BGH Beschluss vom 30.01.2008 – I ZB 8/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Treuebonus
GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1
Ein Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 € bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2007 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in M. . Die Beklagte
zu 1, deren Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2 ist, ist eine niederländische
Kapitalgesellschaft. Sie betreibt eine Versandapotheke.
Die Beklagte zu 1 warb im Internet mit Sonderzahlungen für die Einlö-
sung von Rezepten. Danach gewährte sie Kunden, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, einen Bonus in Höhe der Hälfte der ge-
setzlichen Zuzahlung. Wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit war, erhielt
nach der Ankündigung in der Werbung eine Sonderzahlung in Höhe der hälfti-
gen ansonsten üblichen Zuzahlung. Patienten mit Privatrezepten versprach die
Beklagte einen als Treuebonus bezeichneten Betrag von 3 €.
Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie
hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch ge-
nommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten
begehrt.
Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten und haben
die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Sie hal-
ten den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
zulässig erklärt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be-
schwerdegericht zurückgewiesen (OLG München MD 2007, 389).
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag-
ten. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO,
§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nach § 13 GVG der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Dazu hat es ausgeführt:
Für das Begehren der Klägerin sei nicht der Rechtsweg zu den Sozialge-
richten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig. Von einer Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne dieser Vorschrift sei auszugehen,
wenn der Rechtsstreit einen Leistungsträger oder Leistungserbringer der ge-
setzlichen Krankenversicherung unmittelbar in dieser Funktion betreffe. Das sei
vorliegend nicht der Fall. Die Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits sei-
en, beträfen nicht die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht der Versicherten
Beklagten gegenüber potentiellen Kunden. Belange der gesetzlichen Kranken-
versicherungen würden nur mittelbar dadurch berührt, dass die Verkaufsförde-
rungsmaßnahmen der Beklagten und das beantragte Verbot jeweils Einfluss auf
das Kaufverhalten der Versicherten haben könnten.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für den
Rechtsstreit ist nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
eröffnet, vor die alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht
entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerich-
ten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere
Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte
der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-
heiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-
genheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den
Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei-
ner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von
Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffent-
lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003
- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution;
Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 10 = WRP 2007, 641
- Gesamtzufriedenheit).
Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-
zugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind,
die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch
des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen
(BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittel-
versandhandel). Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht
auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließ-
lich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten
Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzli-
chen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH
GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; vgl. auch BGH, Beschl. v.
26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen Unterlassungsanspruch
gegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1, §§ 824, 1004 BGB).
b) Von diesen Maßstäben ist auch das Beschwerdegericht ausgegan-
gen. Es hat zutreffend eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-
rung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG im Streitfall verneint, weil das beantragte
der Versicherten, sondern eine Verkaufsförderungsmaßnahme der Beklagten
gegenüber ihren potentiellen Kunden betrifft.
Dies gilt für die beanstandete Bonusgewährung gegenüber Privatversi-
cherten schon deshalb, weil deren Versicherungsverhältnis zu ihrer privaten
Krankenkasse durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht berührt ist und, anders als bei der im SGB XI geregelten privaten Pflege-
versicherung, eine ausdrückliche Zuweisung zum Rechtsweg zu den Sozialge-
richten fehlt. Aber auch soweit die Gewährung von Bonuszahlungen an gesetz-
lich Versicherte in Rede steht, ist das Beschwerdegericht zutreffend davon aus-
gegangen, dass keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung
i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG betroffen ist.
aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend,
die Streitigkeit der Parteien wirke sich auf originäre Belange der Krankenversi-
cherung aus. Es werde der Zweck der gesetzlichen Regelung über die Zuzah-
lung und das Ausgabe- und Verbrauchsverhalten der Krankenversicherten be-
rührt.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zuzahlungspflicht nach
verbundenen gesetzgeberischen Ziele werden durch das beanstandete Verhal-
ten der Beklagten ebenfalls nicht unmittelbar und in einer Weise betroffen, dass
aus diesem Grund die Streitigkeit eine Angelegenheit der gesetzlichen Kran-
kenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG zum Gegen-
stand hat.
Zweck der Zuzahlungspflicht ist es, das Ausgaben- und Preisbewusst-
sein der Versicherten zu stärken und dadurch einen erhöhten Verbrauch von
Arzneimitteln zu verhindern (Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversiche-
rungsrecht, § 31 SGB V Rdn. 29). Durch die Neuregelung des Zuzahlungs-
rechts durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversiche-
rung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG v. 14.11.2003, BGBl. I 2190) sollte
eine Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung er-
folgen, in die alle relevanten Beteiligten im Gesundheitswesen eingebunden
werden sollten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1525,
S. 76 f.; Baier in Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung
Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 61 SGB V Rdn. 3). Die Finanzierung der gesetz-
lichen Krankenversicherung wird durch das beanstandete Verhalten der Beklag-
ten und das beantragte Verbot nicht berührt. Auf die Zuzahlungsbeträge hat der
Rechtsstreit weder dem Grund noch der Höhe nach Auswirkungen. Zwar ist
nicht auszuschließen, dass das von der Beklagten praktizierte Bonussystem
das Kaufverhalten der Versicherten beeinflusst. Insoweit handelt es sich aber
nur um eine reflexartige Wirkung, wie sie mit jeder Verkaufsförderungsmaß-
nahme eines Leistungserbringers verbunden sein kann. Dies allein macht das
beanstandete Verhalten der Beklagten nicht zu einer Maßnahme, die eine An-
gelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft.
bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten auch nicht deshalb eröffnet, weil die Gewährung von Bonuszah-
lungen die Preise für Arzneimittel zum Gegenstand hat und deshalb den Rege-
lungsbereich des § 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung betrifft. Diese
Vorschriften dienen der Vereinheitlichung der Apothekenabgabepreise für apo-
thekenpflichtige Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG). Die durch die Arzneimit-
telpreisverordnung festgesetzten Preise und Preisspannen müssen den berech-
tigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Groß-
handels Rechnung tragen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AMG). Streitigkeiten aufgrund
dieser Vorschriften betreffen aber keine Angelegenheiten der gesetzlichen
Krankenversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V. mit
Vorschriften des SGB V. Es handelt sich vielmehr um eine Streitsache zwi-
schen Leistungserbringern über die Einhaltung der Bestimmungen des Arznei-
mittelgesetzes, für die der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG gegeben ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 20.11.2006 - 11 HKO 15460/06 -
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2007 - 29 W 2942/06 -