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BGH Beschluss vom 24.01.2008 – V ZB 99/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 99/07
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 149 Abs. 2
Einem Schuldner, dem gemäß § 149 Abs. 1 ZVG eine Eigentumswohnung belassen
wurde, kann von dem Vollstreckungsgericht nicht deshalb nach § 149 Abs. 2 ZVG die
Räumung aufgegeben werden, weil der Schuldner das auf sein Wohnungseigentum
entfallende laufende Wohngeld nicht bezahlt.
BGH, Beschl. v. 24. Januar 2008 - V ZB 99/07 - LG Wiesbaden
AG Idstein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Wiesbaden vom 1. August 2007 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.360,20 €.
Gründe:
I.
1
Das Grundstück L. Straße 53 in I. ist nach dem Woh-
nungseigentumsgesetz geteilt. 2004 erwarb der Schuldner das im Eingang be-
zeichnete Wohnungseigentum und bezog die mit dem Miteigentumsanteil an
dem Grundstück verbundene Wohnung. Wohngeld bezahlte er nicht. Die Gläu-
bigerin, die Eigentümergemeinschaft, erwirkte wegen der Wohngeldrückstände
im Juli 2004 und April 2005 Vollstreckungsbescheide gegen den Schuldner
über 861,20 € bzw. 1.850 € zuzüglich Zinsen und Kosten. Auf Antrag der Gläu-
bigerin ordnete das Amtsgericht am 30. September 2005 die Zwangsverwaltung
des Wohnungseigentums des Schuldners an und bestellte den Beteiligten zu 3
zum Zwangsverwalter. Dieser beließ die Wohnung dem Schuldner. Wohngeld
zahlt der Schuldner weiterhin nicht.
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Die Gläubigerin hat beantragt, dem Schuldner gemäß § 149 Abs. 2 ZVG
aufzugeben, die Wohnung zu räumen und an den Beteiligten zu 3 herauszuge-
ben. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer-
de der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zu-
gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter.
II.
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Das Beschwerdegericht verneint eine Verpflichtung des Schuldners zur
Herausgabe der Wohnung. Es meint, dass der Schuldner das laufende Wohn-
geld nicht entrichte, führe weder zu einer Gefährdung des Grundstücks oder
des Gebäudes noch der Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums im Sinne
von § 149 Abs. 2 ZVG.
III.
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Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dass ein Wohnungseigentümer
eine zwangsverwaltete Eigentumswohnung weiterhin nutzt, ohne Wohngeld zu
bezahlen, bedeutet keine Gefährdung des Wohnungseigentums oder der
Zwangsverwaltung, wegen derer das Vollstreckungsgericht dem Schuldner die
Räumung der Wohnung aufgeben kann.
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Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird
dem Schuldner dessen Verwaltung und Benutzung entzogen, § 148 Abs. 2
ZVG. Wohnungseigentum steht einem Grundstück dabei gleich, § 864 Abs. 2
ZPO. Die Verwaltung des Wohnungseigentums im Sinne des Zwangsversteige-
rungsgesetzes wird durch die Anordnung der Zwangsverwaltung dem Zwangs-
verwalter übertragen, § 152 Abs. 1 ZVG. Grundsätzlich hat der Verwalter die
Wohnung in Besitz zu nehmen.
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Hiervon macht § 149 Abs. 1 ZVG eine Ausnahme. Der Verwalter hat den
Besitz an den von dem Schuldner als Wohnung genutzten Räumen diesem zu
belassen, soweit der Besitz für den Schuldner und dessen Angehörige unent-
behrlich ist. Sinn der Regelung ist es, die Obdachlosigkeit des Schuldners und
seiner Familienangehörigen durch die Anordnung der Zwangsverwaltung zu
verhindern (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 149 Rdn. 1
Anm. 1.1). Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner jedoch die Räumung
aufgeben, wenn er durch sein Verhalten das Grundstück oder die Zwangsver-
waltung gefährdet, § 149 Abs. 2 ZVG. So verhält es sich nicht, wenn der
Schuldner die Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf das laufende
Wohngeld nicht erfüllt.
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1. a) Die aus § 16 Abs. 2 WEG folgende Verpflichtung des Schuldners
gegenüber der Eigentümergemeinschaft, das auf sein Wohnungseigentum ent-
fallende Wohngeld zu bezahlen, wird von der Anordnung der Zwangsverwaltung
grundsätzlich nicht berührt (vgl. Stöber, aaO, § 152 ZVG Anm. 19.3). Soweit der
Schuldner seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Eigentümergemeinschaft
nicht erfüllt, hat der Zwangsverwalter die Zahlungen zu erbringen (Stöber, aaO,
§ 155 ZVG Rdn. 4 Anm. 4.2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsver-
steigerung und Zwangsverwaltung, Rdn. 13.19). Ist der Zwangsverwalter aus
den Erträgen der Verwaltung hierzu nicht in der Lage, hat der Gläubiger, der die
Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hat, dem Zwangsverwalter die not-
wendigen Beträge als Vorschuss bereit zu stellen (Stöber, aaO, § 152 ZVG
Rdn. 18 Anm. 18.1). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Nach den
Jahresberichten über die Verwaltung bezahlt der Beteiligte zu 3 seit Oktober
2005 aus Vorschüssen, die ihm die Gläubigerin zur Verfügung stellt, das auf die
Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld. Damit ist für die Feststellung
kein Raum, das Ausbleiben der von dem Schuldner zu erbringenden Zahlungen
gefährde das von dem Beteiligten zu 3 verwaltete Wohnungseigentum.
