Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 222/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 70

a) Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigeraus-

schusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläu-

bigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen

werden.

b) Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss ge-

äußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck,

ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubi-

gergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied

rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05 - LG Karlsruhe

AG Karlsruhe

- 2 –

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Detlev Fischer

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-

schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom

2. August 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Karlsruhe wurde

am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-

rin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der

ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. S. GmbH auch die C. + M.

U. GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Insol-

venzgericht - Rechtspfleger - setzte durch Beschluss vom 4. November 2004

einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Die Gläubigerversammlung be-

schloss am 7. Dezember 2004, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vor-

läufigen Gläubigerausschuss beizubehalten und durch zusätzliche Mitglieder,

u.a. den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M GmbH gewählten weiteren Betei-

ligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter), zu ergänzen.

2

Durch Schreiben vom 30. Dezember 2004 nahm der Insolvenzverwalter

das Angebot der O. -Gruppe an, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu

übernehmen. Dieses den Mitgliedern des Gläubigerausschusses zur Kenntnis

gegebene Schreiben lag am 31. Dezember 2004 der C + M GmbH vor. Noch

am selben Tag teilte die C + M GmbH dem Insolvenzverwalter mit, mangels

Preis- und sonstigen Liefervereinbarungen mit der O. -Gruppe ab dem

3. Januar 2005 sämtliche Lieferungen bis zu einer vollständigen und einver-

nehmlichen Klärung einzustellen. Tatsächlich ist es zu einem Lieferstopp nicht

gekommen.

3

Unter dem Datum des 13. Januar 2005 richtete der mit dem Beteiligten in

einer die

Interessen der C + M GmbH und

ihres Geschäftsführers H.

U. vertretenden Anwaltssozietät verbundene Rechtsanwalt Dr. E.

zwei Schreiben an den Insolvenzverwalter. In dem einen Schreiben weist

Rechtsanwalt Dr. E. eine den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erteilte

Information als unrichtig zurück, der Insolvenzverwalter habe eine einstweilige

Verfügung

über

den Wiederzutritt

zu

bestimmten,

von

H.

U. der Schuldnerin vermieteten Räumen erwirkt. In dem anderen

Schreiben führt er aus, der Insolvenzverwalter habe die Mitglieder des Gläubi-

gerausschusses über einen vermeintlichen "Lieferabriss bzw. Lieferstopp" sei-

tens der C + M GmbH unterrichtet und auf diese Weise den unrichtigen Ein-

druck erweckt, dass die C + M GmbH nicht mehr lieferfähig sei.

4

Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 3, 4, 5, und 6 als Mitgliedern des

Gläubigerausschusses hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Entlassung

des Beteiligten aus seinem Amt ausgesprochen. Die dagegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbe-

schwerde verfolgt der Beteiligte sein Begehren weiter.

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Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte habe gegen seine Pflich-

II.

ten als Mitglied des Gläubigerausschusses in einer Weise verstoßen, die seine

Entlassung aus wichtigem Grund rechtfertige. Da der Gläubigerausschuss die

Interessen der gesamten Gläubigerschaft wahrzunehmen habe, könne die Ver-

folgung von Sonderinteressen oder die Verletzung der Pflicht zur Verschwie-

genheit die Entlassung begründen. Die Weitergabe von Informationen durch

einen dem Gläubigerausschuss angehörenden Rechtsanwalt an seinen Man-

danten dürfe nicht zu einer Begünstigung dieses Gläubigers oder einer Benach-

teiligung anderer Gläubiger führen. Durch die Weitergabe des Schreibens des

Insolvenzverwalters vom 30. Dezember 2004 habe der Beteiligte der C + M

GmbH ermöglicht, im Zusammenhang mit der Unternehmensveräußerung Par-

tikularinteressen zu verfolgen. Ein weiterer und entscheidender Pflichtverstoß

sei in der Weitergabe der Information über eine gegen H. U. erwirk-

te einstweilige Verfügung zu erkennen, weil der Hinweis geeignet gewesen sei,

den Überraschungseffekt der Maßnahme durch die Möglichkeit, eine Schutz-

schrift einzureichen, zu unterlaufen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser von dem

Insolvenzverwalter erteilten Information sei der Beteiligte in der Lage gewesen,

die Interessen seines Mandanten, ohne ihn zu informieren, durch eine entspre-

chende Richtigstellung zu wahren. In gleicher Weise habe sich der Beteiligte

ohne die Notwendigkeit einer Kontaktaufnahme mit seinem Mandanten auf eine

Richtigstellung beschränken müssen, sofern der Insolvenzverwalter nicht nur

von einer Androhung des Lieferstopps, sondern wahrheitswidrig von einer tat-

sächlich eingetretenen Lieferunterbrechung berichtet habe. Folglich habe der

Beteiligte bei drei Vorgängen Informationen einseitig zum Vorteil eines Mandan-

ten seiner Sozietät weitergegeben, die zumindest in den beiden zuerst genann-

ten Fällen geeignet gewesen seien, die Interessen der Gesamtheit der Gläubi-

ger zu beeinträchtigen.

