BGH Beschluss vom 27.02.2008 – X ZB 16/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 199 03 789
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6
Durchflusszähler
Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dient ausschließlich der Sicherung der
Verpflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Eine sach-
lich fehlerhafte oder unvollständige Begründung rechtfertigt die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde nicht.
BGH, Beschl. v. 27. Februar 2008 - X ZB 16/07 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats
(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
18. April 2007 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,-- €
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 1. Februar
1999 angemeldeten deutschen Patents 199 03 789 (Streitpatents).
Das Patentamt hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit
widerrufen. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin das Streitpatent
u.a. mit folgendem Hilfsantrag 3 verteidigt (Merkmalsnummerierung in eckigen
Klammern hinzugefügt):
[1] Kommunikationsfähiger Durchflusszähler für Flüssigkeiten,
insbesondere Wasserzähler,
[2] mit einem mit der Rohrleitung (21) verbindbaren Unterge-
häuse (2)
[3] sowie einem Zählwerkgehäuse (3) mit einem mechanischen
Zählwerk (4)
[4] sowie gegebenenfalls einem Anzeigeelement (6),
[5] wobei das Zählwerkgehäuse (3) mit einem separaten Zu- satzgehäuse (7) eines Abtastmoduls (8) zu einer Einheit ver- bindbar ist und
[6] das Zählwerkgehäuse (3) eine Gehäuseaussparung auf-
weist,
dadurch gekennzeichnet, dass
[7]
in die Gehäuseaussparung das separate Zusatzgehäuse (7) des Abtastmoduls (8) als solches einsetzbar und als solches in der Gehäuseabstufung (9) untergebracht ist,
[8] zur funktechnischen oder optoelektronischen Datenübertra- gung das Abtastmodul (8) eine Sensoreinrichtung (16) zur Abtastung der Signale von einem Geberelement (11), ein Steuerelement (17), eine Energiequelle (26) sowie eine Ein- richtung zur Datenausgabe (18) aufweist,
[9] die Abtastung über ein scheibenförmiges Geberelement (11) erfolgt, welches sich an der Oberseite des Zählwerkgehäu- ses (3) unterhalb des Bodens der Gehäuseabstufung (9) be- findet,
[10] die Achse X des Geberelements (11) seitlich parallel zur Drehachse der Welle (15) des Zählwerks (4) versetzt ist,
[11] die Achse X des Geberelements (11) seitlich parallel zur Achse eines umlaufenden Flügelrads (12) oder Turbinenrads
des Untergehäuses (2) bzw. deren Verlängerung versetzt liegt und
[12] die Drehbewegung des umlaufenden Flügelrads (12) oder Turbinenrads oder einer diese Drehbewegung übernehmen- den Welle (13) über ein Getriebe, insbesondere Zahnradge- triebe (14), auf das Geberelement (11) und auf die Welle (15) des Zählwerks (4) übertragen wird.
Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - vom Bundespatentgericht nicht zugelassene -
Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin.
Die Einsprechende tritt dem Rechtsmittel entgegen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da mit ihr der Rechtsbe-
schwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG geltend gemacht wird. Sie ist je-
doch nicht begründet, da der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor-
liegt. Die angefochtene Entscheidung ist im Sinne des Gesetzes mit Gründen
versehen.
1.
Das Patentgericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
von Interesse, seine Entscheidung damit begründet, dass die Gegenstände der
Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3
jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs-
antrag 4 umfassten. Nachdem letzterer nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe, seien auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsan-
trägen 1 bis 3 nicht rechtsbeständig. Zum Gegenstand des Patentanspruches 1
gemäß Hilfsantrag 4 hat das Patentgericht sodann ausgeführt: Aus der deut-
schen Offenlegungsschrift 44 28 996 (Druckschrift 3) sei ein kommunikationsfä-
higer Wasserzähler bekannt, der ein mit einer Rohrleitung (in den Figuren nicht
dargestellt) verbindbares Untergehäuse 2 sowie ein Zählwerkgehäuse 4 mit
einem mechanischem Zählwerk 31 sowie ein Anzeigeelement (Fig. 5) aufweise.
