglieder,
u.a. den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Betei-
ligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu ergänzen.
Durch Schreiben vom 30. Dezember 2004 nahm der Insolvenzverwalter
das Angebot der O. -Gruppe an, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu
übernehmen. Dieses den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnis
gegebene Schreiben lag am 31. Dezember 2004 der C + M GmbH vor. Noch
am selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels
Preis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O. -Gruppe ab dem
3. Januar 2005 sämtliche Lieferungen bis zu einer vollständigen und einver-
nehmlichen Klärung einzustellen. Tatsächlich ist es zu einem Lieferstopp nicht
gekommen.
Unter dem Datum des 13. Januar 2005 richtete der mit dem Beteiligten in
einer die
Interessen der C + M GmbH und
ihres Geschäftsführers H.
U. vertretenden Anwaltssozietät verbundene Rechtsanwalt Dr. E.
zwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben weist
Rechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilte
Information als unrichtig zurück, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige
Verfügung
über
den Wiederzutritt
zu
bestimmten,
von
H.
U. der Schuldnerin vermieteten Räumen erwirkt. In dem anderen
Schreiben führt er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gläubi-
gerausschusses über einen vermeintlichen "Lieferabriss bzw. Lieferstopp" sei-
tens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Ein-
druck erweckt, dass die C + M GmbH nicht mehr lieferfähig sei.
Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5, und 6 als Mitgliedern des
Gläubigerausschusses hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Entlassung
des Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofor-
tige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren weiter.
Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe gegen seine Pflich-
II.
ten als Mitglied des Gläubigerausschusses in einer Weise verstoßen, die seine
Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gläubigerausschuss die
Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Ver-
folgung von Sonderinteressen oder die Verletzung der Pflicht zur Verschwie-
genheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch
einen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Man-
danten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benach-
teiligung anderer Gläubiger führen. Durch die Weitergabe des Schreibens des
Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 habe der Beteiligte der C + M
GmbH ermöglicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Par-
tikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtverstoß
sei in der Weitergabe der Information über eine gegen H. U. erwirk-
te einstweilige Verfügung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei,
den Überraschungseffekt der Maßnahme durch die Möglichkeit, eine Schutz-
schrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser von dem
Insolvenzverwalter erteilten Information sei der Beteiligte in der Lage gewesen,
die Interessen seines Mandanten, ohne ihn zu informieren, durch eine entspre-
chende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte
ohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine
Richtigstellung beschränken müssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur
von einer Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tat-
sächlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der
Beteiligte bei drei Vorgängen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandan-
ten seiner Sozietät weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genann-
ten Fällen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gläubi-
ger zu beeinträchtigen.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 70 Satz 3 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig.
Das Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als
Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-
schwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur
Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-
schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen
1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1
und 2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigeraus-
schusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus
dem Amt entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem
Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mit-
gliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig er-
schwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv
nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007,
781 f). Ein wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit,
fehlender fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer
schuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechts-
handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-
Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung
eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum
Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02,
ZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn
ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschus-
ses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern
gehörenden Mandanten ausnutzt
(Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;
HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).
2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende,
die einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Mitteilung von In-
formationen an H. U. und die C + M GmbH vermag die Entlassung
des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen.
a) Bei der Bewertung dieser Vorfälle ist der Umstand zu berücksichtigen,
dass der Beteiligte einer Anwaltssozietät angehört, die sowohl von H.
U. als auch der C + M GmbH mit der rechtlichen Interessenwahrneh-
mung beauftragt ist. Der Rechtsanwalt, der als Mitglied des Gläubigeraus-
schusses die Belange der Gläubigergesamtheit zu fördern hat, kann, sofern
einen Mandanten berührende Vorgänge erörtert werden, in einen - von den
Gläubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts stets zu bedenkenden - Interes-
senkonflikt geraten. Er ist gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu
Stillschweigen über die in dem Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen
verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1981 - VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f
betreffend § 89 KO). Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu
wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt freilich in
seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informatio-
nen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen
Gläubiger verwerten (Uhlenbruck aaO; Frind aaO; Runkel aaO).
Werden in dem Ausschuss über einen Mandanten nachteilige Tatsachen
geäußert, ist der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellung-
nahme abgeben kann, grundsätzlich berechtigt, mit dem Mandanten Rückspra-
che zu nehmen, um gegenüber dem Gläubigerausschuss auf eine Klärung und
gegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu können. Eine derartige, weiteren
Auseinandersetzungen vorbeugende Richtigstellung kann nicht zuletzt im Inte-
resse eines ungestörten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem
solchen Fall darf der Rechtsanwalt regelmäßig davon ausgehen, dass der
Mandant ohnehin über den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern infor-
miert ist und darum - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - eine Schweige-
pflicht nicht besteht. Dient die Unterrichtung des Mandanten ausschließlich dem
Zweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszuräumen und nicht etwa,
ihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu ver-
schaffen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die einer Offenbarung entge-
genstehen könnten, ersichtlich nicht berührt.
b) Der Beteiligte durfte, weil auch der Streitfall die Klärung gegen einen
Gläubiger erhobener tatsächlicher Vorwürfe betrifft, H. U. und die C + M
GmbH sowohl über die angeblich erwirkte einstweilige Verfügung als auch über
die beanstandete Liefersperre unterrichten.
