Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 21.02.2008 – III ZB 74/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann und

Wöstmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. August

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und die Kos-

ten der Rechtsbeschwerde an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Amtsgerichts vom 18. Mai 2007 wurde die zunächst von

der D. GmbH

erhobene und später im Wege des Parteiwechsels nach einer Rückab-

tretung von den Klägern fortgeführte Klage auf Zahlung des von ihnen geltend

gemachten Zahnarzthonorars von 4.950,65 € nebst Zinsen abgewiesen. Gegen

dieses den Prozessbevollmächtigten der Kläger (und zuvor auch der D. GmbH)

am 24. Mai 2007 zugestellte Urteil legten diese am 25. Juni 2007 - einem

Montag - in Sachen D. GmbH (Klägerin/Berufungsklägerin) gegen S. (Beklag-

te/Berufungsbeklagte) namens der Klägerin unter Beifügung des ange-

fochtenen Urteils Berufung ein. Mit einem am 10. Juli 2007 beim Landgericht

eingegangenen Schriftsatz begründeten sie für die Kläger, die jetzt zutreffend

im Kurzrubrum des Schriftsatzes aufgeführt waren, die eingelegte Berufung.

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 16. Juli

2007, dass die Berufung der Kläger verspätet eingelegt und diejenige der

D. GmbH mangels Beschwer unzulässig sei, verwarf das Landgericht die Beru-

fung der Kläger durch Beschluss vom 20. August 2007 als unzulässig. Zur Be-

gründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsschrift vom 25. Juni

2007 sei ausdrücklich für die D. GmbH eingelegt worden. Innerhalb der Beru-

fungsfrist habe sich nicht durch Auslegung des angefochtenen Urteils ergeben,

dass es sich bei der Aufnahme der D. GmbH als Klägerin um eine offensichtlich

fehlerhafte Bezeichnung gehandelt habe. Dies habe sich erst aus der nach Ab-

lauf der Berufungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung ergeben.

2

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

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1.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und begründet, weil der angefochtene

Beschluss den Zugang der Kläger zur Berufungsinstanz in nicht mehr zu recht-

fertigender Weise erschwert.

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2.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach § 519 Abs. 2

ZPO das Urteil zu bezeichnen ist, gegen das die Berufung gerichtet wird, und

dass hierzu insbesondere die vollständige und eindeutige Bezeichnung des Be-

rufungsführers gehört. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier-

zu anerkannt, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers

strenge Anforderungen zu stellen sind. Der Formvorschrift des § 519 Abs. 2

ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) ist nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der

Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel ein-

gelegt werden soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2005 - XI ZB

43/04 - NJW-RR 2006, 284; vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR

2007, 413, 414 Rn. 8). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des

wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter

bezeichnet wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR

1998, 1529, 1530; vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - NJW-RR 2004, 862 f).

Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des

Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu

erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsat-

zes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen

nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der

Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen wer-

den (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - NJW-RR 2004, 851, 852

m.w.N.). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmit-

telführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den

Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH,

Beschluss vom 10. Oktober 2006 aaO).

5

3.

Gemessen hieran bestanden bei verständiger Würdigung keine Zweifel,

dass die Kläger - und nicht die D. GmbH - Berufung gegen das Urteil des Amts-

gerichts eingelegt hatten.

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a) Dabei kann allerdings nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - be-

reits darauf abgestellt werden, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts die

Berufung unter dem zutreffenden Kurzrubrum K. gegen P.-S. zugestellt hat.

Mehr als eine - eher gering zu veranschlagende - Indizwirkung kann dem nicht

zukommen. Denn die Geschäftsstelle hatte hier keine nähere Prüfung vorzu-

nehmen, und die zutreffende Angabe der Klägerseite im Kurzrubrum konnte

auch auf der Übernahme aus dem angefochtenen Urteil beruhen.

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b) Aus der der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angegriffenen

Urteils ergab sich indes, dass die Kläger ihre Honorarforderungen an die

D. GmbH abgetreten hatten, die diese zunächst klageweise geltend machte,

und dass diese Ansprüche während des streitigen Verfahrens an die Kläger

zurückabgetreten wurden, worauf diese anstelle der D. GmbH in den Rechts-

streit eintraten. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird

dieser Vorgang als sachdienliche und daher zulässige Parteiänderung bezeich-

net.

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Danach konnte für die Beklagte von vornherein nicht zweifelhaft sein,

dass die Kläger Rechtsmittelführer waren. Denn der Parteiwechsel beruhte ent-

scheidend auf dem Umstand, dass die Beklagte die Aktivlegitimation der

D. GmbH und die Wirksamkeit der Abtretung der Honoraransprüche bestritten

hatte.

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Aber auch aus der Sicht des Berufungsgerichts, dem bis zur Übersen-

dung der Prozessakten außerhalb der Berufungsfrist die genaue Vorgeschichte

für den Parteiwechsel verborgen war, waren bei einer verständigen Würdigung

nur die Kläger als Rechtsmittelführer in Betracht zu ziehen. Denn aus dem an-

gefochtenen Urteil ergab sich der mögliche Hintergrund für die versehentliche

Bezeichnung der D. GmbH als Rechtsmittelführerin und zugleich mit hinrei-

chender Gewissheit, dass als von der angefochtenen Entscheidung beschwerte

Parteien nur die Kläger in Betracht kamen, die anstelle der D. GmbH in den

Rechtsstreit eingetreten waren. Das Berufungsgericht will zwar nicht die Deu-

tung ausschließen, dass die D. GmbH sich mit der Berufung gegen die vom

Amtsgericht angenommene Zulässigkeit des Parteiwechsels und die Klageab-

weisung richten wollte und sich insofern als beschwert ansah. Das liegt aber

angesichts der aus dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Prozessge-

schichte, der das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft der Rückabtretung der

Ansprüche zugrunde lag, und des Umstands, dass der von denselben Prozess-

bevollmächtigten begleitete Parteiwechsel offensichtlich einvernehmlich vorge-

nommen wurde, so fern, dass man die D. GmbH schwerlich als durch das an-

gefochtene Urteil beschwert ansehen kann. Hiervon ist auch der Vorsitzende

der Berufungskammer in seiner Verfügung vom 16. Juli 2007 noch ausgegan-

gen. Dann sprachen aber schon bei Einlegung der Berufung keine vernünftigen

Gründe für die Annahme, dass die D. GmbH das Urteil des Amtsgerichts an-

fechten wollte.

Schlick

Wurm

Dörr

Herrmann

Wöstmann

Vorinstanzen:

AG Baden-Baden, Entscheidung vom 18.05.2007 - 1 C 149/06 -

LG Baden-Baden, Entscheidung vom 20.08.2007 - 1 S 26/07 -