Zur funktechnischen Datenübertragung seien bei der in den Figuren 4 und 5
dargestellten Ausführungsform eine Sensoreinrichtung 35 zur Abtastung der
Signale von einem Geberelement 34 und eine Einrichtung zur Datenausgabe
(Sendeantenne 36) vorgesehen. Die Achse 32 des Geberelements 34 sei seit-
lich parallel zur in Figur 4 nicht gezeigten Drehachse der Welle des Zählwerks
versetzt. Sie liege außerdem seitlich versetzt parallel zur Achse 33 eines um-
laufenden Flügelrads des Untergehäuses bzw. deren Verlängerung (Fig. 4). Die
Drehbewegung des umlaufenden Flügelrads oder einer diese Drehbewegung
übernehmenden Welle 33 werde über ein Getriebe auf das Geberelement und
auf die Welle des Zählwerks übertragen. Alternativ zu dem in Figur 4 gezeigten
mechanischen Schalter könne auch ein Opto-Schalter oder ein Reed-Schalter
Anwendung finden. In diesem Fall sei das Geberelement scheibenförmig aus-
gebildet (Fig. 1: Scheibe des Zählwerks 5 mit Markierung 10; Fig. 3: Reflex-
scheibe 24). Sämtliche für den Funkbetrieb erforderlichen Elemente, nämlich
eine Sensoreinrichtung 11, ein Steuerelement 14, eine Energiequelle 8 sowie
die Einrichtung zur Datenausgabe (Sendeantenne) seien auf einem Abtastmo-
dul (Platine 7) angeordnet. Eine Anregung, das Abtastmodul so zu gestalten,
dass es ohne Auswirkungen auf das Zählwerk eingebaut und ausgebaut wer-
den könne, erhalte der Fachmann aus der weiterhin entgegengehaltenen
Druckschrift 1.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt, bei seiner Bezugnahme auf die Aus-
führungsformen des vorbekannten Wasserzählers mit scheibenförmigem Ge-
berelement stelle das Patentgericht zutreffend fest, dass sich das Geberele-
ment am mechanischen Zählwerk befinde. Diese Ausgestaltung stehe indes im
Widerspruch zu der erfindungsgemäßen Lehre, nach der die Achse (X) des
Geberelements (11) seitlich (parallel) versetzt zur Drehachse (A) der Welle (15)
des Zählwerks (4) angeordnet sein und die Drehbewegung des umlaufenden
Flügelrads (12) über ein Getriebe auf das Geberelement (11) und auf die Welle
(15) des Zählwerks übertragen werden solle, das Geberelement mithin keine
Scheibe des Zählwerks sein könne. Die Auffassung des Patentgerichts, bei
dem vorbekannten Zähler sei die Drehachse des Geberelements seitlich paral-
lel zur Drehachse des Zählwerks versetzt angeordnet, sei daher nicht nachvoll-
ziehbar.
3.
Damit ist ein mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde rügbarer
Verfahrensmangel nicht dargetan.
a)
Es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung des Senats,
dass es für die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5
PatG nicht patentfähig ist, nicht ausreicht, zu untersuchen, ob sich der Wortlaut
des Patentanspruchs auf eine Entgegenhaltung aus dem Stand der Technik
oder einen Gegenstand, den der Stand der Technik dem Fachmann nahegelegt
hat, lesen lässt. Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren
setzt die Prüfung auf Patentfähigkeit vielmehr die Auslegung des Patentan-
spruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesproche-
nen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in
ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte
technische Lehre ergibt
(Sen.Beschl. v. 17.4.2007 - X ZB 9/06, GRUR 2007, 859 - Informationsübermitt-
lungsverfahren I [zur Veröffentlichung in BGHZ 172, 108 vorgesehen] m.w.N.).