aa) Da der Beteiligte über den tatsächlichen Hintergrund der Aussagen
des Insolvenzverwalters nicht im Bilde war, bestand für ihn entgegen der Auf-
fassung des Landgerichts nicht die Möglichkeit, den Vorwürfen aus eigener
Kenntnis und ohne Unterrichtung des Mandanten entgegenzutreten. Als Ergeb-
nis der mit den Mandanten gehaltenen Rücksprache hat Rechtsanwalt Dr. E.
durch die beiden Schreiben gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Tatsa-
chen in dem Gläubigerausschuss behauptet hatte, auf die Klärung des Sach-
verhalts gerichtete Stellungnahmen abgegeben. Belange der Gläubigergesamt-
heit wurden durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt.
bb) Die Erwägung des Landgerichts, die Information über die bereits er-
wirkte einstweilige Verfügung habe H. U. in den Stand gesetzt,
einer noch einzuholenden einstweiligen Verfügung durch Einreichung einer
Schutzschrift zu begegnen, vermag eine Verschwiegenheitsverpflichtung des
Beteiligten nicht zu begründen, weil der Insolvenzverwalter den Gläubigeraus-
schuss dahin informiert hatte, die einstweilige Verfügung sei bereits erlassen
worden. Sollte eine einstweilige Verfügung erst noch beantragt werden, hätte
der Insolvenzverwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses darüber kor-
rekt unterrichten müssen. Über eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die oh-
nehin keinen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8),
muss aber nicht mit Rücksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige künftige Ab-
sichten Stillschweigen gewahrt werden. Auch die Mitteilung an H.
U. über eine angebliche Liefersperre war, ohne dass dadurch Interes-
sen der Gläubigergesamtheit beeinträchtigt wurden, zulässig, weil eine Erwide-
rung auf den tatsächlich ebenfalls unrichtigen Vorwurf zuvor eine klärende
Rücksprache mit dem Mandanten erforderte.
3. Auf die Übermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom
30. Dezember 2004 an die C + M GmbH kann die Entlassung des Beteiligten
nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden.
a) Der Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges und eigenständiges Or-
gan der Insolvenzverwaltung. Seine allgemeine Aufgabenstellung wird durch §
69 Satz 1 InsO in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Insolvenzverwal-
ter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen haben. Der
Gläubigerausschuss hat als Sachwalter der Gläubigerinteressen das Gesamtin-
teresse der Gläubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen
Weisungen der Gläubigerversammlung und lediglich einer Rechtskontrolle
durch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabhängigen, allein an
den Zielen des Verfahrens orientierten Amtsführung verpflichtet. Darum ist es
Ausschussmitgliedern versagt, etwa Partikularinteressen solcher Gläubiger zu
verfolgen, auf deren Vorschlag sie in das Gremium gewählt wurden. Zwar sind
die Mitglieder mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (anders
etwa § 116 Satz 2 AktG) nicht einschränkungslos zur Verschwiegenheit über
ihnen in dieser Funktion bekannt gewordene Umstände verpflichtet (BGH, Urt.
v. 22. April 1981 aaO). Mit dem Gebot einer am Gesamtinteresse der Gläubiger
orientierten Amtsführung ist es aber auch im Blick auf ein Ausschlußverlangen
unvereinbar, wenn ein Mitglied einem einzelnen Gläubiger im Ausschuss er-
langte Informationen zur Durchsetzung von Sonderinteressen offenbart.
b) Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung über
den Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt hat, Partikularinteressen der
C + M GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger zu fördern. Die Annahme,
dass die von der C + M GmbH als Reaktion auf das Schreiben vom
30. Dezember 2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter am 31. Dezember 2004
erklärte Androhung eines Lieferstopps mit dem Beteiligten abgestimmt worden
war, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gegen ein Zusammenwir-
ken des Beteiligten mit der C + M GmbH spricht immerhin der Umstand, dass
Rechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13. Januar 2005 dem Insol-
venzverwalter vorwarf, die Lieferfähigkeit der C + M GmbH angezweifelt zu ha-
ben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tat-
sächlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen war.
c) Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dem Beteiligten die Weiterlei-
tung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwid-
rigkeit anzulasten ist, weil für ihn Grund zu der Befürchtung bestand, dass H.
U. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil
missbrauchen würde. Diese Frage – auch ob der Beteiligte, was er in der
Rechtsbeschwerde bestritten hat, das Schreiben tatsächlich H. U.
zur Kenntnis gegeben hat – wird das Landgericht nach der Zurückverweisung
zu klären haben. Sodann wird es erneut zu würdigen haben, ob der nach den
Ausführungen unter III. 2. allein verbliebene Vorwurf der Weitergabe des
Schreibens überhaupt für sich genommen als wichtiger Grund im Sinne des
§ 70 InsO anzusehen ist. Dabei kann für die Gewichtung des Vorwurfs auch
von Bedeutung sein, ob die Betriebsveräußerung der C + M GmbH bzw. H. U.
wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald
hätte eröffnet werden müssen, wie dies offenbar am 3. Januar 2005 geschehen
ist.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Prof. Dr. Gehrlein
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 T 172/05 -