BGH Urteil vom 01.02.2008 – V ZR 47/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 1. Februar 2008 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beein-
trächtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindli-
cher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143).
BGH, Urt. v. 1. Februar 2008 - V ZR 47/07 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Im Juni 2004 geriet eine im Eigentum des Beklagten stehende und von
ihm genutzte Wohnung infolge eines defekten Küchengeräts in Brand. Dadurch
wurde auch das angrenzende Gebäude beschädigt, in dem der Geschädigte in
angemieteten Räumen ein Lederwarengeschäft betreibt. Dieser hatte seine Be-
triebseinrichtung und die Warenvorräte bei der Klägerin versichert; ferner be-
stand Versicherungsschutz für Betriebsunterbrechungsschäden.
Die Klägerin zahlte wegen der an den Warenvorräten durch Rauch, Ruß
und Löschwasser entstandenen Schäden 118.510 € an den Geschädigten so-
wie 17.000 € zum Ausgleich seines Betriebsunterbrechungsschadens. Diese
Beträge verlangt sie aus übergegangenem Recht des Geschädigten von dem
Beklagten ersetzt.
Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Das Oberlandes-
gericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den
Rechtsstreit zur Feststellung der Anspruchshöhe an das Landgericht zurück-
verwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-
lung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines nachbarrechtli-
chen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für gegeben. Die
durch den Brand in die Geschäftsräume des Geschädigten eingedrungenen
Rauch- und Rußpartikel stellten rechtswidrige Immissionen dar. Der Aus-
gleichsanspruch umfasse den unmittelbar an den Warenvorräten eingetretenen
Schaden. Denn er diene als Kompensation für den Ausschluss primärer Ab-
wehransprüche, die nach § 862 Abs. 1 BGB auch dem Besitzer des Nachbar-
grundstücks und damit dem Geschädigten als Mieter zustünden. Hätte dieser
seinen Abwehranspruch gegen die von dem Brandereignis ausgehenden Im-
missionen durchsetzen können, wäre der Schaden an seinen Warenvorräten
nicht eingetreten. Das rechtfertige es, sie in den Schutzbereich des nachbar-
rechtlichen Ausgleichsanspruchs einzubeziehen. Entsprechendes gelte für den
Betriebsausfallschaden, soweit er nicht durch die Reinigungs- und Sanierungs-
arbeiten am Gebäude, sondern möglicherweise auch durch die Dauer der Wie-
derbeschaffung des Warenbestands bedingt gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin
aus übergegangenem Recht des Geschädigten (§ 67 VVG) ein nachbarrechtli-
cher Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
zusteht.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein sol-
cher Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirt-
schaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück
ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht
dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1,
862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die
das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchti-
gung übersteigen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 102 m.w.N.). Hiervon ist auszu-
gehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar
die Gefahr in aller Regel - und so auch hier - nicht erkennen und die Einwirkun-
gen auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann.
b) Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, dass sich der nachbar-
rechtliche Ausgleichsanspruch nur gegen einen Störer im Sinne des § 1004
Abs. 1 BGB richten kann (vgl. Senat, Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW
2006, 992). Der Senat hat bereits entschieden, dass der Eigentümer eines
Hauses, welches infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte
in Brand gerät, Störer ist (BGHZ 142, 66). Für den Beklagten als Eigentümer
einer selbstgenutzten Wohnung gilt nichts anderes (vgl. aber auch Senat, Urt. v.
27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 für den Fall einer vermieteten
Wohnung).
2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht ferner an, dass sich In-
halt und Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsent-
schädigung bestimmen (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 70 ff.) und dass diese Ent-
schädigung auch die Nachteile erfasst, die der hier Geschädigte infolge der Be-
einträchtigung seiner Warenvorräte durch Rauch, Ruß und Löschwasser erlitten
hat.
a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB dient als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehran-
schützt also wie diese das Eigentum und den Besitz an einem Nachbargrund-
stück. Die Ausgleichsleistung knüpft an diese Rechtspositionen an; bei einer
Besitzstörung richtet sie sich nach dem Vermögenswert, der auf dem Recht
beruht, den Besitz innezuhaben. Folgt das Besitzrecht, wie hier, aus einem
Mietvertrag über Gewerberäume, ist dies vor allem die Möglichkeit, den Besitz
zur Unterhaltung eines Gewerbebetriebes zu nutzen. Daher sind die vermö-
genswerten Betriebsnachteile auszugleichen, die ihre Ursache in der Besitzstö-
rung haben (vgl. Senat, BGHZ 147, 45, 52 f.).