Ebenso sind die relevanten Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik
daraufhin zu überprüfen, welche Gesamtoffenbarung ihnen aus der Sicht des
angesprochenen Fachmanns zu entnehmen ist.
b)
Das Patentgericht führt in der angefochtenen Entscheidung an,
welche Merkmale der erfindungsgemäßen Lehre sich in verschiedenen Ausfüh-
rungsformen des bekannten Wasserzählers wiederfinden. Es bejaht hierbei die
Merkmale 10 bis 12 für die in den Figuren 4 und 5 dargestellte dritte Ausfüh-
rungsform und führt im Anschluss hieran aus, dass die Ausführungsformen
nach den Figuren 1 und 3 ein scheibenförmiges Geberelement zeigen (Merkmal
9).
c)
Ob damit den Gründen der Entscheidung auch zu entnehmen ist,
ob und inwiefern das Patentgericht für einen Wasserzähler nach der Druck-
schrift 1 mit einem scheibenförmigen Geberelement annimmt, dass dessen
Achse seitlich parallel zur Drehachse der Welle des Zählwerks versetzt ist oder
sein kann, bedarf keiner Erörterung. Denn eine insoweit etwa bestehende Lü-
cke in den Ausführungen bildete einen - im Verfahren der nicht zugelassenen
Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfenden - inhaltlichen Mangel der Begrün-
dung, der nichts daran änderte, dass die angefochtene Entscheidung mit Grün-
den versehen ist.
Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG
dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Beschwerdeentscheidungen des Bun-
despatentgerichts. Sie dient vielmehr ausschließlich der Sicherung der Ver-
pflichtung des Patentgerichts, seine Entscheidung zu begründen. Für die unter-
legene Partei muss aus den schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar
sein, welche rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte nach dem Willen
des Patentgerichts die getroffene Entscheidung tragen sollen (BGHZ 39, 333,
337, 346 f. - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007,
862 Tz. 15 - Informationsübermittlungsverfahren II [für BGHZ 173, 47 vorgese-
hen]; st. Rspr.). An diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an
die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrich-
ten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572, 573 - Vertikallibel-
le; v. 12.7.2006 - X ZB 33/05, GRUR 2006, 929 Tz. 9 - Rohrleitungsprüfverfah-
ren).
Danach genügt es dem Begründungszwang zwar noch nicht, dass die
Entscheidung formal überhaupt Gründe enthält. Eine Entscheidung ist vielmehr
"nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tat-
sächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffe-
ne Entscheidung maßgebend waren. Dazu gehört auch der Fall des völligen
Übergehens eines selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittels (BGHZ 39,
333, 337 - Warmpressen; Sen.Beschl. v. 26.9.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997,
120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät; Sen., GRUR 2007, 862 Tz. 16 - In-
formationsübermittlungsverfahren II). Der fehlenden Begründung ist es dabei
gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und ver-
worren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überle-
gungen für die Entscheidung maßgebend waren. Dem Erfordernis der Erkenn-
barkeit der maßgeblichen Erwägungen ist schließlich auch dann nicht genügt,
wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder
auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ 39, 333, 337
- Warmpressen; Sen.Beschl. v. 3.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159, 160
- Crackkatalysator II; v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957, 958 - Zahn-
struktur; v. 29.7.2003 - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxetin). Hingegen
rechtfertigt die sachlich fehlerhafte oder unvollständige Begründung die zulas-
sungsfreie Rechtsbeschwerde nicht (Sen. GRUR 2006, 929 Tz. 10 - Rohrlei-
tungsprüfverfahren; Sen. GRUR 2007, 862 Tz. 16 - Informationsübermittlungs-
verfahren II).
Da die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, aus welchen Grün-
den das Patentgericht die Patentfähigkeit des Gegenstands des Hilfsantrags 4
und damit auch des Hilfsantrags 3 verneint hat, ist die Entscheidung mithin im
Sinne des Gesetzes mit Gründen versehen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
III.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich
gehalten.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.04.2007 - 20 W(pat) 61/03 -