BGH Beschluss vom 06.11.2008 – IX ZR 64/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 64/08
BESCHLUSS
vom
6. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 6. November 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
18. März 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
(450.000 € + 20.000 € =) 470.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist - neben dem Unterlas-
sungsbegehren - eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), kein vollstreckungs-
gerichtliches Verfahren. Diese kann grundsätzlich nur mit dem materiellen
Recht des Klägers begründet und nicht auf die Verletzung vollstreckungsrechtli-
cher Verfahrensvorschriften wie auch den Grundsatz der Vollstreckungsimmuni-
tät gestützt werden.
a) Überschneidungen können sich allerdings ergeben, wenn das Voll-
streckungsgericht und das an seine Stelle tretende Gericht der sofortigen
Beschwerde ausnahmsweise auch das materielle Recht prüfen müssen. In ei-
nem solchen Fall, etwa beim evidenten Dritteigentum oder bei nichtigen Voll-
streckungsakten, kann dem Dritten neben den verfahrensrechtlichen Rechtsbe-
helfen auch die Klage aus § 771 ZPO zustehen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1962
- VIII ZR 125/61, WM 1962, 1177; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 771
Rn. 3). Über Vollstreckungsmängel ist dagegen zwingend in dem hierfür vorge-
sehenen Verfahren (hier: § 28 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit §§ 766, 793 ZPO,
§ 11 Abs. 1 RPflG) zu befinden (vgl. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 28 Rn. 9 f). Dies
gilt auch für einen Dritten, wenn er als Beteiligter (§ 9 ZVG) zur Erinnerung be-
fugt ist (vgl. Stöber, aaO § 28 Rn. 10). Der Nutzer, der aufgrund eines Überlas-
sungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigt ist, gehört zum Kreis der Beteiligten im Sinne des § 9 Nr. 2 ZVG,
wenn er sein Recht anmeldet und glaubhaft macht; ein schuldrechtlicher An-
spruch ist hierfür ausreichend (vgl. Stöber, aaO § 9 Rn. 2 unter 2.8).
b) Soweit sich die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
unter Bezugnahme auf Nr. 7 der Erklärung des Leiters der Hauptverwaltung für
internationale Zusammenarbeit der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsi-
denten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 auf die Verletzung der
Vollstreckungsimmunität beruft, handelt es sich um eine das Vollstreckungsver-
fahren betreffende Einwendung, die mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehel-
fen geltend zu machen ist. Aus den beigezogenen Versteigerungsakten
(93 K 29/06 - AG Köln) ergibt sich, dass die Russische Föderation einen hierauf
gestützten Antrag sowohl im Zwangsversteigerungs- als auch im Zwangsver-
waltungsverfahren gestellt und mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgt hat
(vgl. Schriftsätze vom 18. Mai 2007, vom 7. September 2007, vom 18. Oktober
2007).
Diese Zuordnung der Prüfung der Vollstreckungsimmunität entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die maßgeblichen Verfahren, in de-
nen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu
prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Ent-
scheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003,
1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober
2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275). Gleiches gilt für die Befassung des
Bundesverfassungsgerichts mit Fragen der Vollstreckungsimmunität. Die
zugrunde liegenden Ausgangsverfahren waren jeweils Vollstreckungsverfahren
(vgl. BVerfGE 46, 342, 346 f; 64, 1, 5 ff; 117, 141, 143). Die Nichtzulassungs-
beschwerde macht nicht geltend, warum von dieser verfahrensmäßigen Hand-
habung, von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, abgerückt wer-
den sollte.
2. Das Berufungsgericht geht von dem bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt aus, dass das betroffene
Grundstück zum Finanzvermögen der Schuldnerin gehörte, keinem öffentlichen
Zweck gewidmet, sondern von der Klägerin gewerblich an die G.
AG vermietet war. Daraus hat es den zutreffenden Schluss gezogen, dass es
keinen "hoheitlichen Zwecken" diene und zu keinem Drittwiderspruchsrecht der
Klägerin führe.
a) Dieser Sachverhalt ist auch im vorliegenden Verfahrensabschnitt
maßgeblich, soweit die Beurteilung des materiellen Rechts der Klägerin an dem
Grundstück in Frage steht.
aa) Die Klägerin hatte zu der rechtlichen Einordnung ihrer Rechtstellung
an dem Grundstück und zu den mit der Nutzung verfolgten Zwecken in dem
bestimmenden Schriftsatz vom 22. Juni 2006 vorgetragen:
Ab dem Jahre 1991 wurde das russische Rechtssystem grundle- gend reformiert. Insbesondere wurden die Immobilien, die Staats- eigentum waren, im Zuge der Privatisierung zum größten Teil in Privateigentum überführt. Immobilien, die aktuell nicht hoheitlich genutzt wurden, für die Privatisierung aber nicht geeignet waren, verblieben zunächst im Staatseigentum.
