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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 31/08

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Integrierte Versorgung

GVG § 17 Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1; SGB V § 140c

Für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit einer nach § 140c SGB V zwischen den Krankenkassen und ihren Vertragspartnern im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten Vergütung mit berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 31/08 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2008 wird auf Kos-

ten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 20.000 €

festgesetzt.

Gründe

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I. Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für

Zahnärzte Zahlungen mit den Krankenkassen abrechnet.

Die Antragsgegnerin, eine GmbH, bietet in Zusammenarbeit mit gesetzli-

chen Krankenkassen, ärztlichen Berufsverbänden, Krankenhäusern und Ärzten

eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende und eine interdisziplinär-

fachübergreifende Versorgung der Versicherten an. Sie koordiniert die beteilig-

ten Leistungserbringer und erstellt Abrechnungen.

3

Die Antragsgegnerin hat mit der AOK B. und dem Landesverband B. im

Bundesverband der Frauenärzte eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Nach

dieser Vereinbarung gehört es zu den Aufgaben des Partnerarztes, ein ärztli-

ches Gespräch über die erhöhten Risiken im Zusammenhang mit Parodontal-

erkrankungen während der Schwangerschaft durchzuführen und die Schwange-

re an einen Partnerzahnarzt zu überweisen. Für seine Leistungen erhält der

Partnerarzt von der AOK vereinbarungsgemäß eine zusätzliche Vergütung von

10 €, wenn die Schwangere im Rahmen der integrierten Versorgung von einem

Partnerzahnarzt behandelt wird.

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Die Antragstellerin hat die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 31

der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns vom 6. August 2007 (im Weiteren:

BOÄ) als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die Antragstellerin im Verfü-

gungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen, einen Vertrag anzu-

bieten, abzuschließen oder zu bewerben, der vorsieht, dass ein Arzt einen

Geldbetrag als Gegenleistung dafür erhält, dass er einen Patienten an einen

Zahnarzt überweist.

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Das Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Mün-

chen verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstelle-

rin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (OLG München MD 2008, 715).

Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-

beschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbe-

schwerde zurückzuweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO,

§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verfügungsverfahren zulässig (BGH, Beschl.

v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel;

Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 5 = WRP 2007, 641

- Gesamtzufriedenheit).

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In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, nach § 51 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 2 Satz 1 SGG sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, und hat

hierzu ausgeführt:

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Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten komme es

darauf an, ob die besonderen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Kran-

kenversicherung streitentscheidend sein könnten, weil in diesem Bereich die

besondere Sachkompetenz der Sozialgerichte zum Tragen komme. Dagegen

sei es nicht entscheidend, ob die Anspruchsgrundlagen für den Verbotsaus-

spruch selbst im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs angesiedelt seien. An-

gegriffen werde eine Regelung in einem Rahmenvertrag zur integrierten Ver-

sorgung nach §§ 140a ff. SGB V. Derartige Verträge sollten eine bevölkerungs-

bezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Sie dienten unmittel-

bar der Erfüllung der den Krankenkassen obliegenden Aufgaben. Die vereinbar-

te Vergütungspauschale ziele auf eine Verbesserung der Versorgung der Versi-

cherten ab und stehe in engem Zusammenhang mit dem Versorgungsauftrag

der Krankenkassen.

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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Für das Be-

gehren der Antragstellerin ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte

der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten

der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenhei-

ten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozial-

gerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer An-

gelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeu-

tung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-

rechtlicher oder privatrechtlicher Natur

ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003

- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution;

Beschl. v. 30.1.2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 = WRP 2008, 675

- Treuebonus).

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Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus-

zugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die unmittelbar

der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialge-

setzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der wett-

bewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschrif-

ten des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen ge-

stützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es

sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.

von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13

- Gesamtzufriedenheit; GRUR 2008, 447 Tz. 14

- Treuebonus; Münch-

Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 26).

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b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass durch

den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der

Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetz-

buchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen.

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Die Krankenkassen stellen den Versicherten die in den §§ 11 bis 68

SGB V genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots

zur Verfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach näherer Maßgabe des § 140a

SGB V können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungs-

sektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-

fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 SGB V genannten Ver-

tragspartnern abschließen. Die Vertragspartner der Krankenkassen müssen die

Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach der Regelung des

§ 140b Abs. 3 Satz 2 SGB V gewährleisten. Die Verträge zur integrierten Ver-

sorgung legen gemäß § 140c Abs. 1 Satz 1 SGB V die Vergütung fest. Aus der

Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen zu

vergüten, die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen

Leistungsauftrags in Anspruch genommen werden (§ 140c Abs. 1 Satz 2

SGB V).

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Der Vertrag zwischen der Antragsgegnerin, der AOK B. und dem Lan-

desverband B. im Bundesverband der Frauenärzte ist ein Vertrag über die in-

tegrierte Versorgung i.S. der §§ 140a bis 140d SGB V. Die in Rede stehende

Vergütungspauschale unterfällt der Bestimmung über die Vergütung nach

§ 140c SGB V. Sie steht, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen

hat, in engem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a

bis 140d SGB V, die die Krankenkasse durch Gewährung von Anreizen an Ärz-

te ersichtlich fördern will. Die Frage, welche Vergütung für welche Leistungen

einem Arzt insoweit gewährt wird, ist typischerweise Gegenstand der Regelung

der integrierten Versorgung. Der Abschluss des Vertrags und die Vergütungs-

regelung dienen mithin unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach

dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen

Aufgaben. Die Streitigkeit betrifft daher eine Angelegenheit der gesetzlichen

Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es für die Beurtei-

lung der Rechtswegfrage nicht darauf an, ob die fragliche Vergütungspauschale

gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 31 BOÄ verstößt. Nach dieser Bestimmung

der BOÄ ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten ein Ent-

gelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen. Der von

der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen § 31 BOÄ - sein Vor-

liegen unterstellt - ändert nichts daran, dass die fragliche Vergütungsregelung in

direktem Zusammenhang mit der integrierten Versorgung nach §§ 140a bis

140d SGB V steht und die Streitigkeit sich deshalb nicht ausschließlich nach

wettbewerbsrechtlichen Normen beurteilt (hier §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 31

BOÄ), deren Beachtung jedem privaten Mitbewerber obliegt. Auch soweit es um

einen möglichen Konflikt zwischen Bestimmungen des SGB V oder zu ihrer

Umsetzung getroffener Vereinbarungen mit berufsrechtlichen Regelungen der

Ärzte geht, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung berufen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 07.03.2008 - 11 HKO 3048/08 -

OLG München, Entscheidung vom 03.04.2008 - 29 W 1081/08 -