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BGH Urteil vom 19.02.2008 – XI ZR 23/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April 1993)

a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "Sicherheits-Kompakt-Rente" be-

zeichneten Kapitalanlagemodell.

b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Dar- lehen eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, son- dern durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Ka- pitallebensversicherung keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur Finanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend ange- wendet werden.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. De-

zember 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu

ermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe

in zwei Verbraucherkreditverträgen geltend.

Der Kläger wurde von der S. Gruppe für eine kreditfinanzierte

so genannte "Sicherheits-Kompakt-Rente" geworben. Das Rentenmodell

sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als

Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Til-

gungsversicherung fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der Ver-

sicherungsnehmer eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversiche-

rung, eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Dar-

lehen, wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten

Überschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung an-

fallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversi-

cherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steueransparversicherung

abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll,

aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird

darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämien-

zahlungen abgeschlossen.

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Zur Umsetzung dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. De-

zember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten

(nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über

102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und

125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu

einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und

zwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung ab-

gelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu

entrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die Risikole-

bens- und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Ansprüche

aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprü-

che sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten.

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Die Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe ge-

mäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in

der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint,

eine solche sei im Hinblick auf die Prämien der Steueransparversiche-

rung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich

der Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf

4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen

begehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 € überzahlter Zinsen so-

wie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die Net-

tokreditbeträge in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils

nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde.

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Das Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Klägers stattge-

geben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit

der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger

seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Die streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des

Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur

Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlun-

gen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden

unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4

Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht

aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG. Die Prämien für die Risi-

kolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil die-

se nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko

der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Klägers in die

Steueransparversicherung hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung

des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der

Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der Versiche-

rungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe

sich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus

dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der An-

sparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere.

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Die vom Landgericht wegen der Verknüpfung der Darlehensverträ-

ge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung

des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht.

Es fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der

Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung

werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu

zahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung

des Sparanteils der Einmalprämie und der Überschussbeteiligung keine

Tilgungsfunktion.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen,

eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b

Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Ge-

samtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Be-

rechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Til-

gungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe

nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfi-

nanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit

des Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt

- hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeab-

schnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei

das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weite-

res fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der

Änderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270, 273

m.w.Nachw.).

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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Angabe-

pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach die-

ser Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in

Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar

auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kre-

ditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffang-

funktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die

nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei de-

nen kein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3

VerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tat-

bestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind

(BGHZ 159, 270, 274

m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.

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a) Die Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor,

sondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der Til-

gungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll.

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b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in

Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem

Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen An-

sparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die

Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf

einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeb-

lichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1

Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeu-

tung, ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zah-

lungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden,

wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzah-

lung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302,

307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252,

262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306,

2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).

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bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Beru-

fungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf

die Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steu-

eransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion

eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so

dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge

Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornher-

ein nicht in Betracht kommt.

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(1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht

zu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erfor-

derlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern

durch eine Einmalzahlung angespart worden ist.

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(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b

Satz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur

dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG

Stuttgart WM 2003, 2235, 2236; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl.

§ 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 § 492

Rdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rotten-

burg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/

Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.A. Bülow/Artz,

VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Til-

gungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht,

die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleis-

tungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekon-

zept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr

durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der

Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde.

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(b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die

Zinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist,

nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden kön-

nen. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar

und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehens-

vertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert.

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Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die

Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zin-

sen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur

Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf

das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit

dieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer

Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die

zu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet wer-

den soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn

und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darle-

hen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten -

Ansicht des Landgerichts die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich

die Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen kon-

turlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbe-

sondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber

müssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforder-

lich ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw.

im Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit

der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen

Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird.

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(2) Auch soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der

Steueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu bean-

standen. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht

die Vertragskonstruktion der "Sicherheits-Kompakt-Rente" nicht ver-

kannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Steuer-

ansparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht zur

Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung et-

waiger Steueransprüche des Staates, die bei Fälligkeit der Tilgungsle-

bensversicherung möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus

der Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als

auch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steu-

erschuld korrespondierte.

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Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag,

dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehe-

nen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite

selbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnom-

men hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Um-

ständen weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite aufwen-

den müsse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planmäßig

zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu bean-

standen. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem

Kläger unterbreitete Konzept der "Sicherheits-Kompakt-Rente" bestätigt,

nach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend

vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche

Steueransprüche des Staates abzudecken. Der Kläger hätte nach dem

Modell auf die Steueransparversicherung verzichten können. Die Darle-

hens- und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie ge-

schehen abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der

Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht

zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur

Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtre-

ten lassen.

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(3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen,

auch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine Til-

gungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient

nicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das

Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.

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Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

III.

Nobbe Joeres Mayen

Ellenberger Maihold

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -