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BGH Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 61/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. April 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2006 wird auf Kosten der
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer der B. GmbH in Pforzheim (im
Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen die Beklagte aus überge-
gangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Trans-
portgut Schadensersatz geltend.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 12. Dezember
2001 zu festen Kosten mit dem Transport eines Pakets, das Schmuckwaren
enthielt, per Luftfracht von Deutschland nach Tokio/Japan. Das Paket ging auf
dem Transport verloren. Auf welchem Transportabschnitt die Sendung in Ver-
lust geriet, konnte nicht geklärt werden. Die Klägerin hat den Schaden der Ver-
sicherungsnehmerin durch Zahlung von 8.666,83 € reguliert.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den Ver-
lust des Pakets unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last
falle. Die Transportorganisation der Beklagten sei mangelhaft, insbesondere
gebe es zwischen den einzelnen Transportabschnitten keine verlässlichen Aus-
gangskontrollen.
Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 8.666,83 € nebst
Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie unterhalte ein vollstän-
diges System von Schnittstellenkontrollen. Aufgrund dessen stehe für den
Transport des am 12. Dezember 2001 übernommenen Pakets fest, dass die
Sendung im Umschlaglager am Flughafen Frankfurt/Main in der Zeit zwischen
dem 12. Dezember 2001, 23.08 Uhr und dem 14. Dezember 2001, 17.30 Uhr
abhandengekommen sei. Für einen Diebstahl des Pakets durch ihre Mitarbeiter
gebe es keine Anhaltspunkte.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen
gerichtete Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teils
der beanspruchten Zinsen erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
für den Verlust des Pakets bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche der
Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte richteten sich gemäß Art. 28 Abs. 1
EGBGB nach deutschem Recht, da das Vertragsverhältnis zu Deutschland die
engsten Verbindungen aufweise. Die Beklagte hafte für den Verlust des Pakets
gemäß § 459 Satz 1 HGB als Frachtführerin, da die Vertragspartner eine Beför-
derung zu festen Kosten vereinbart hätten.
Auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin hafte die Beklagte für
den Verlust des Pakets gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt, weil es
danach in der Transportorganisation der Beklagten keine wirksamen Schnitt-
stellenkontrollen gebe. Da nicht bekannt sei, auf welcher Teilstrecke das Paket
abhandengekommen sei, kämen auf den Multimodaltransport gemäß § 452a
Satz 1, § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auch dann
zur Anwendung, wenn der Verlust möglicherweise bei der Luftbeförderung ein-
getreten sei.
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten folge die unbeschränkte
Haftung aus Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955. Die Beklagte habe vorgetragen,
dass das Paket aus ihrem Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekom-
men sei. Dieses gehöre zu einem Flughafen und damit nach Art. 18 Abs. 2 WA
1955 zur "Luftbeförderung". Sofern der Sachvortrag der Beklagten zu ihren Si-
cherheitsmaßnahmen im Lager Frankfurt/Main zuträfe, ergebe sich daraus die
zwingende Schlussfolgerung, dass das in Rede stehende Paket entwendet
worden sein müsse, wobei einer der "Leute" der Beklagten als Täter gehandelt
haben müsse oder zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind un-
begründet. Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer unbeschränkten Haf-
tung der Beklagten für den Verlust des Pakets ausgegangen. Auf der Grundla-
ge des Vorbringens der Beklagten, das sich die Klägerin hilfsweise zu eigen
gemacht hat, folgt die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1,
Art. 25 WA 1955 i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F.
