BGH Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 265/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Cb
Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Fest- stellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer beför- dert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif- fen hätte.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 265/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2003 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht
ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-
treibt, wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung
steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch.
Den dabei geschlossenen Verträgen liegen die Allgemeinen Beförderungsbe-
dingungen der Beklagten zugrunde.
Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten
(Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-
gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen:
"…
2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
…
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen- dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes- währung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. …
…
10. Haftung
In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge- legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf- tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- chend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstat- tungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der
Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
…
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs- unternehmen weitergeben.
…"
Die Klägerin übergab der Beklagten am 18. September 2000 fünf Kartons
zur Beförderung von Raunheim nach Rosmalen (Niederlande). Die Sendung
gelangte per Lkw in das Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in
Eindhoven (Niederlande), ging dann aber verloren. Den Wert der Sendung hatte
die Klägerin nicht angegeben.
Die Klägerin hat behauptet, in den Paketen hätten sich 2.218 Speicher-
module mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden. Sie
hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse den Schaden wegen qualifi-
zierten Verschuldens in voller Höhe ersetzen. Ein Mitverschulden wegen unter-
lassener Wertdeklaration sei ihr nicht anzulasten, da die fehlende Wertangabe
für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Denn die Beklagte befördere
Wertsendungen nicht anders als Standardsendungen.
Nachdem der Transportversicherer der Klägerin dieser den Schaden er-
setzt hat, hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die (näher bezeichnete) Transportversi-
cherung der Klägerin 176.722,40 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-
treten, über eine ausreichende Betriebsorganisation zu verfügen, so dass ihr ein
qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich
die Klägerin ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration ent-
gegenhalten lassen. Hätte die Klägerin den Wert der Sendung angegeben, wäre
diese während des Transports besser kontrolliert worden.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 161.714,87 € nebst Zinsen
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung
der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-
lassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung
der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-
ersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR
zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und
Ausgangskontrollen durchführe. Die Klägerin habe hierauf auch nicht verzichtet.
Die Klägerin habe nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststel-
lungen des Landgerichts bewiesen, dass die in Verlust geratene Warensendung
einen Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM gehabt habe.
Eine Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme
nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein
solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar pro Pa-
ket anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-
gungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen
befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadensein-
tritt rechnete. Im vorliegenden Fall hätten sich in keinem der Pakete Waren mit
einem Wert von mehr als 36.455,11 € befunden. Der Beklagten sei zudem be-
reits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt gewesen, dass die
Klägerin Speichermodule herstelle und versende.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kläge-
rin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Auf-
hebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin müs-
se sich das Unterlassen eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei
der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 Satz 1
BGB) anrechnen lassen.
a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungs-
regime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob
das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR
den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der Frachtfüh-
rer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR einwen-
den, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder
Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes
der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden
ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes an-
zugeben (§ 254 Abs. 1 BGB).
Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsmin-
derndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn
der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert
des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu
machen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtführer
deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur
Schadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v.
8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-
weit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005
- I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck
S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-
verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von
Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v.
5.6.2003
- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003
- I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB liege erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-
Dollar vor, weil die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen
bereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen
zu befördern.
aa) Bei dem Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB
kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte
wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt
hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftrag-
geber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außer-
gewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Mög-
lichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden
Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er
über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen
wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhn-
lich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von
50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des
Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten
Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-
samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB
[2005], § 254
Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr
regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen
Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers
abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554;
OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254
Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden er-
fahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des
Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe
dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht,
Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein
auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein
Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen,
liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen
Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in
denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der
Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklag-
ten, übersteigt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich in vier der
fünf abhanden gekommenen Pakete jeweils 500 Speichermodule, die einen
Handelswert von 142,60 DM (72,91 €) je Einzelstück hatten. Dementsprechend
hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wert des Inhalts dieser verlo-
ren gegangenen Pakete jeweils 36.455,11 € betragen hat. In dem fünften ab-
handen gekommenen Paket waren noch 218 der insgesamt 2.218 versandten
Speichermodule enthalten, so dass der Wert des Inhaltes dieses Pakets bei
15.894,38 € gelegen hat. Danach hat bereits im Falle des Verlustes auch nur
eines Pakets aus der der Beklagten am 18. September 2000 zum Transport
übergebenen Sendung die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens ge-
droht.
d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-
fahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus,
dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hin-
weis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtfüh-
rer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen
zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung
des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach
§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn die Beklagte trotz
eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen
Maßnahmen ergriffen hätte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - dazu bislang keine Feststellungen getroffen.
2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der An-
sicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unterlasse-
nen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund
des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Klägerin mit einem hohen
Warenwert habe rechnen müssen.
Die Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe
lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich
gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte
(vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/
Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für begründet
erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des
einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v.
3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im
vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht
festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der
Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte,
während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Pake-
ten Ware befand, die möglicherweise höherwertig war. Der Beklagten kann al-
lein aus dem Umstand, dass sie den Unternehmensgegenstand der Klägerin
kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erhebli-
chem Wert zur Beförderung übergeben würden.
3. Die Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grund-
sätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004
- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402).
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es
war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht
ein Mitverschulden der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens verneint hat. Im Umfang der Auf-
hebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 O 530/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2003 - I-18 U 236/02 -