III.

statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig.

Das Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als

Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-

schwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur

Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-

schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen

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1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1

und 2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigeraus-

schusses oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus

dem Amt entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem

Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mit-

gliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig er-

schwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv

nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007,

781 f). Ein wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit,

fehlender fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer

schuldhaften Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechts-

handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-

InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. § 70 Rn. 6; Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7).

Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung

eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum

Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02,

ZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn

ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschus-

ses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern

gehörenden Mandanten ausnutzt

(Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;

HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).

9

2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende,

die einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Mitteilung von In-

formationen an H. U. und die C + M GmbH vermag die Entlassung

des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen.

a) Bei der Bewertung dieser Vorfälle ist der Umstand zu berücksichtigen,

dass der Beteiligte einer Anwaltssozietät angehört, die sowohl von H.

U. als auch der C + M GmbH mit der rechtlichen Interessenwahrneh-

mung beauftragt ist. Der Rechtsanwalt, der als Mitglied des Gläubigeraus-

schusses die Belange der Gläubigergesamtheit zu fördern hat, kann, sofern

einen Mandanten berührende Vorgänge erörtert werden, in einen - von den

Gläubigern bei der Wahl eines Rechtsanwalts stets zu bedenkenden - Interes-

senkonflikt geraten. Er ist gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu

Stillschweigen über die in dem Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen

verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1981 - VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f

betreffend § 89 KO). Wegen der von dem Gläubigerausschuss vorrangig zu

wahrenden Belange der Gläubigergesamtheit darf der Rechtsanwalt freilich in

seiner Eigenschaft als Mitglied des Gläubigerausschusses erlangte Informatio-

nen nicht im Zusammenwirken mit einem Mandanten zum Nachteil der übrigen

Gläubiger verwerten (Uhlenbruck aaO; Frind aaO; Runkel aaO).

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Werden in dem Ausschuss über einen Mandanten nachteilige Tatsachen

geäußert, ist der Rechtsanwalt, der hierzu aus eigener Kenntnis keine Stellung-

nahme abgeben kann, grundsätzlich berechtigt, mit dem Mandanten Rückspra-

che zu nehmen, um gegenüber dem Gläubigerausschuss auf eine Klärung und

gegebenenfalls eine Korrektur hinwirken zu können. Eine derartige, weiteren

Auseinandersetzungen vorbeugende Richtigstellung kann nicht zuletzt im Inte-

resse eines ungestörten Fortgangs des Insolvenzverfahrens liegen. In einem

solchen Fall darf der Rechtsanwalt regelmäßig davon ausgehen, dass der

Mandant ohnehin über den ihm angelasteten Vorwurf zumindest im Kern infor-

miert ist und darum - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - eine Schweige-

pflicht nicht besteht. Dient die Unterrichtung des Mandanten ausschließlich dem

Zweck, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen auszuräumen und nicht etwa,

ihm zur Verfolgung von Eigeninteressen einen Informationsvorsprung zu ver-

schaffen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die einer Offenbarung entge-

genstehen könnten, ersichtlich nicht berührt.

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b) Der Beteiligte durfte, weil auch der Streitfall die Klärung gegen einen

Gläubiger erhobener tatsächlicher Vorwürfe betrifft, H. U. und die C + M

GmbH sowohl über die angeblich erwirkte einstweilige Verfügung als auch über

die beanstandete Liefersperre unterrichten.

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aa) Da der Beteiligte über den tatsächlichen Hintergrund der Aussagen

des Insolvenzverwalters nicht im Bilde war, bestand für ihn entgegen der Auf-

fassung des Landgerichts nicht die Möglichkeit, den Vorwürfen aus eigener

Kenntnis und ohne Unterrichtung des Mandanten entgegenzutreten. Als Ergeb-

nis der mit den Mandanten gehaltenen Rücksprache hat Rechtsanwalt Dr. E.

durch die beiden Schreiben gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Tatsa-

chen in dem Gläubigerausschuss behauptet hatte, auf die Klärung des Sach-

verhalts gerichtete Stellungnahmen abgegeben. Belange der Gläubigergesamt-

heit wurden durch diese Vorgehensweise nicht beeinträchtigt.

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bb) Die Erwägung des Landgerichts, die Information über die bereits er-

wirkte einstweilige Verfügung habe H. U. in den Stand gesetzt,

einer noch einzuholenden einstweiligen Verfügung durch Einreichung einer

Schutzschrift zu begegnen, vermag eine Verschwiegenheitsverpflichtung des

Beteiligten nicht zu begründen, weil der Insolvenzverwalter den Gläubigeraus-

schuss dahin informiert hatte, die einstweilige Verfügung sei bereits erlassen

worden. Sollte eine einstweilige Verfügung erst noch beantragt werden, hätte

der Insolvenzverwalter die Mitglieder des Gläubigerausschusses darüber kor-

rekt unterrichten müssen. Über eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die oh-

nehin keinen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8),

muss aber nicht mit Rücksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige künftige Ab-

sichten Stillschweigen gewahrt werden. Auch die Mitteilung an H.