1. Die Klägerin hat ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils in
der Berufungsinstanz geltend gemacht, an der vollen Haftung der Beklagten
ändere sich auch dann nichts, wenn von einem Verlust des Pakets im Um-
schlaglager der Beklagten in Frankfurt/Main auszugehen sei. Bei einem Verlust
im Umschlaglager komme nur ein Diebstahl durch Mitarbeiter oder Subunter-
nehmer in Betracht, für welche die Beklagte einzustehen habe. Das Berufungs-
gericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die Klägerin habe sich damit jeden-
falls hilfsweise den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht, nach dem
das fragliche Paket im Umschlaglager der Beklagten in Frankfurt/Main unter
den von der Beklagten dargelegten Umständen abhandengekommen ist. Dem-
gemäß durfte es das entsprechende Vorbringen der Beklagten zu dem Verlust
des Paketes in ihrem Umschlaglager als Hilfsvorbringen der Klägerin - und da-
mit als unstreitiges Parteivorbringen - seiner Entscheidung zugrunde legen (vgl.
BGHZ 19, 387, 389 ff.; MünchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 138 Rdn. 12
m.w.N.). Die Revisionsbegründung der Beklagten legt nicht dar, dass die Ver-
wertung des Beklagtenvorbringens als Hilfsvorbringen der Klägerin auf Verfah-
rensfehlern beruht (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO).
2. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde ent-
sprechend dem Luftfrachtbrief vom 12. Dezember 2001 ein Vertrag über eine
internationale Luftbeförderung i.S. des Art. 1 Abs. 1 WA 1955 von Deutschland
nach Tokio/Japan geschlossen. Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der
Beförderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtführerhaftung
(vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1
Abs. 1 CMR). Gemäß Art. 18 Abs. 1 WA 1955 hat der Luftfrachtführer den
Schaden zu ersetzen, der durch Verlust des Transportgutes entstanden ist,
wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der
Luftbeförderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "während der Luftbeför-
derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es in
deren Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekommen ist. Dieses Um-
schlaglager gehört zu einem Flughafen und damit gemäß Art. 18 Abs. 2 WA
1955 zur "Luftbeförderung" im Sinne der Vorschriften des Warschauer Abkom-
mens.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust
des Pakets entstandene Schaden 8.666,83 € beträgt. Es ist davon ausgegan-
gen, dass sich der Inhalt des verlorengegangenen Pakets im Wege des An-
scheinsbeweises aus der von der Klägerin vorgelegten Rechnung der Versiche-
rungsnehmerin vom 11. Dezember 2001 in Höhe von 8.509,73 € sowie hinsicht-
lich der außerdem in dem Paket befindlichen Reparatur-Rücksendung im Wert
von 157,10 € aus der als Lieferschein anzusehenden "DELIVERY-NOTE" er-
gibt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Das Berufungsgericht hat dem Umstand, dass die Klägerin hinsichtlich
der Warensendung über 8.509,73 € keinen mit der Rechnung korrespondieren-
den Lieferschein vorgelegt hat, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
Die dem Paket beigefügte Rechnung der Versicherungsnehmerin habe diesel-
be Funktion erfüllt wie ein Lieferschein. Die Versicherungsnehmerin habe mit
der von der Absenderin ausgestellten Rechnung für die Empfängerin dokumen-
tiert, welche Waren sie zur Versendung gebracht habe. Ein Lieferschein hätte in
einem solchen Fall keinen zusätzlichen Beweiswert gehabt. Entscheidend sei,
dass die Rechnung bereits zu einem Zeitpunkt erstellt worden sei, zu dem die
Versicherungsnehmerin noch nicht habe wissen können, dass die Sendung
später in Verlust geraten würde.
b) Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, nach der
Rechtsprechung des Senats könne ein Anscheinsbeweis für den Inhalt eines
Pakets nur angenommen werden, wenn die in einem von einem kaufmänni-
schen Versender erstellten Lieferschein aufgeführten Waren mit einer korres-
pondierenden Rechnung übereinstimmten. Der Beweis für den Inhalt und den
Wert eines verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Be-
weiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05,
TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163
Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 21). Entgegen
der Ansicht der Revision ist es nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als
auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Inhalts eines Pakets
vorgelegt werden. Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit
des behaupteten Inhalts auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Doku-
mente vorgelegt wird und der Beklagte dagegen keine substantiierten Einwän-
de vorbringt (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 24;
BGH TranspR 2008, 163 Tz. 35).
4. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen
gemäß Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung
verursacht worden sei, die "Leute" der Beklagten i.S. von Art. 25 Satz 2 WA
1955 in Ausübung ihrer Verrichtungen vorgenommen hätten.
a) Das Berufungsgericht ist von einem weiten Verständnis des Begriffs
der "Leute" in Art. 25 Satz 1 WA 1955 ausgegangen. Es hat angenommen, zu
diesen gehörten neben allen eigenen Mitarbeitern der Beklagten, die Zutritt zu
dem Lager in Frankfurt/Main gehabt hätten oder in anderer Weise mit dem
Transportgut und der Organisation des Transports betraut gewesen seien, alle
Subunternehmer und deren Mitarbeiter, die die Beklagte im Zusammenhang mit
dem Umschlag der Pakete in dem Lager beauftragt habe, des weiteren die Mit-
arbeiter von Sicherheits- oder Reinigungsdiensten sowie die Mitarbeiter von
staatlichen Zollbehörden, soweit diese zu dem Umschlaglager aus Gründen der
zolltechnischen Abwicklung Zugang gehabt hätten. Dies müsse zumindest für
schädigende Handlungen von Zollbediensteten im Umschlaglager gelten. Die
Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, da die Beklagte als Luftfracht-
führer nur für diejenigen Personen als ihre "Leute" hafte, deren sie sich zur
Ausführung der Beförderung bedient habe, komme eine Haftung für Reini-
gungsdienste oder Zollbedienstete allenfalls im Rahmen eines hier nicht festge-
stellten Organisationsverschuldens des Luftfrachtführers in Betracht.
aa) Unter "Leuten" i.S. des Art. 25 Satz 1 WA 1955 sind alle Personen zu
verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetrage-
nen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsau-
tonomen Auslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den per-
sönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu bestimmen (BGHZ
145, 170, 179 m.w.N.). In der Sache entspricht der "Leute"-Begriff weitgehend
der dem deutschen Rechtskreis geläufigen Rechtsstellung des Erfüllungsgehil-
fen nach § 278 BGB (BGH, Urt. v. 14.2.1989 - VI ZR 121/88, TranspR 1989,
275, 276 f.; BGHZ 145, 170, 179). Es kommt darauf an, ob der Gehilfe objektiv
auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, deren Erfüllung im
Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt. Der "Leute"-Begriff i.S.
des Art. 25 Satz 1 WA 1955 erfordert keine Weisungsabhängigkeit des einge-
schalteten Gehilfen. Anderenfalls würde die Entlastungsmöglichkeit des Luft-
frachtführers in einem gemäß Art. 18 Abs. 2 WA 1955 grundsätzlich noch der
Luftbeförderung zuzurechnenden Bereich zum Nachteil des Geschädigten, der
insoweit weder Einflussmöglichkeiten noch Einblick hat, in einer Weise einge-
engt, die mit dem Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wä-
re (BGHZ 145, 170, 180; Koller, Transportrecht aaO Art. 20 WA 1955 Rdn. 19).
Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegenüber
zum Schutz des Gutes und zu seiner Herausgabe verpflichtet ist. Die Erweite-
rung des Obhutszeitraums durch Einbeziehung der "Leute" ist dadurch gerecht-
fertigt, dass es der Luftfrachtführer in aller Regel in der Hand hat, das Frachtgut
auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maßnahmen vor Verlust und Be-
schädigung zu schützen (BGHZ 145, 170, 180). Dafür reicht es aus, wenn dem
Luftfrachtführer rechtliche Einflussmöglichkeiten hinsichtlich des Umgangs der
"Leute" mit dem Transportgut zustehen und er, sofern es sich bei den "Leuten"
um selbständige Unternehmen oder deren Mitarbeiter handelt, durch eine zu-
mindest überwachende Anwesenheit auf die Behandlung des Guts auch tat-
sächlich Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 182).
