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BGH Beschluss vom 29.11.2007 – V ZB 179/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2007

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Soweit der Zeitaufwand des Verwalters darin seinen Grund findet, dass der Verwalter

das verwaltete Objekt beschädigt hat, handelt es sich bei dem Aufwand nicht um im

Sinne von § 19 Abs. 1 ZwVwV erforderlichen Aufwand.

BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - V ZB 179/06 - LG Stuttgart

AG Esslingen

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. November 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Oktober

2006 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.131,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 2004 die

Zwangsverwaltung des im Eingang bezeichneten Grundstücks an und bestellte

den Antragsteller zum Verwalter. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus be-

baut. Dieses hatte der Schuldner zu einem Teil als Wohnung genutzt, im Übri-

gen hatte er es seiner Schwester und seiner Mutter mietweise überlassen.

Nach dem Auszug auch der Mutter des Schuldners im Januar 2005 stand das

Haus leer. Anfang Februar 2005 stellte der Antragsteller den Eintritt eines

Frostschadens fest. Der zur Beseitigung des Schadens notwendige Aufwand

beträgt mindestens 35.000 €; zu dessen Feststellung und Beseitigung wurde

der Antragsteller umfangreich tätig.

2

Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung als Verwalter auf der

Grundlage einer Tätigkeit von 71,25 Stunden auf 6.364,05 € einschließlich Aus-

lagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag statt-

gegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und des Schuldners hat

das Landgericht die Festsetzung auf 2.233 € herabgesetzt. Mit der zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der

Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

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Das Landgericht meint, ein Vergütungsanspruch des Antragstellers

scheide aus, soweit der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand auf Maßnah-

men wegen des eingetretenen Frostschadens beruhe. Der Antragsteller habe

den Eintritt des Schadens zu vertreten, eine Vergütung für die von ihm wegen

des Schadensereignisses ihm geleisteten Tätigkeiten habe er gemäß § 154

ZVG zu erstatten. Das stehe nach § 242 BGB der Festsetzung in Höhe von ins-

gesamt 4.131,05 € entgegen.

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III.

Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Die Vergütung des Zwangsverwalters ist grundsätzlich nach § 18

ZwVwV zu bemessen. Eine Vergütung nach Zeitaufwand setzt gemäß § 19

ZwVwV voraus, dass das verwaltete Objekt nicht durch Vermietung oder Ver-

pachtung genutzt wird oder dass die Bemessung der Vergütung nach § 18

ZwVwV auch unter Ausschöpfung der Erhöhung nach § 18 Abs. 2 ZwVwV of-

fensichtlich unangemessen ist. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass es

sich so verhält. Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt. Beanstandungen wer-

den von den Beteiligten insoweit nicht erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht

ersichtlich.

2. Auf die Frage, ob die § 242 BGB zuzuordnende Einrede des "dolo pe-

tit …" im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wegen derer das Be-

schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, kommt es nicht an.

Der Ausschluss der Festsetzung des von dem Antragsteller über den von

dem Beschwerdegericht erkannten Betrag hinausgehenden Betrages folgt

schon daraus, dass der Festsetzung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nur die

für die Tätigkeit des Verwalters erforderliche Zeit zugrunde gelegt werden kann.

Die Tätigkeit, die der Zwangsverwalter zu erbringen hat und für die er zu vergü-

ten ist, besteht darin, aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks Überschüsse

für den Gläubiger zu erzielen und/oder das Grundstück im Interesse des Gläu-

bigers vor Schäden zu bewahren. Daran fehlt es, wenn der Zwangverwalter das

verwaltete Objekt beschädigt und im Rahmen des Ausgleichs des nach § 154

Satz 1 ZVG von ihm zu verantwortenden Schadens tätig wird. So begründeter

Zeitaufwand des Verwalters findet seinen Grund nicht in der Tätigkeit, für die

der Verwalter bestellt und zu vergüten ist, sondern in dessen Fehlverhalten.

Von dem Verwalter insoweit aufgewendete Zeit ist nicht im Sinne von § 19

Abs. 1 Satz 1 ZwVwV zur Verwaltung erforderlich.

Über die Frage der Erforderlichkeit der zur Festsetzung beantragten Ver-

gütung ist von dem Vollsteckungsgericht zu entscheiden. Ist die geltend ge-

machte Vergütung nicht erforderlich, kommt ihre Festsetzung nicht in Betracht.

3. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller hatte gemäß § 152 Abs. 1 ZVG

dafür zu sorgen, dass es nicht zu Frostschäden in dem Haus des Schuldners

kam. Dass er diese Pflicht vorwerfbar nicht erfüllt hat, stellt er nicht in Abrede.

Ohne die Pflichtverletzung wäre es zu Tätigkeiten des Antragsstellers zur Fest-

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stellung und Behebung des Schadens nicht gekommen. Weiterer Feststellun-

gen hierzu bedarf es nicht. Der durch die Pflichtverletzung des Antragstellers

begründete Zeitaufwand ergibt sich aus dem Festsetzungsantrag.

IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten

des Zwangsverwaltungsverfahrens wie in einem Zwangsversteigerungsverfah-

ren auch in einem sich hieran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in

der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberste-

hen. Die steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (st. Rechtspr.

vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. v.

15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Esslingen, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 L 32/04 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2006 - 19 T 189/06 -