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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – I ZB 28/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Gesamtzufriedenheit

GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.

BGH, Beschl. v. 9. November 2006 - I ZB 28/06 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Gröning

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des

5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. März

2006 und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts

Saarbrücken vom 13. Januar 2006 aufgehoben.

Zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin ist der

Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zu-

rückverwiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des

Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie warb unter

Hinweis auf eine Studie des Unternehmens M. mit einem ersten Platz der

Innungskrankenkassen in der Kategorie "Gesamtzufriedenheit" aufgrund einer

Versichertenbefragung des Jahres 2005.

Die Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-

werbs, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die An-

tragsgegnerin im Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Werbung in An-

spruch genommen, sofern die der Versichertenbefragung zugrunde liegende

Studie den angesprochenen Kunden auf Nachfrage nicht zugänglich gemacht

wird.

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Das Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht für

das Saarland verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der An-

tragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (OLG Saarbrücken

ZMGR 2006, 669).

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Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-

beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbe-

schwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO,

§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verfügungsverfahren zulässig (BGH, Beschl.

v. 30.9.1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Beschl. v. 5.4.2001 - III ZB 48/00,

NJW 2001, 2181; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arz-

neimittelversandhandel). Daran ist auch nach der Entscheidung des Bundes-

verwaltungsgerichts festzuhalten, wonach in einem Verfahren über die Gewäh-

rung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Bestimmungen der Verwaltungsge-

richtsordnung eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG

an das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung eines Oberverwal-

tungsgerichts über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausge-

schlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006 - 6 B 65.06, DVBl 2006, 1249 =

VergabeR 2006, 764). Diese Entscheidung beruht ersichtlich auf Unterschieden

zwischen den jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen der Verwaltungs-

gerichtsordnung und der Zivilprozessordnung. Anders als in der Verwaltungsge-

richtsordnung (§ 152 VwGO) ist in der Zivilprozessordnung ein Rechtsbe-

schwerdeverfahren vorgesehen (§§ 574-577 ZPO). Davon ist offenbar auch das

Bundesverwaltungsgericht ausgegangen.

III. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Rechtsweg zu

den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG eröffnet sei;

hierzu hat es ausgeführt:

Es komme für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordent-

lichen Gerichten nicht darauf an, ob das Begehren der Antragstellerin auf Vor-

schriften des Privatrechts gestützt werde. Entscheidend sei im Streitfall viel-

mehr, dass es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-

rung handele. Dazu zähle wegen der Wahlfreiheit der Versicherten und der da-

mit verstärkten Wettbewerbssituation der Krankenkassen untereinander auch

die Werbung der Krankenkassen um Mitglieder. Das Schwergewicht der Wer-

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bemaßnahmen liege im heute zulässigen Wettbewerb der Krankenkassen un-

tereinander. Es sei aber nicht sachgerecht, wegen ein und derselben Werbung,

je nachdem, ob eine andere gesetzliche Krankenkasse oder ein privater Versi-

cherer bzw. ein Wettbewerbsverein klage, im ersten Fall den Rechtsweg zu den

Sozialgerichten und im zweiten Fall denjenigen zu den Zivilgerichten anzuneh-

men.

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2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, für das Begehren der Antrag-

stellerin sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

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a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-

heiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-

genheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den

Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei-

ner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von

Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffent-

lich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003

- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsub-

stitution).

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aa) Für Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen über die Zu-

lässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ist nach § 51 Abs. 1 SGG der

Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BGH, Beschl. v. 15.1.1998

- I ZB 20/97, GRUR 1998, 744, 745 = WRP 1998, 624 - Mitgliederwerbung).

Maßgeblich hierfür ist, dass das Rechtsverhältnis der gesetzlichen Krankenkas-

sen untereinander durch Vorschriften des SGB gesondert geregelt ist (vgl. ins-

besondere die Vorschriften zu gemeinsamen Vereinigungen und Verbänden der

Krankenkassen (§§ 207 bis 219d SGB V), zum Finanz- und Risikostrukturaus-

gleich (§§ 265 bis 269 SGB V), zur Verpflichtung zur gegenseitigen Information

(§§ 13 bis 15 SGB I), zur Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung

(§ 43 SGB I) und zur Pflicht zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X)).

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bb) Die Frage, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten auch für Strei-

tigkeiten einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4

UWG klagebefugten Einrichtung mit einer gesetzlichen Krankenkasse über de-

ren Mitgliederwerbung gilt oder nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentli-

chen Gerichten eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (den

Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejahen: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsge-

setz, 8. Aufl., § 51 Rdn. 21; Hk-SGG/Groß, 2. Aufl., § 51 SGG Rdn. 21; Diek-

mann/Wildberger/von Quast, NZS 2005, 187, 189 f.; den Rechtsweg zu den

ordentlichen Gerichten nehmen an: OLG Celle WRP 2002, 858; OLG München

WRP 2003, 1145, 1146; OLG Koblenz WRP 2004, 922; OLG Stuttgart, Beschl.

v. 24.4.2006 - 2 W 68/05).

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Entscheidend für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges zu den So-

zialgerichten ist auch insoweit ausschließlich, ob eine Angelegenheit der ge-

setzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Hiervon ist

auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der

den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegen-

den öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. BGH GRUR 2003, 549

- Arzneimittelversandhandel). Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dage-

gen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern

ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch je-

dem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit

der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1

SGG (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen

Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1,

§§ 824, 1004 BGB; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 26).

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b) Im Streitfall leitet die Antragstellerin das beantragte Verbot nicht aus

einem Verstoß gegen Vorschriften des SGB V ab. Auch die Rechtsbeziehungen

der gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,

Psychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren

Verbänden i.S. von § 69 SGB V, die einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen

unlauteren Wettbewerb entzogen sind (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 164/03,

GRUR 2006, 517 Tz 22 = WRP 2006, 747 - Blutdruckmessungen; Keßler, WRP

2006, 1283, 1284 ff.), stehen nicht in Rede. Vielmehr stützt die Antragstellerin

ihr Begehren ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, die für jeden

Wettbewerber gelten. Für eine derartige Streitigkeit ist auch dann der Rechts-

weg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG gegeben, wenn - wie hier -

auf der Passivseite eine gesetzliche Krankenversicherung steht. Dass dadurch

im Einzelfall zur gerichtlichen Überprüfung einer Werbemaßnahme je nachdem,

ob Klägerin eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse bzw. eine Einrich-

tung i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG ist, der Rechtsweg zu den Sozialge-

richten oder den ordentlichen Gerichten eröffnet sein kann, hat seinen Grund in

den besonders geregelten Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen

untereinander, die durch Normen des Sozialrechts geprägt sind. Daraus folgt

aber nicht, dass auch bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die-

se Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die sich nicht nach Vorschriften des

Sozialrechts richten, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

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IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Büscher

Schaffert

Gröning

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.01.2006 - 12 O 417/05 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2006 - 5 W 43/06-15 -