U. über eine angebliche Liefersperre war, ohne dass dadurch Interes-

sen der Gläubigergesamtheit beeinträchtigt wurden, zulässig, weil eine Erwide-

rung auf den tatsächlich ebenfalls unrichtigen Vorwurf zuvor eine klärende

Rücksprache mit dem Mandanten erforderte.

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3. Auf die Übermittlung des Schreibens des Insolvenzverwalters vom

30. Dezember 2004 an die C + M GmbH kann die Entlassung des Beteiligten

nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht gestützt werden.

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a) Der Gläubigerausschuss ist ein unabhängiges und eigenständiges Or-

gan der Insolvenzverwaltung. Seine allgemeine Aufgabenstellung wird durch §

69 Satz 1 InsO in der Weise bestimmt, dass die Mitglieder den Insolvenzverwal-

ter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen haben. Der

Gläubigerausschuss hat als Sachwalter der Gläubigerinteressen das Gesamtin-

teresse der Gläubigergemeinschaft wahrzunehmen. Die Mitglieder, die keinen

Weisungen der Gläubigerversammlung und lediglich einer Rechtskontrolle

durch das Insolvenzgericht unterliegen, sind zu einer unabhängigen, allein an

den Zielen des Verfahrens orientierten Amtsführung verpflichtet. Darum ist es

Ausschussmitgliedern versagt, etwa Partikularinteressen solcher Gläubiger zu

verfolgen, auf deren Vorschlag sie in das Gremium gewählt wurden. Zwar sind

die Mitglieder mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (anders

etwa § 116 Satz 2 AktG) nicht einschränkungslos zur Verschwiegenheit über

ihnen in dieser Funktion bekannt gewordene Umstände verpflichtet (BGH, Urt.

v. 22. April 1981 aaO). Mit dem Gebot einer am Gesamtinteresse der Gläubiger

orientierten Amtsführung ist es aber auch im Blick auf ein Ausschlußverlangen

unvereinbar, wenn ein Mitglied einem einzelnen Gläubiger im Ausschuss er-

langte Informationen zur Durchsetzung von Sonderinteressen offenbart.

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b) Nach den von dem Landgericht getroffenen Feststellungen kann nicht

davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte mit der Unterrichtung über

den Unternehmensverkauf den Zweck verfolgt hat, Partikularinteressen der

C + M GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger zu fördern. Die Annahme,

dass die von der C + M GmbH als Reaktion auf das Schreiben vom

30. Dezember 2004 gegenüber dem Insolvenzverwalter am 31. Dezember 2004

erklärte Androhung eines Lieferstopps mit dem Beteiligten abgestimmt worden

war, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Gegen ein Zusammenwir-

ken des Beteiligten mit der C + M GmbH spricht immerhin der Umstand, dass

Rechtsanwalt Dr. E. in seinem Schreiben vom 13. Januar 2005 dem Insol-

venzverwalter vorwarf, die Lieferfähigkeit der C + M GmbH angezweifelt zu ha-

ben, obwohl jener vor dem Hintergrund der an ihn gerichteten Androhung tat-

sächlich von einer bewussten Liefereinstellung ausgegangen war.

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c) Allerdings besteht die Möglichkeit, dass dem Beteiligten die Weiterlei-

tung des Schreibens an H. U. deswegen als erhebliche Pflichtwid-

rigkeit anzulasten ist, weil für ihn Grund zu der Befürchtung bestand, dass H.

U. bzw. die C + M GmbH die Information zum eigenen Vorteil

missbrauchen würde. Diese Frage – auch ob der Beteiligte, was er in der

Rechtsbeschwerde bestritten hat, das Schreiben tatsächlich H. U.

zur Kenntnis gegeben hat – wird das Landgericht nach der Zurückverweisung

zu klären haben. Sodann wird es erneut zu würdigen haben, ob der nach den

Ausführungen unter III. 2. allein verbliebene Vorwurf der Weitergabe des

Schreibens überhaupt für sich genommen als wichtiger Grund im Sinne des

§ 70 InsO anzusehen ist. Dabei kann für die Gewichtung des Vorwurfs auch

von Bedeutung sein, ob die Betriebsveräußerung der C + M GmbH bzw. H. U.

wegen der bestehenden vertraglichen Verbindungen ohnehin alsbald

hätte eröffnet werden müssen, wie dies offenbar am 3. Januar 2005 geschehen

ist.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2005 - 3 IN 703/04 -

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 T 172/05 -