Die fiskalischen Aufgaben sollten nicht mehr staatlich ausgeübt werden und wurden daher größtenteils an Private übertragen. An- ders als z.B. in Deutschland bediente man sich dabei nicht "klassi- scher" Rechtsformen der Kapitalgesellschaften mit staatlicher Be- teiligung. Hierfür wurde vielmehr die neue Rechtsform des staat- lich unitarischen Unternehmens (Art. 113 ff ZGB) geschaffen. Die Zwecksetzung dieser Unternehmen unterscheidet sich kaum von den Zielen, wie diese z.B. von kommunalen Versorgungsunter- nehmen oder kommunalen Beteiligungsgesellschaften in der Bun- desrepublik verfolgt werden. Davon sind "Einrichtungen" zu unter- scheiden, die den deutschen kommunalen oder staatlichen Eigen- betrieben weitestgehend entsprechen. Diese verfügen über kein eigenes Budget und haben nicht etwa nur Überschüsse, sondern schon etwaige Einnahmen an ihren Gründer abzuführen. Der Gründer eines unitarischen Unternehmens legt zwar seine Sat- zung fest, kann ihm jedoch im Rahmen der laufenden Tätigkeit keine Weisungen erteilen.
Auf die Übertragung des Volleigentums in die unitarischen Unter- nehmen hat man verzichtet und stattdessen ein "minderwertiges" Eigentum in Form des Rechts zur wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 294 ZGB) geschaffen. Das Vermögen, das ein unitarisches Unternehmen zur Erfüllung fiskalischer Aufgaben benötigt, wird
ausschließlich in Form eines solchen "minderwertigen" Eigentums geleistet. Dabei büßen der Staat oder die Kommune nicht voll- ständig das Eigentum ein, können die Übertragung des Rechts der wirtschaftlichen Verwaltung aber auch nicht rückgängig machen.
Dieser Vortrag entspricht der von der Klägerin mit der Klageschrift vorge-
legten eigenen Satzung vom 18. Mai 2005, in der das Unternehmen unter
Punkt 1.8 als "kommerzielle Organisation" bezeichnet wird.
bb) Ohne Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde als Ge-
hörsverstoß, das Berufungsgericht habe den neuen Sachvortrag der Klägerin
nach Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach das Grundstück hoheitli-
chen Zwecken diene, übergangen. Soweit der von der Nichtzulassungsbe-
schwerde angeführte Schriftsatz vom 5. März 2008 eine andere Sachdarstel-
lung enthält, war dieses neue Angriffsmittel aus Gründen des Prozessrechts
(§ 296a Satz 1 ZPO) bei der Prüfung des Sachverhältnisses (Veräußerung hin-
derndes Recht) nicht zu berücksichtigen, weil der Klägerin kein Schriftsatznach-
lass gewährt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 297 Rn. 2). Aus-
weislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Februar 2008 ist der als übergangen
gerügte Vortrag auch nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung in das Ver-
fahren eingeführt worden.
Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völker-
rechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des
Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH,
Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung
mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russi-
schen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht. Der pri-
vate Einzelne - wie der fremde Staat - kann sich im Hoheitsbereich der Bundes-
republik Deutschland auf die allgemeinen Regeln des Völkerrechts - wie auch
auf sonstiges objektives Recht - nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens-
rechts berufen (BVerfGE 46, 342, 363).
b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der
Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation
vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin gel-
tend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem
öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die
Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25
GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung
der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates
dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel
gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses
Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f,
43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03,
aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober
2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276). Was für den fremden Staat selbst
gilt, hat auch gegenüber dem rechtsfähigen Unternehmen des fremden Staates
Gültigkeit, dem jedenfalls keine weitergehende "Immunität" zukommen kann
(BVerfGE 64, 1, 23). An dieser Rechtsprechung durfte das Berufungsgericht
seine Entscheidung ausrichten; Zweifel im Sinne des Artikel 100 Abs. 2 GG be-
standen nicht. Ein Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt deshalb
nicht vor.
3. Die Anwendung von Art. 43 Abs. 1, Art. 46 EGBGB auf das von der
Klägerin reklamierte Wirtschaftsführungsrecht wirft auch im Übrigen keine
Grundsatzfrage auf, die eine Zulassung der Revision rechtfertigt. Die Reichwei-
te des Belegenheitsgrundsatzes ist durch die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 100, 321, 324; BGH, Urt. v.
28. September 1994 - IV ZR 95/03, WM 1994, 2124, 2126). Danach kommt die
Anerkennung eines ungebuchten Immobiliarsachenrechts aufgrund einer im
Ausland durch Hoheitsakt begründeten Nutzverwaltung nicht in Betracht. Aus
der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung des Bundesge-
richtshofs zur Umwandlung im Wege der Spaltung (BGH, Urt. v. 25. Januar
2008 - V ZR 79/07, WM 2008, 607, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 175,
123) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft einen anderen rechtlichen Zusam-
menhang. Eine obligatorische Rechtsposition des Nutzverwalters eines auslän-
dischen Grundstücksfiskus hindert unbeschadet der in der Erklärung vom
30. April 2008 dargelegten Verhältnisse die Zwangsversteigerung des Grund-
stückseigentums nicht.
4. Bei der Behandlung des Unterlassungsanspruchs ist das Berufungs-
gericht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs abgewichen.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde erledigt sich der
Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war hinsichtlich des auf
§ 771 ZPO gestützten Anspruchs der (geringere) Wert der gesicherten Forde-
rung maßgeblich (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Drittwiderspruchsklage";
Schuschke/Walker/Raebel, ZPO 4. Aufl. § 771 Rn. 52).
Kayser Raebel Gehrlein
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 26/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2008 - 22 U 98/07 -