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BGH Beschluss vom 30.01.2008 – I ZB 8/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Treuebonus

GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

Ein Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten (hier: Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten bzw. 3 € bei privat Krankenversicherten) betrifft keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

BGH, Beschl. v. 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2007 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 6.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

2

I. Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke in M. . Die Beklagte

zu 1, deren Vorstandsmitglied der Beklagte zu 2 ist, ist eine niederländische

Kapitalgesellschaft. Sie betreibt eine Versandapotheke.

Die Beklagte zu 1 warb im Internet mit Sonderzahlungen für die Einlö-

sung von Rezepten. Danach gewährte sie Kunden, die in der gesetzlichen

Krankenversicherung versichert sind, einen Bonus in Höhe der Hälfte der ge-

setzlichen Zuzahlung. Wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit war, erhielt

nach der Ankündigung in der Werbung eine Sonderzahlung in Höhe der hälfti-

gen ansonsten üblichen Zuzahlung. Patienten mit Privatrezepten versprach die

Beklagte einen als Treuebonus bezeichneten Betrag von 3 €.

Die Klägerin hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie

hat die Beklagten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch ge-

nommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten

begehrt.

Die Beklagten sind dem Klagebegehren entgegengetreten und haben

die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt. Sie hal-

ten den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für

zulässig erklärt.

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Be-

schwerdegericht zurückgewiesen (OLG München MD 2007, 389).

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag-

ten. Die Klägerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO,

§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass nach § 13 GVG der

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Dazu hat es ausgeführt:

Für das Begehren der Klägerin sei nicht der Rechtsweg zu den Sozialge-

richten nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig. Von einer Angelegenheit der

gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne dieser Vorschrift sei auszugehen,

wenn der Rechtsstreit einen Leistungsträger oder Leistungserbringer der ge-

setzlichen Krankenversicherung unmittelbar in dieser Funktion betreffe. Das sei

vorliegend nicht der Fall. Die Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits sei-

en, beträfen nicht die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht der Versicherten

nach §§ 31, 61, 62 SGB V, sondern eine Verkaufsförderungsmaßnahme der

Beklagten gegenüber potentiellen Kunden. Belange der gesetzlichen Kranken-

versicherungen würden nur mittelbar dadurch berührt, dass die Verkaufsförde-

rungsmaßnahmen der Beklagten und das beantragte Verbot jeweils Einfluss auf

das Kaufverhalten der Versicherten haben könnten.

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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für den

Rechtsstreit ist nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

eröffnet, vor die alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gehören, für die nicht

entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerich-

ten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere

Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

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a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-

heiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-

genheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtsweges zu den

Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei-

ner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von

Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffent-

lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003

- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution;

Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 10 = WRP 2007, 641

- Gesamtzufriedenheit).

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Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-

zugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind,

die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch

des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen

(BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittel-

versandhandel). Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht

auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließ-

lich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten

Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzli-

chen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH

GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; vgl. auch BGH, Beschl. v.

26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen Unterlassungsanspruch

gegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1, §§ 824, 1004 BGB).

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b) Von diesen Maßstäben ist auch das Beschwerdegericht ausgegan-

gen. Es hat zutreffend eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-

rung i.S. von § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG im Streitfall verneint, weil das beantragte

Verbot nicht die in § 31 i.V. mit §§ 61, 62 SGB V geregelte Zuzahlungspflicht

der Versicherten, sondern eine Verkaufsförderungsmaßnahme der Beklagten

gegenüber ihren potentiellen Kunden betrifft.

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Dies gilt für die beanstandete Bonusgewährung gegenüber Privatversi-

cherten schon deshalb, weil deren Versicherungsverhältnis zu ihrer privaten

Krankenkasse durch die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung

nicht berührt ist und, anders als bei der im SGB XI geregelten privaten Pflege-

versicherung, eine ausdrückliche Zuweisung zum Rechtsweg zu den Sozialge-

richten fehlt. Aber auch soweit die Gewährung von Bonuszahlungen an gesetz-

lich Versicherte in Rede steht, ist das Beschwerdegericht zutreffend davon aus-

gegangen, dass keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung

i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG betroffen ist.

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aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend,

die Streitigkeit der Parteien wirke sich auf originäre Belange der Krankenversi-

cherung aus. Es werde der Zweck der gesetzlichen Regelung über die Zuzah-

lung und das Ausgabe- und Verbrauchsverhalten der Krankenversicherten be-

rührt.

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Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Zuzahlungspflicht nach

§§ 31, 61, 62 SGB V ist nicht Streitgegenstand. Die mit der Zuzahlungspflicht

verbundenen gesetzgeberischen Ziele werden durch das beanstandete Verhal-

ten der Beklagten ebenfalls nicht unmittelbar und in einer Weise betroffen, dass

aus diesem Grund die Streitigkeit eine Angelegenheit der gesetzlichen Kran-

kenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG zum Gegen-

stand hat.

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Zweck der Zuzahlungspflicht ist es, das Ausgaben- und Preisbewusst-

sein der Versicherten zu stärken und dadurch einen erhöhten Verbrauch von

Arzneimitteln zu verhindern (Höfler in Kasseler Kommentar Sozialversiche-

rungsrecht, § 31 SGB V Rdn. 29). Durch die Neuregelung des Zuzahlungs-

rechts durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversiche-

rung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG v. 14.11.2003, BGBl. I 2190) sollte

eine Neuordnung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung er-

folgen, in die alle relevanten Beteiligten im Gesundheitswesen eingebunden

werden sollten (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 15/1525,

S. 76 f.; Baier in Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung

Pflegeversicherung, 3. Aufl., § 61 SGB V Rdn. 3). Die Finanzierung der gesetz-

lichen Krankenversicherung wird durch das beanstandete Verhalten der Beklag-

ten und das beantragte Verbot nicht berührt. Auf die Zuzahlungsbeträge hat der

Rechtsstreit weder dem Grund noch der Höhe nach Auswirkungen. Zwar ist

nicht auszuschließen, dass das von der Beklagten praktizierte Bonussystem

das Kaufverhalten der Versicherten beeinflusst. Insoweit handelt es sich aber

nur um eine reflexartige Wirkung, wie sie mit jeder Verkaufsförderungsmaß-

nahme eines Leistungserbringers verbunden sein kann. Dies allein macht das

beanstandete Verhalten der Beklagten nicht zu einer Maßnahme, die eine An-

gelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft.

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bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist der Rechtsweg zu den

Sozialgerichten auch nicht deshalb eröffnet, weil die Gewährung von Bonuszah-

lungen die Preise für Arzneimittel zum Gegenstand hat und deshalb den Rege-

lungsbereich des § 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung betrifft. Diese

Vorschriften dienen der Vereinheitlichung der Apothekenabgabepreise für apo-

thekenpflichtige Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG). Die durch die Arzneimit-

telpreisverordnung festgesetzten Preise und Preisspannen müssen den berech-

tigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Groß-

handels Rechnung tragen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AMG). Streitigkeiten aufgrund

dieser Vorschriften betreffen aber keine Angelegenheiten der gesetzlichen

Krankenversicherung i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V. mit

Vorschriften des SGB V. Es handelt sich vielmehr um eine Streitsache zwi-

schen Leistungserbringern über die Einhaltung der Bestimmungen des Arznei-

mittelgesetzes, für die der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG gegeben ist.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 20.11.2006 - 11 HKO 15460/06 -

OLG München, Entscheidung vom 15.01.2007 - 29 W 2942/06 -