BGH Versäumnisurteil vom 21.02.2008 – I ZR 105/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 105/05
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Februar 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Mai 2005 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über ei-
nen Betrag von 7.765,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-
punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Januar
2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein
Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließ-
lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Transportversicherer mehrerer Unternehmen (im Weiteren:
Versender). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt,
aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts
von Transportgut in elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand
des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 5, 7 und 8.
Schadensfall 2: Am 25. September 2000 übergab die Versenderin H.
der Beklagten zwei Pakete zur Beförderung nach Detmold. Ein Paket ging auf
dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt
noch 3.867,76 € Schadensersatz.
Schadensfall 5: Am 23. April 1999 übergab die Versenderin I. der Be-
klagten ein Paket zur Beförderung nach Utrecht, Niederlande. Das Paket ging
auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger ver-
langt noch 5.194,71 € Schadensersatz.
Schadensfall 7: Am 24. Juli 2000 übergab die Versenderin B. der Be-
klagten vier Pakete zur Beförderung nach Waiblingen. Ein Paket ging auf dem
Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Der Kläger verlangt noch
7.145,59 € Schadensersatz.
Schadensfall 8:
Am 16. Juli 1999 übergab die Versenderin S.
der Beklagten ein Paket zur Beförderung in die USA. Das Paket ging
auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 562,42 € gezahlt. Der Kläger ver-
langt noch 2.102,57 € Schadensersatz.
Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-
ten (Stand Februar 1998) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen
enthielten:
"…
10. Haftung
In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgeleg- ten Haftungsbestimmungen Anwendung finden (…), wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend diesen Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vor- liegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschul- den für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von …. DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, wel- cher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Dekla- ration des Wertes der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungs- grenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
…
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfül- lungsgehilfen.
…".
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des
Transportguts in voller Höhe, da sie mangelhaft organisiert sei. Dies ergebe
sich aus dem Umstand, dass die Beklagte den Verbleib der abhandengekom-
menen Pakete nicht aufklären könne.
Der Kläger hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen
Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.310,63 € nebst
Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht,
der Kläger müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der
Versender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hät-
ten. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern
deren Wert 2.500 € übersteige.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Schadensfälle 1, 5 und 11
für unbegründet erachtet. In den übrigen Schadensfällen hat es die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist
erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungs-
gericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers auch in den Schadensfäl-
len 1 und 5 für begründet erachtet und die Beklagte insgesamt zur Zahlung von
26.076,06 € nebst Zinsen verurteilt.
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-
fälle 2, 5, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen.
In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Ab-
weisung der Klage weiter. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung des
Senats trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die Beklagte beantragt,
über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten
für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB (Fälle 2 und 7) und
nach Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (Fälle 5 und 8) angenommen. Zur Begrün-
dung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
Ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust
der Pakete, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, komme nicht in Be-
tracht. Eine Mithaftung wegen unterlassener Wertdeklaration scheide aus, da
die Versender keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Pakete im Falle
einer Wertdeklaration sorgfältiger behandelt worden wären.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen im Umfang der Zulassung der Revision zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
1. Über die Revision ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im
Revisionstermin nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten durch Versäum-
nisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern
beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den noch
anhängigen Schadensfällen ein Mitverschulden der Versender in Betracht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-
verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB und im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-
rücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467,
471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117,
m.w.N.).
b) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Annahme beigetre-
ten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB (§ 425
Abs. 2 HGB) wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Be-
tracht, weil eine Kenntnis der Versender, dass im Falle der Wertdeklaration von
der Beklagten Maßnahmen ergriffen worden wären, die die Beförderungssi-
cherheit erhöht hätten, nicht festgestellt werden könne. Nach der Rechtspre-
chung des Senats kann ein Mitverschulden schon dann zu berücksichtigen
sein, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch
den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005
- I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR
2006, 205, 206). Eine entsprechende Kenntnis wurde, wie der Senat nach Er-
lass des Berufungsurteils entschieden hat, den jeweiligen Versendern durch
Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten vermittelt (vgl. BGH,
Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168; Urt. v. 19.1.2006
- I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 123 = VersR 2006, 953; Urt. v. 3.5.2007
- I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 22).
Hiervon ist auch in den dem CMR-Haftungsregime unterliegenden Scha-
densfällen auszugehen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der
Beklagten heißt, dass in diesen Fällen die im CMR-Abkommen festgelegten
Haftungsbestimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen wer-
den, dass die Beklagte bei einer Wertangabe allgemein höhere Sicherheits-
standards einhalten wird (vgl. BGH TranspR 2006, 121, 123).
c) Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als
2.500 € bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren
Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Hierzu hat das
Berufungsgericht bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Fest-
stellungen getroffen.
Gelingt der Beklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsge-
richt in den Schadensfällen 5 und 7 mit dem Einwand des Mitverschuldens nach
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) auseinanderzusetzen haben, der
nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Frachtführer Wertpakete generell
sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-
fen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209). Ein
ungewöhnlich hoher Schaden im Sinne dieser Vorschrift ist in den Schadensfäl-
len 5 und 7 gegeben, in denen der Wert des Paketinhalts 5.000 € überstiegen
hat (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209).
III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision
angegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, soweit das
Berufungsgericht in den Verlustfällen 2, 5, 7 und 8 ein Mitverschulden verneint
hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich des Nichtzulas-
sungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bergmann
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2004 - 31 O 197/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2005 - I-18 U 227/04 -