Das Berufungsgericht ist demnach mit Recht davon ausgegangen, dass
auch Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen und Zollbedienstete jedenfalls
während des Zeitraums ihres Aufenthalts in dem Umschlaglager der Beklagten
zu deren "Leuten" i.S. von Art. 25 Satz 1 WA 1955 gehörten. Bei dem Um-
schlaglager handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine abge-
schlossene Halle mit Zugangskontrollen, zu der nur Mitarbeiter der Beklagten
mit Sicherheitsausweisen Zugang hatten. Außerdem erfolgte eine ständige
Überwachung durch Sicherheitsdienste sowohl in als auch außerhalb der Halle.
Fahrern fremder Unternehmen sei das Betreten der Umschlaghalle nur in Be-
gleitung eines Mitarbeiters der Beklagten gestattet worden. Danach konnten
sich, worauf das Berufungsgericht mit Recht abgestellt hat, nach dem Vorbrin-
gen der Beklagten fremde Personen, insbesondere auch Zollbedienstete und
Mitarbeiter von Reinigungsunternehmen, nur in Kenntnis und in Anwesenheit
von Mitarbeitern der Beklagten Zugang zu deren Umschlaglager in Frank-
furt/Main und dem dort befindlichen Transportgut verschaffen. Da sich Perso-
nen, die nicht zu den Mitarbeitern der Beklagten zählten, nur mit ihrem Einver-
ständnis in dem Umschlaglager aufhalten konnten, sie deren Anwesenheit in
dem Lager ständig kontrollieren sowie rechtlich und tatsächlich darauf Einfluss
nehmen konnte, ob und in welcher Weise diese Personen mit dem Transportgut
in Berührung kamen, hat das Berufungsgericht diese mit Recht jedenfalls für
den Zeitraum ihres Aufenthalts in dem Umschlaglager der Beklagten als deren
"Leute" in Sinne von Art. 25 Satz 1 WA 1955 angesehen.
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vor-
trags der Beklagten stehe fest, dass nur ein Diebstahl zum Verlust des in Rede
stehenden Pakets geführt haben könne, wobei eine in dem vorgenannten Sinn
zu den "Leuten" der Beklagten gehörige Person der Täter gewesen sei oder
zumindest als Gehilfe an der Tat mitgewirkt habe, ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Die Sendung ist nach dem Vortrag der Beklagten zwischen
dem 12. Dezember 2001, 23.08 Uhr und dem 14. Dezember 2001, 17.30 Uhr
aus dem Umschlaglager in Frankfurt/Main abhandengekommen. Zu dem Lager
hatten nur Mitarbeiter der Beklagten und des Sicherheitsdienstes Zugang. Eine
versehentliche Fehlverladung kommt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht
in Betracht, weil eine fehlgeleitete Sendung nach dem Vorbringen der Beklag-
ten zu ihrer Organisation bei den weiteren Schnittstellenkontrollen in ihrem
Transportsystem erfasst worden wäre; eine solche Erfassung habe es aber
nicht gegeben. Die Zollbehörden hätten, so der weitere Vortrag der Beklagten,
zwar die Möglichkeit, einzelne Sendungen aus dem Transportablauf herauszu-
nehmen und zu überprüfen. Bei der streitgegenständlichen Sendung habe eine
Verzollung in Frankfurt/Main und demnach eine derartige stichprobenartige
Überprüfung jedoch nicht stattgefunden. Die Würdigung des Berufungsgerichts,
unter diesen Umständen könne der Verlust des Transportguts unter Berück-
sichtigung der von der Beklagten vorgetragenen Organisation ihres Betriebsab-
laufs und der behaupteten Sicherheitsmaßnahmen (Zutritt zum Umschlaglager
nur für Mitarbeiter der Beklagten, ständige Kontrolle des Zugangs, ständige
Überwachung des Umschlaglagers durch Alarmanlage, Videoanlage und Si-
cherheitsdienst) allein auf einen Diebstahl durch "Leute" der Beklagten oder
zumindest unter deren Mitwirkung zurückzuführen sein, da ein Dritter, der nicht
zu den "Leuten" der Beklagten zähle, die Warensendung nicht unbemerkt hätte
entwenden können, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Diebstahl von Transportgut
durch einen Mitarbeiter oder einen der "Leute" des Luftfrachtführers während
der Zwischenlagerung sei als Handlung "in Ausübung der Verrichtungen" i.S.
