Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.03.2007 – V ZB 117/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2007

in der Zwangsverwaltungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZVG § 152a; ZwVwV §§ 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1

Als Zwangsverwalter eingesetzte Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind bei der

Bemessung der Vergütung nach Zeitaufwand grundsätzlich gleich zu behandeln.

BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 117/06 - LG Mönchengladbach

AG Mönchengladbach

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. März 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Zwangsverwalters werden der Beschluss

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 12.

Juli 2006 aufgehoben und der Festsetzungsbeschluss des Amts-

gerichts Mönchengladbach vom 26. Mai 2006 dahin abgeändert,

dass die Vergütung des Zwangsverwalters auf insgesamt 3.368,64

€ festgesetzt wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

210,54 €.

Gründe

I.

1

Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsverwaltung einer Eigentums-

wohnung angeordnet und den Beschwerdeführer, einen Rechtsbeistand, zum

Zwangsverwalter bestellt. Dieser hat nach Abschluss der Zwangsverwaltung die

Festsetzung seiner Vergütung für die Jahre 2005 und 2006 beantragt und hier-

zu einen Stundensatz von 80 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat lediglich

einen Stundensatz von 75 € für gerechtfertigt erachtet. Die sofortige Beschwer-

de des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Antrag weiter, soweit

diesem nicht entsprochen worden ist.

II.

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Das Beschwerdegericht

legt zugrunde, dass eine durchschnittlich

schwierige Zwangsverwaltung mit einem Stundensatz von 80 € zu vergüten sei,

wenn es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsanwalt handele. Für

Rechtsbeistände gelte dies jedoch nicht. Diese seien zwar Rechtsanwälten

nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vergütungsrechtlich gleich-

gestellt. Daraus könne der Beschwerdeführer indessen nichts für sich herleiten,

weil die hier einschlägige Vergütungsregelung des § 19 Zwangsverwalterver-

ordnung (ZwVwV) auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestell-

ten Person anknüpfe und Rechtsanwälte nach Art und Umfang ihrer Ausbildung

höher qualifiziert seien. Rechtsbeistände seien in durchschnittlich schwierigen

Fällen lediglich mit einem Stundsatz von 75 € zu vergüten.

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III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Die Differenzierung des Beschwerdegerichts hält einer rechtlichen Ü-

berprüfung nicht stand.

a) § 19 Abs. 1 ZwVwV gibt mit der Festschreibung eines Mindest- und

eines Höchstsatzes den Rahmen für die Festsetzung der Höhe des Stunden-

satzes vor, enthält selbst aber keine Vorgaben, nach denen die Vergütung des

Zwangsverwalters nach Zeitaufwand zu bemessen ist. Einschlägig ist insoweit

die in Umsetzung der Ermächtigungsgrundlage des § 152a ZVG erlassene Vor-

schrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV, die für die Bemessung einer angemes-

senen Vergütung lediglich an die Art und den Umfang der Aufgabe sowie an die

Leistung des Zwangsverwalters anknüpft. Die aus einer bestimmten Ausbildung

folgende Qualifikation des Verwalters bildet danach allein kein Kriterium bei der

Bemessung der Höhe des Stundensatzes. Vielmehr kommt es darauf an, ob

der Zwangsverwalter seine berufliche Qualifikation einsetzen musste (vgl. auch

BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 37/03, ZIP 2004, 971, 972). Dass

besondere Qualifikationen vergütungsrechtlich nur relevant sind, wenn das An-

forderungsprofil der konkreten Zwangsverwaltung ihren Einsatz erfordert, wird

durch § 17 Abs. 3 ZwVwV bestätigt. Danach kann ein zum Verwalter bestellter

Rechtsanwalt für Tätigkeiten die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts

abrechnen, dies jedoch nur dann, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelasse-

ner Verwalter die Tätigkeit einem Anwalt übertragen hätte; Entsprechendes gilt

für zum Verwalter bestellte Steuerberater und Angehörige anderer Berufe mit

besonderer Qualifikation.

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Daraus folgt, dass die Zwangsverwaltervergütung eines Rechtsanwalts

zwar höher ausfallen kann als die eines Rechtsbeistandes, dies aber nur dann,

wenn der Anwalt bei der Bewältigung der Zwangsverwaltung auf Erfahrungen

und Kenntnisse zurückgreifen muss, über die ein Rechtsbeistand nicht verfügt.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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b) Die Differenzierung des Beschwerdegerichts ist auch nicht unter dem

Blickwinkel einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Es ist zwar richtig,

dass dem Verwalter kein Sonderopfer abverlangt werden darf und dass das

Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt sein kann, wenn dem Verwalter kein

angemessener Ausgleich für seine Tätigkeit zugesprochen wird (vgl. BGHZ

152, 18, 24 f.; Beschl. v. 27. Februar 2004, aaO, m.w.N.). Dies gilt jedoch für

Rechtsanwälte und Rechtsbeistände gleichermaßen und rechtfertigt - zumal vor

dem Hintergrund der sonst bestehenden vergütungsrechtlichen Gleichbehand-

lung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 RVG - insoweit keine unterschiedliche Behandlung

der beiden Berufsgruppen.

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2. Nach allem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese entscheidungsreif

ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Vor dem Hintergrund von Art. 12 GG

ist das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen,

dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall mit einem Stundensatz von 80 € zu

vergüten gewesen wäre. Auf dieser Grundlage kann für den Beschwerdeführer

als Rechtsbeistand nichts anderes gelten.

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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung

über die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausges-

taltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 91 ZPO entgegen (vgl. dazu

insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, Rdn. 7, zur Ver-

öffentlichung bestimmt; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger

2006, 665, u. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Dem

Zwangsverwalter ist es unbenommen, die ihm im Beschwerde- und Rechtsbe-

schwerdeverfahrens erwachsenen notwendigen Kosten aus den Nutzungen zu

entnehmen. Die Vergütung des Zwangsverwalters

fällt der Masse

zur Last (§§ 155 Abs. 1 ZVG, 9 ZwVwV; vgl. auch Stöber, Zwangsversteige-

rungsgesetz, 18. Aufl., § 153 Anm. 6.6). Für die mit einer zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung des Vergütungsanspruchs einhergehenden Kosten kann je-

denfalls dann nichts anders gelten, wenn Rechtsmittel - wie hier - erfolgreich

gewesen sind.

Krüger Klein Stresemann

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.05.2006 - 43 L 102/03 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12.07.2006 - 5 T 229/06 -