BGH Urteil vom 05.03.2008 – VIII ZR 95/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 5. März 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, § 306 Abs. 2
a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für
den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig
sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu ent-
schädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Än-
derung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist
grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6,
12).
BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Kosten der Durchführung von Schönheits-
reparaturen.
Die Beklagten hatten vom Kläger eine Drei-Zimmer-Wohnung in D.
gemietet. Das Mietverhältnis dauerte vom 1. September 1998 bis zum
31. August 2002.
Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der
Mietvertrag in § 8 Ziffer 2 unter anderem folgende vorgedruckte Klausel:
"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu lassen…
Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen… spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkei- ten… spätestens nach sieben Jahren zu tätigen."
In § 12 Ziffer 1 des Mietvertrages heißt es weiter:
"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen - vgl. § 8 Ziff. 2 - befinden müssen, wobei aufgelaufene Renovierungsintervalle - vgl. § 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeit- anteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Re- novierung durch den Mieter."
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten bei ihrem Auszug die erfor-
derlichen Schönheitsreparaturen trotz Setzung einer Nachfrist nicht bzw. nicht
ordnungsgemäß durchgeführt. Er hat zunächst Zahlung der ihm entstandenen
Kosten eines Malerbetriebs in Höhe von 4.199,36 € begehrt. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Im (ersten) Berufungsverfahren hat der Kläger sei-
nen Anspruch noch in Höhe von 3.330,17 € weiterverfolgt. Das Landgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Es hat eine Verpflichtung der Beklagten zur
Durchführung von Schönheitsreparaturen verneint, weil die Klausel in § 8 Zif-
fer 2 des Mietvertrags einen starren Fristenplan enthalte und deshalb unwirk-
sam sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen (ersten) Revision hat der
Kläger sein Begehren noch in Höhe von 2.581,35 € weiterverfolgt. Mit Urteil
vom 13. Juli 2005 (VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416) hat der Senat das Beru-
fungsurteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben und den Rechtsstreit zur
Nachholung der erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen (insbesondere
zur Schadenshöhe) und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht wiederum zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren im Umfang von 2.581,35 € - wie im vorangegange-
nen Revisionsverfahren - weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Schönheits-
reparaturen zu. Die in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags bestimmte Abwälzung der
Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei wegen unangemessener Benachteili-
gung der Beklagten gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, denn die
darin bezeichnete Frist sei hinsichtlich der Toilette zu kurz.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel sei - ab-
gesehen von dem Fall starrer Fristen - auch dann unwirksam, wenn sie so ge-
nannte verkürzte Fristen gegenüber den im Mustermietvertrag des Bundesmi-
nisteriums der Justiz vorgesehenen Zeitabständen für die Renovierung enthal-
te. Hier sei die Renovierungsfrist für die Toilette von fünf auf drei Jahre verkürzt.
Da innerhalb dieser Frist bei normaler Wohnungsnutzung noch kein Renovie-
rungsbedarf entstehe, benachteilige die verkürzte Frist den Mieter unangemes-
sen. Hieraus folge die Unwirksamkeit der gesamten Regelung über die Schön-
heitsreparaturen, denn es käme einer unzulässigen geltungserhaltenden Re-
duktion gleich, nur die Regelung über den Toilettenraum als unwirksam anzu-
sehen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung anteiliger Renovie-
rungskosten gemäß der in § 12 Ziffer 1 des Mietvertrags enthaltenen Abgel-
tungsklausel zu. Zwar nehme diese Vertragsbestimmung Bezug auf den in § 8
Ziffer 2 des Mietvertrags enthaltenen "weichen" Fristenplan. Die in der vorge-
nannten Regelung enthaltene Öffnungsklausel beziehe sich jedoch nicht, jeden-
falls nicht ausdrücklich, auf die Abgeltungsklausel. Der Mieter könne der Abgel-
tungsklausel nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Höhe seiner Zahlungs-
pflicht im konkreten Fall am tatsächlichen Zustand der Wohnung bemessen sol-
le. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass der Zahlungsanspruch des Ver-
mieters zwingend mit Ablauf der Fristen entstehe. Auch wenn eine andere Aus-
legung denkbar wäre, ginge die Mehrdeutigkeit zu Lasten des Klägers als Ver-
wender der Formularklausel.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Das Berufungsgericht durfte einen Schadensersatzanspruch des Klä-
gers wegen unterlassener Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen nicht
(erneut) mit der Begründung verneinen, die in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrages
formularmäßig bestimmte Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Be-
klagten sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 9
AGBG (jetzt § 307 BGB) insgesamt unwirksam. Diese Frage ist vom Senat be-
reits im ersten Revisionsverfahren mit Bindungswirkung für das Berufungsge-
richt im gegenteiligen Sinn entschieden worden.
Die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf diejenige
rechtliche Beurteilung, auf der die Entscheidung des Revisionsgerichts unmit-
telbar beruht (BGHZ 51, 131, 135; 132, 6, 10; 145, 316, 319; 163, 223, 233).
