BGH Urteil vom 11.11.2008 – XI ZR 269/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 11. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 (in der Fassung vom 16. Januar 1986)
Der in einer Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthal- tene Zusatz, dass im Falle des Widerrufs des Kreditvertrages auch die fi- nanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, ist zulässig. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des ver- bundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an.
BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06 - KG Berlin LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
24. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom
28. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines
gekündigten Darlehens.
Der Beklagte wurde im Juni 1999 von einem Vermittler anlässlich
eines Hausbesuchs geworben, mit einer Einlage von 60.000 DM der
„G. …fonds GbR“ (nachfol-
gend: Fonds) beizutreten. Zur Finanzierung schloss er mit der Klägerin
am 17. August/8. Dezember 1999 einen Vertrag über ein tilgungsfreies
Darlehen in Höhe von 70.000 DM zu einem bis zum 30. August 2006
festgeschriebenen effektiven Jahreszins von 7,58%. Die Gesamtlaufzeit
des Darlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zah-
lungen bis zum Ende der Zinsbindung mit 27.369,72 DM angegeben. Als
Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag u.a. die Verpfändung des
Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. Au-
ßerdem enthält der Darlehensvertrag eine vom Beklagten gesondert un-
terschriebene Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz mit
folgendem Zusatz:
"Im Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver- bundenen Geschäfte nicht wirksam zustande."
Unter dem 16. August 2004 widerrief der Beklagte den Darlehens-
vertrag unter Berufung auf § 1 Abs. 1 HWiG (Vorschriften des HWiG je-
weils in der Fassung vom 16. Januar 1986) mit der Behauptung, zur Ab-
gabe der Darlehensvertragserklärung aufgrund einer Haustürsituation
bestimmt worden zu sein. Außer der Unwirksamkeit des Darlehensver-
trages macht er geltend, er sei durch Angaben im Fondsprospekt über
die wirtschaftliche Situation des Fonds und die erzielbaren Einnahmen
arglistig getäuscht worden. Die Klägerin habe insoweit einen Wissens-
vorsprung gehabt. Überdies fehle im Darlehensvertrag die nach § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe, so
dass er selbst dann, wenn dieser Formmangel durch Auszahlung der Va-
luta geheilt worden sei, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (§§ 4 und 6
VerbrKrG jeweils in der Fassung vom 27. April 1993) lediglich den ge-
setzlichen Zinssatz von 4% schulde.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 36.510,62 € zuzüg-
lich Zinsen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblie-
ben. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt
die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für das Revisi-
onsverfahren von Belang - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu,
weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 Abs. 1
HWiG wirksam widerrufen habe. Der Darlehensvertragsabschluss
beruhe auf einem Hausbesuch des Vermittlers. Das Widerrufsrecht des
Beklagten sei nicht eine Woche nach Aushändigung der Widerrufsbeleh-
rung erloschen, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht
belehrt worden sei. Die Widerrufsbelehrung enthalte den nach § 2 Abs. 1
Satz 3 HWiG unzulässigen Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch die
finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kämen.
Wegen dieses Zusatzes sei die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam.
Deshalb habe der Beklagte noch am 16. August 2004 seine Darlehens-
vertragserklärung widerrufen können. Die Klägerin habe auch keinen
Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG. Bei dem Darlehensvertrag und
dem Fondsbeitritt handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. von
§ 9 VerbrKrG (in der Fassung vom 17. Dezember 1991), so dass nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rückabwicklung unmit-
telbar zwischen Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts
zu erfolgen habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen
wirksamen Widerruf der Darlehensvertragserklärung durch den Beklag-
ten bejaht. Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt des Wi-
derrufs bereits erloschen.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die dem Beklag-
ten erteilte Widerrufsbelehrung nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG we-
gen eines unzulässigen Zusatzes unwirksam.
Nach Erlass des Berufungsurteils hat der erkennende Senat be-
reits mehrfach entschieden, dass der Zusatz, im Falle des Widerrufs ei-
ner Darlehensvertragserklärung komme auch der "Beitritt in eine Fonds-
gesellschaft" bzw. der "verbundene Kaufvertrag" nicht wirksam zustande,
keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG ist,
wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen
des Berufungsgerichts auch hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem
seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Ge-
schäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff.
Tz. 11 ff. und Senatsurteile vom 11. März 2008
- XI ZR 317/06,
WM 2008, 828, 829 Tz. 12 ff., XI ZR 68/07, Tz. 13 ff., XI ZR 215/07,
Tz. 13 ff. und XI ZR 381/07, Tz. 13 ff.). Wie der Senat dort näher ausge-
führt hat, bedarf das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG der teleo-
logischen Reduktion. Der genannte inhaltlich zutreffende Zusatz ist bei
einem verbundenen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbe-
lehrung, weil er den rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren
Rechtsfolgen seines Widerrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG hinweist und somit
dessen besondere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Die Neurege-
lung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt deshalb einen entsprechenden Hin-
weis nunmehr sogar für alle Widerrufsbelehrungen vor (BGHZ 172, 157,
163 Tz. 16). An diesen Ausführungen, die auch vom Beklagten nicht an-
gegriffen werden, ist festzuhalten.
Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Fondsbeitritt in
dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret benannt, sondern nur
als finanziertes verbundenes Geschäft bezeichnet worden ist, ist un-
schädlich. Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des
verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senats-
urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 f. Tz. 17).
Da die Darlehensvaluta ausweislich des Darlehensvertrages zur Finan-
zierung der "Gesellschaftsanteile … GbR"
Verwendung finden sollte, war auch für den Beklagten klar, dass mit dem
verbundenen Geschäft nur der Fondsbeitritt gemeint sein konnte.
2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Aushändigung
der Widerrufsbelehrung und war bei Erklärung des Widerrufs durch den
Beklagten am 16. August 2004 bereits abgelaufen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 BGB).
Das Berufungsgericht wird sich unter dem Gesichtspunkt eines
Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen eines eigenen vorver-
traglichen Aufklärungsverschuldens der Klägerin, insbesondere auch mit
der Behauptung des Beklagten befassen müssen, er sei durch unrichtige
Angaben im Fondsprospekt über die wirtschaftliche Situation des Fonds,
insbesondere bereits eingetretene Verluste und die erzielbaren jährli-
chen Einnahmen des Fonds arglistig getäuscht worden, die Klägerin ha-
be insoweit einen Wissensvorsprung gehabt. Die Beweislast auch für den
Wissensvorsprung der Klägerin trifft den Beklagten, es sei denn, die
Kenntnis der Klägerin von einer evidenten arglistigen Täuschung des
Beklagten durch den Fondsprospekt wird wegen eines institutionellen
Zusammenwirkens der Klägerin mit den Prospektverantwortlichen nach
den Grundsätzen des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1,
22 ff. Tz. 51 ff.) vermutet.
Wenn sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs
des Beklagten nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht auch
noch der Frage nachzugehen haben, ob der Darlehensvertrag die nach
§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe
enthält. Auf die Senatsurteile vom 8. Juni 2003 (BGHZ 159, 270 ff.), vom
25. April 2006 (BGHZ 167, 252, 262 ff. Tz. 24 ff. und BGHZ 167, 239,
243 ff. Tz. 12 ff.), vom 9. Mai 2006 (XI ZR 119/05, WM 2006, 1243,
1245 f. Tz. 25 ff.) und vom 19. Februar 2008 (XI ZR 23/07, WM 2008,
681, 682 Tz. 12 ff.) wird besonders hingewiesen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 O 617/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2006 - 24 U 9/06 -