BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 117/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2007
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 152a; ZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1
Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der
Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 117/06 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.
Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amts-
gerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert,
dass die Vergütung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64
€ festgesetzt wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
210,54 €.
Gründe
I.
Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentums-
wohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zum
Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die
Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hier-
zu einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich
einen Stundensatz von 75 € für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwer-
de des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit
diesem nicht entsprochen worden ist.
II.
Das Beschwerdegericht
legt zugrunde, dass eine durchschnittlich
schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten sei,
wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Für
Rechtsbeistände gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanwälten
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütungsrechtlich gleich-
gestellt. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten,
weil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterver-
ordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestell-
ten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung
höher qualifiziert seien. Rechtsbeistände seien in durchschnittlich schwierigen
Fällen lediglich mit einem Stundsatz von 75 € zu vergüten.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Die Differenzierung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Ü-
berprüfung nicht stand.
a) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und
eines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stunden-
satzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des
Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist insoweit
die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vor-
schrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemes-
senen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die
Leistung des Zwangsverwalters anknüpft. Die aus einer bestimmten Ausbildung
folgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der
Bemessung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob
der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch
BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972). Dass
besondere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das An-
forderungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird
durch § 17 Abs. 3 ZwVwV bestätigt. Danach kann ein zum Verwalter bestellter
Rechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts
abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelasse-
ner Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt
für zum Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit
besonderer Qualifikation.
Daraus folgt, dass die Zwangsverwaltervergütung eines Rechtsanwalts
zwar höher ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann,
wenn der Anwalt bei der Bewältigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen
und Kenntnisse zurückgreifen muss, über die ein Rechtsbeistand nicht verfügt.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
b) Die Differenzierung des Beschwerdegerichts ist auch nicht unter dem
Blickwinkel einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig,
dass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das
Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein
angemessener Ausgleich für seine Tätigkeit zugesprochen wird (vgl. BGHZ
152, 18, 24 f.; Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch für
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gleichermaßen und rechtfertigt - zumal vor
dem Hintergrund der sonst bestehenden vergütungsrechtlichen Gleichbehand-
lung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung
der beiden Berufsgruppen.
2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif
ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG
ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen,
dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 € zu
vergüten gewesen wäre. Auf dieser Grundlage kann für den Beschwerdeführer
als Rechtsbeistand nichts anderes gelten.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung
über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausges-
taltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu
insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Ver-
öffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger
2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem
Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbe-
schwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu
entnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters
fällt der Masse
zur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch Stöber, Zwangsversteige-
rungsgesetz, 18. Aufl., § 153 Anm. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann je-
denfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich
gewesen sind.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2006 - 43 L 102/03 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 T 229/06 -