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Soweit in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt wird, die beharrliche
Nichtzahlung des Wohngelds durch den Schuldner gefährde den Bestand des
Grundstücks oder Gebäudes, da die Eigentümergemeinschaft ohne das auf das
Wohnungseigentum des Schuldners entfallende Wohngeld die Unterhaltung
und Instandhaltung von Grundstück und Gebäude auf Dauer nicht möglich sei
(so AG Heilbronn Rpfleger 2004, 236 f. mit zust. Anm. Schmidberger; LG Zwi-
ckau Rpfleger 2004, 646 [LS]; AG Schwäbisch Hall NZM 2006, 600; LG Dres-
den NZM 2006, 665; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 149 Rdn. 7; Haarmey-
er/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 149 Rdn. 5; a.M.
Drasdo, NZM 2006, 765 f.), wird nicht berücksichtigt, dass die von dem
Zwangsverwalter zu erbringenden Zahlungen dazu führen, eine Gefährdung
des Wohnungseigentums des Schuldners und des Grundstücks zu vermeiden.
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Dass die Eigentümergemeinschaft als Gläubigerin die Zwangsverwaltung
des Wohnungseigentums erwirkt hat, ändert hieran nichts. Soweit es zur Zah-
lung von Vorschüssen an den Zwangsverwalter der Umlage auf die Wohnungs-
eigentümer bedarf, ist dies Folge der Finanzausrüstung und -struktur der Ge-
meinschaft als betreibender Gläubigerin, für die der Schuldner grundsätzlich
nicht verantwortlich ist.
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b) Der zur Begründung der abweichenden Meinung teilweise herangezo-
gene Vergleich zu § 543 BGB geht fehl. Die Miete ist Gegenleistung für die auf-
grund eines Mietvertrags von dem Vermieter dem Mieter geschuldete Gewäh-
rung des Gebrauchs. Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung nicht
nach, ist das Gegenleistungsverhältnis gestört. Die Störung berechtigt den
Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrags. Damit hat das Rechtsverhält-
nis zwischen dem Zwangsverwalter und dem Schuldner, dem seine Wohnung
belassen wurde, nichts zu tun. Das von dem Schuldner der Eigentümergemein-
schaft geschuldete Wohngeld bildet, auch wenn es von dem Zwangsverwalter
gezahlt wird, nicht die Gegenleistung oder einen Teil einer Gegenleistung für
die Belassung des Besitzes.
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c) Für eine andere Beurteilung besteht auch kein Grund. Kommt ein
Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Wohngelds nicht
nach, kann die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen von § 18 WEG von
dem zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Eigentümer die Veräußerung
von dessen Wohnungseigentum verlangen und so dessen Ausscheiden aus der
Eigentümergemeinschaft herbeiführen (Senat, BGHZ 170, 369 ff.). Darüber
hinaus ist die Forderung der Gemeinschaft auf Wohngeld in der Zwangsverstei-
gerung des Wohnungseigentums - nunmehr - gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG
grundsätzlich im Rang vor den Ansprüchen aus Grundpfandrechten zu befriedi-
gen. Die Titulierung der Wohngeldforderung eröffnet gemäß § 10 Abs. 3 ZVG
der Gemeinschaft das Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Recht zur vor-
rangigen Befriedigung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG.
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2. Dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Zahlung des laufenden
Wohngelds nicht nachkommt, verteuert die Zwangsverwaltung für den betrei-
benden Gläubiger, gefährdet sie jedoch nicht.
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Ziel der Zwangsverwaltung ist es grundsätzlich, dem Gläubiger die Erträ-
ge aus der Vermietung oder Verpachtung des zwangsverwalteten Grundstücks
zukommen zu lassen. Ist eine Eigentumswohnung Gegenstand der Zwangs-
verwaltung, scheidet eine Vermietung aus, wenn die Wohnung gemäß § 149
Abs. 1 ZVG dem Schuldner zu belassen ist. Eine dennoch erwirkte Zwangsver-
waltung ist unabhängig von der Frage, ob der Schuldner seiner Verpflichtung
zur Zahlung von Wohngeld gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach-
kommt, nicht geeignet, zur Befriedigung des Gläubigers zu führen (Senat,
Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462). Insoweit gibt es
nichts, das der Schuldner gefährden könnte. Die abweichende Auffassung der
Rechtsbeschwerde hätte zur Folge, dass einem Schuldner, der nicht nur die
titulierte Forderung, sondern auch das laufende auf die von ihm genutzte Woh-
nung entfallende Wohngeld nicht bezahlen kann, der von § 149 Abs. 1 ZVG
beabsichtigte Schutz nicht zugute käme und sich die besonders bedrängte Si-
tuation des Schuldners zum Vorteil des Gläubigers auswirkte.
IV.
14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Be-
teiligten zu 1, die Gerichtsgebühren zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine
Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverwal-
tungsverfahren grundsätzlich nicht statt, weil sich die Beteiligten des Verfahrens
nicht im Sinne von Parteien gegenüber stehen (Senat, Beschl. v. 25. Januar
2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 170,
378 ff. bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, NJW-RR 2007, 1150;
Beschl. v. 29. November 2007, V ZB 179/06, Rdn. 10, zur Veröffentlichung vor-
gesehen). Der Wert der Rechtsbeschwerde wird gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1,
§ 43 Abs. 1 GKG von dem Betrag der Forderungen bestimmt, wegen
derer die Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des
Schuldners erwirkt hat.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Idstein, Entscheidung vom 05.06.2007 - 41 L 14/05 -
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.08.2007 - 4 T 402/07 -