Zu diesen Nachteilen zählen die für eine ungestörte Fortführung des
Gewerbebetriebs erforderlichen Aufwendungen. Das umfasst Aufwendungen
für den Ersatz von Inventar, von Warenvorräten und ähnlichen Betriebsmitteln,
die durch die Besitzstörung beschädigt worden sind (vgl. Senat, aaO, S. 55 für
unbrauchbar gewordenes Inventar sowie Senat, BGHZ 155, 99, 106 für eine
beschädigte Betriebseinrichtung).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die sich auf dem Grundstück befind-
lichen Betriebsmittel, hier also die Warenvorräte des Geschädigten, infolge ei-
ner Beeinträchtigung der Grundstücks- oder Gebäudesubstanz (vgl. Senat,
BGHZ 147, 45, 54 f.: Inventar wird durch den Gebäudeeinsturz zerstört) oder
unmittelbar durch die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen beschä-
digt werden (hier: Schaden unmittelbar an den Waren durch Rauch, Ruß oder
Löschwasser). Denn auch der primäre Abwehranspruch gemäß §§ 1004, 862
Abs. 1 BGB, dessen faktischer Ausschluss durch die Entschädigung kompen-
siert werden soll, besteht unabhängig davon, welches Schadensbild infolge der
drohenden unzulässigen Störung im Einzelnen zu erwarten ist. Entscheidend
ist, dass der Schaden an den beweglichen Sachen nicht eingetreten wäre,
wenn der Besitzer seinen Unterlassungsanspruch hätte durchsetzen können,
und sich damit als Teil der diesem durch die Besitzstörung abverlangten Ver-
mögenseinbuße darstellt.
Ebenso wenig ist maßgeblich, ob durch die Besitzstörung hervorgerufene
Ertragseinbußen, welche grundsätzlich ebenfalls auszugleichen sind (vgl. Se-
nat, aaO, S. 54) und hier infolge der Notwendigkeit, neue Lederwaren zu be-
schaffen, eingetreten sein sollen, auf eine Beschädigung des Grundstücks oder
darauf befindlicher beweglicher Sachen zurückzuführen sind.
b) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Revision
nicht aus dem sog. Kupolofen-Fall (BGHZ 92, 143), in dem auf einem Betriebs-
parkplatz abgestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern durch Staubauswürfe einer
benachbarten Schmelzanlage beschädigt worden waren. Die Begründung, mit
der der Bundesgerichtshof einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch der
Arbeitnehmer gegen den Betreiber des Schmelzofens verneint hat - es fehle an
dem erforderlichen Bezug der Schäden zu dem von den Immissionen betroffe-
nen Grundstück - verweist auf die notwendige, im Kupolofen-Fall aber fehlende
Haftungsgrundlage für einen solchen Anspruch. Da die klagenden Arbeitnehmer
bloße Benutzer des Betriebsparkplatzes waren (aaO, S. 146), stand ihnen ein
nicht aufgrund eines Rechts an dem betroffenen Grundstück, sondern nur als
Eigentümer oder Besitzer der abgestellten Fahrzeuge zu. Rechte an bewegli-
chen Sachen können - für sich genommen - aber keinen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch begründen. Als Teil des Interessenausgleichs für eine
sachgerechte Nutzung benachbarter Grundstücke setzt ein solcher Anspruch
auf Seiten des Anspruchstellers stets eine Störung seines Eigentums oder Be-
sitzes an einem Grundstück voraus (vgl. Senat, BGHZ 157, 188, 193). Nichts
anderes wird in der Kupolofen-Entscheidung angesprochen, wenn es dort heißt,
der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch erfasse Folgeschäden nur, wenn
und soweit diese sich aus der Beeinträchtigung der Substanz oder Nutzung des
betroffenen Grundstücks entwickelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 18.09.2006 - 4 O 151/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 226/06 -