von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
Bedienstete oder "Leute" des Luftfrachtführers handeln in Ausübung ihrer Ver-
richtung, wenn zwischen der Art und dem Zweck der übertragenen Verrichtung
und der schädigenden Handlung ein innerer sachlicher Zusammenhang be-
steht. Die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen
Aufgabenbereichs gehören (vgl. - zu Art. 29 Abs. 2 CMR - BGH, Urt. v.
27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 339 m.w.N.). Bei Diebstählen
durch Bedienstete oder "Leute" des Frachtführers ist ein solcher innerer Zu-
sammenhang jedenfalls dann gegeben, wenn die Vornahme der schädigenden
Handlung - wie im Streitfall - durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbe-
reichs ermöglicht worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 218/05, TranspR
2008, 412 Tz. 32 m.w.N.).
c) Entgegen der Auffassung der Revision führt die tatrichterliche Würdi-
gung (§ 286 Satz 1 ZPO) der nach dem Vorbringen der Beklagten zugrunde zu
legenden Umstände des Einzelfalles durch das Berufungsgericht nicht dazu,
dass der Transporteur immer unbeschränkt haftet. Die Revision beanstandet,
die Auffassung des Berufungsgerichts habe stets die Haftung des Transpor-
teurs zur Folge, unabhängig davon, ob er seiner Einlassungsobliegenheit zu
den von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaß-
nahmen genüge oder nicht. Trage er insoweit ausreichend vor, werde von ei-
nem qualifizierten Verschulden seiner "Leute" ausgegangen. Genüge er seiner
Einlassungsobliegenheit nicht, werde aus diesem Grund auf ein qualifiziertes
Verschulden geschlossen. Die Revision lässt insoweit jedoch außer Acht, dass
die Beurteilung des Berufungsgerichts sich auf die nach § 286 Satz 1 ZPO
rechtlich unbedenkliche tatrichterliche Würdigung gerade der besonderen Um-
stände des konkreten Einzelfalles stützt, wie sie sich aus dem Vorbringen der
Beklagten zu dem Zeitraum und dem Ort des Verlusts des Transportguts und
insbesondere zu ihren Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich ihres Umschlagla-
gers in Frankfurt/Main ergeben. Daraus lässt sich nicht allgemein herleiten, ein
der Einlassungsobliegenheit des Frachtführers genügendes Vorbringen zu den
von ihm vorgenommenen Schnittstellenkontrollen und Sicherheitsmaßnahmen
lasse stets den Schluss zu, dass auf der Grundlage dieses Vorbringens der
Verlust des Transportguts dann nur auf einem qualifizierten Verschulden der
"Leute" des Frachtführers beruhen könne. Die Beklagte hat insoweit zudem in
den Vorinstanzen selbst geltend gemacht, ihre Sicherungsmaßnahmen insbe-
sondere zur Verhinderung von Fehlverladungen gingen über die an einen
Frachtführer gestellten Anforderungen hinaus, weil in ihrer Transportorganisati-
on nicht nur Stichproben zum Schutz gegen etwaige Fehlverladungen stattfän-
den, sondern jede einzelne Sendung darauf kontrolliert werde, dass sie den
vorgegebenen Sendungsverlauf tatsächlich einhalte.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 143/02 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2006 - 15 U 45/05 -