Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2008 – IX ZB 223/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 70

Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weit-

gehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Ver-

fehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt,

unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung

auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05 - LG Heidelberg

AG Heidelberg

- 2 –

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Detlev Fischer

am 24. Januar 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Be-

schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom

28. Juli 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Heidelberg wurde

am 1. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-

rin eröffnet und Rechtsanwalt H. zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Schuldnerin ist ein Unternehmen der U. Gruppe, zu der neben der

ebenfalls in Insolvenz gefallenen U. AG auch die C. + M.

GmbH (künftig: C + M GmbH) gehört. Das Amtsgericht hat

mit Beschluss vom 5. November 2004 einen vorläufigen Gläubigerausschuss

eingesetzt. Die Gläubigerversammlung hat am 10. Dezember 2004 beschlos-

sen, den von dem Insolvenzgericht eingesetzten vorläufigen Gläubigeraus-

schuss beizubehalten und durch den auf Vorschlag der Gläubigerin C + M

GmbH gewählten weiteren Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Beteiligter) um ein

Mitglied zu ergänzen.

2

Der Beteiligte zu 3 hat als Mitglied des Gläubigerausschusses am

1. Februar 2005 bei dem Insolvenzgericht beantragt, den Beteiligten wegen der

Verletzung von Geheimhaltungs- und Schweigepflichten aus dem Amt als Mit-

glied des Gläubigerausschusses zu entlassen. Zur Begründung hat er sich auf

die Weiterleitung eines Schreibens des Insolvenzverwalters vom 30. Dezember

2004 durch den Beteiligten an die C + M GmbH sowie auf den Inhalt zweier

Schreiben vom 13. Januar 2005, die ein Sozius des Beteiligten verfasst hat,

bezogen. Sämtliche Vorwürfe betreffen Verhaltensweisen des Beteiligten als

Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen der U. AG. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat dem Antrag

stattgegeben. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die sofortige Be-

schwerde des Beteiligten bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein

Begehren weiter.

II.

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Das Landgericht hat ausgeführt, dem Beteiligten sei eine schwerwiegen-

de Pflichtverletzung anzulasten, die seine Entlassung rechtfertige. Der Beteilig-

te habe zumindest in einem Fall als Mitglied des Gläubigerausschusses erlang-

te Informationen an einen Kanzleikollegen weitergegeben. Die Entlassung setze

nicht voraus, dass die Weitergabe der Information die anderen Gläubiger be-

nachteiligt habe. Infolge dieses Pflichtverstoßes und des bestehenden Ver-

dachts, das Schreiben vom 30. Dezember 2004 der C + M GmbH zur Kenntnis

gegeben zu haben, sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beteiligten und

den weiteren Mitgliedern des Gläubigerausschusses in einer Weise zerstört

worden, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr möglich sei.

III.

statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem auch gerügten Aspekt der Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zulässig.

Das Rechtsmittel ist begründet, weil ein wichtiger Grund, den Beteiligten als

Mitglied des Gläubigerausschusses zu entlassen, nach dem im Rechtsbe-

schwerdeverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt nicht gegeben ist. Zur

Nachholung weiterer notwendiger Feststellungen ist der angefochtene Be-

schluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen

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1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses kann gemäß § 70 Satz 1 und

2 InsO von Amts wegen, auf Antrag eines Mitglieds des Gläubigerausschusses

oder auf Antrag der Gläubigerversammlung aus wichtigem Grund aus dem Amt

entlassen werden. Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist

eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die

Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder

unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig

gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f). Ein

wichtiger Grund kann auf wertneutralen Umständen wie Krankheit, fehlender

fachlicher Eignung oder beruflicher Überlastung, aber auch auf einer schuldhaf-

ten Pflichtwidrigkeit beruhen (Gottwald/Klopp/Kluth, Insolvenzrechtshandbuch

3. Aufl. § 21 Rn. 10; FK-InsO/Kind, 4. Aufl. § 70 Rn. 6; MünchKomm-

InsO/Schmid-Burgk, 2. Aufl. § 70 Rn. 6; Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7).

Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung

eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum

Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02,

ZIP 2003, 1259). Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn

ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschus-

ses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern

gehörenden Mandanten ausnutzt

(Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380;

HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).

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2. Die in den Schreiben vom 13. Januar 2005 zum Ausdruck kommende,

die einstweilige Verfügung und den Lieferstopp betreffende Weitergabe von In-

formationen vermag entgegen der Auffassung des Landgerichts die Entlassung

des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses nicht zu rechtfertigen.

Der Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZB 222/05, das die Entlassung

des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfah-

ren über das Vermögen der U. AG zum Gegenstand hat, durch Be-

schluss vom heutigen Tage entschieden, dass ein Ausschluss selbst dann nicht

in Betracht käme, wenn der Beteiligte die genannten Informationen an

H. U. und die C + M GmbH, mithin Gläubiger der Schuldnerin, wei-

tergegeben hätte. Diese Erwägungen, auf die der Senat vollinhaltlich Bezug

nimmt, gelten auch in vorliegender Sache.

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3. Die Entlassung des Beteiligten kann auf der Grundlage des festgestell-

ten Sachverhalts nicht auf einen zwischen ihm und der Mehrheit des Gläubiger-

ausschusses bestehenden Vertrauensverlust gestützt werden. Jedoch ist die

Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschlie-

ßen ist, dass in dem an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesenen Verfah-

ren IX ZB 222/05 Feststellungen getroffen werden, die auch in vorliegender Sa-

che einen Ausschluss rechtfertigen könnten.

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a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbe-

teiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des

Gläubigerausschussmitgliedes findet, rechtfertigt - wie der Senat nach Erlass

der angefochtenen Entscheidung entschieden hat (Beschl. v. 1. März 2007 aaO

S. 782 ff) - nicht dessen Entlassung. Das Amt eines Mitglieds des Gläubiger-

ausschusses ist weder vom Vertrauen des Insolvenzverwalters noch der Mehr-

heit oder einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses abhängig. Da die

Vorwürfe im Zusammenhang mit den beiden Schreiben vom 13. Januar 2005

unbegründet sind, beruht der innerhalb des Gläubigerausschusses eingetretene

Vertrauensverlust nach bisheriger Sachlage nicht auf einem objektiv pflichtwid-

rigen Verhalten des Beteiligten.

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b) Allerdings steht das vorliegende Verfahren in engem Sachzusammen-

hang mit dem bereits genannten Verfahren IX ZB 222/05, das ebenfalls den

Ausschluss des Beteiligten aus einem Gläubigerausschuss zum Gegenstand

hat. Die in Insolvenz gefallenen Unternehmen, für die jeweils ein Gläubigeraus-

schuss gebildet wurde, gehören zu demselben Konzern; die Mitglieder beider

Gläubigerausschüsse sind weithin personenidentisch. Wegen der Verflechtung

beider Unternehmen und Verfahren besteht die Möglichkeit, dass eine erhebli-

che Verfehlung des Beteiligten, die seine Entlassung aus dem einen Gläubiger-

ausschuss rechtfertigt, zugleich geeignet ist, wegen des dadurch hervorgerufe-

nen Vertrauensverlusts seine Entfernung auch aus dem anderen Ausschuss

nahezulegen. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht

die Gelegenheit, nach der Entscheidung der Parallelsache durch das Landge-

richt Karlsruhe in eine Prüfung einzutreten, ob ein etwaiger dort eingreifender

wichtiger Grund unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlustes in vorlie-

gendem Verfahren die Entlassung des Beteiligten rechtfertigt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 06.05.2005 - 51 IN 266/04 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.07.2005 - 4 T 5/05 -