Tragender Grund für die Aufhebung des ersten Berufungsurteils war die rechtli-
che Beurteilung des Senats, dass die Schönheitsreparaturen durch die Rege-
lung in § 8 Ziffer 2 des Mietvertrages - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - wirksam auf den Mieter übertragen sind und dem Kläger des-
halb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, zu denen noch tatsächliche
Feststellungen zu treffen sind, ein Schadensersatzspruch wegen Nichtausfüh-
rung geschuldeter Schönheitsreparaturen zusteht. Das erste Revisionsurteil in
dieser Sache beruht mithin unmittelbar auf der Rechtsauffassung des Senats,
dass § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB
standhält. Diese Beurteilung hatte das Berufungsgericht nach Zurückverwei-
sung der Sache gemäß § 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu
legen. Es durfte deshalb nicht - mit der nunmehr gegebenen Begründung, die
Klausel benachteilige den Mieter unter dem Aspekt einer zu kurzen Renovie-
rungsfrist für die Toilette unangemessen - wiederum darauf abstellen, dass § 8
Ziffer 2 des Mietvertrags der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte.
2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffas-
sung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den geltend gemachten Zah-
lungsanspruch nicht auf die Regelung in § 12 des Mietvertrags stützen könne.
Die darin enthaltene Quotenabgeltungsklausel ist wegen unangemessener Be-
nachteiligung des Mieters unwirksam.
a) Allerdings lässt die Klausel - entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts - bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer un-
angemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Berücksichtigung des
tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zu, denn sie verweist auf die in
§ 8 Ziffer 2 des Mietvertrags genannten Renovierungsintervalle. Dort sind aber
- wie der Senat im ersten Revisionsurteil in dieser Sache (aaO) entschieden
hat - keine starren Renovierungsfristen vorgesehen. Bei einem unterdurch-
schnittlichen Abnutzungsgrad kann der Mieter nach diesem ausdrücklich nur "in
der Regel" geltenden Fristenplan eine längere Renovierungsfrist in Anspruch
nehmen. Dass dies auch für die Berechnung der Abgeltungsquote gilt, ergibt
sich ohne weiteres daraus, dass die Abgeltungsklausel - ohne Einschränkung -
auf § 8 Ziffer 2 des Mietvertrags verweist, der - wie ausgeführt - einen flexiblen
Fristenplan enthält. Dass dieser (flexible) Fristenplan deshalb auch der Berech-
nung der Abgeltungsquote zugrunde zu legen ist, ist für einen verständigen
Mieter unschwer zu erkennen.
b) Die Abgeltungsklausel benachteiligt den Mieter jedoch deswegen un-
angemessen, weil sie im Hinblick auf die konkrete Berechnung des vom Mieter
hiernach als "zeitanteilige Entschädigung angelaufener Renovierungsintervalle"
geschuldeten Betrags nicht hinreichend klar und verständlich ist. Das in § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot gebietet es, tatbestandliche
Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Formularbedingungen so genau zu be-
schreiben, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurtei-
lungsspielräume entstehen und andererseits der Vertragspartner seine Rechte
und Pflichten ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach feststellen kann (Se-
natsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 2632, Tz. 31).
Diesen Anforderungen wird die in § 12 des Mietvertrags enthaltene Abgeltungs-
klausel nicht gerecht.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der weitere Klauseltext, dass die Entschädi-
gung nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines - nicht näher bezeich-
neten - Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den
Mieter zu geschehen habe, für einen durchschnittlichen Mieter hinreichend ver-
deutlicht, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der von ihm an den Vermie-
ter in Geld zu entrichtenden zeitanteiligen Entschädigung das Angebot eines
Malerbetriebes für die (hypothetische) vollständige Renovierung der Wohnung
sein soll. Vor allem aber kann der Mieter der Klausel nicht entnehmen, wie der
von ihm zu tragende Anteil an einer mit Hilfe eines Kostenvoranschlags ermit-
telten Summe der Renovierungskosten (Abgeltungsquote) zu bestimmen ist.
Nach der Klausel hat der Mieter "angelaufene Renovierungsintervalle zeitantei-
lig zu entschädigen". Was mit einem "angelaufenen Renovierungsintervall"
gemeint ist und wie das für die konkrete Berechnung der dem Mieter auferleg-
ten Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll, wird nicht er-
läutert und kann der Klausel nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere
für den Fall, dass während der Mietzeit nur eine unterdurchschnittliche Abnut-
zung der Dekoration eingetreten ist, z.B. trotz Ablaufs der für die Vornahme der
Schönheitsreparaturen vorgesehenen Regelfristen noch kein Renovierungsbe-
darf besteht.
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abgeltungsklausel auch
nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für das vor-
liegende Vertragsverhältnis als wirksam zu behandeln, weil der Senat in frühe-
ren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zulässig angesehen
hat (BGHZ 105, 71, 76 ff.; Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998,
3114, unter III 3; Urteil vom 6. Oktober 2004 – VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903,
unter II 1; zur Frage des Vertrauensschutzes vgl. Sternel, NZM 2007, 545,
546 f.; Artz, NZM 2007, 265, 268; Beyer, GE 2007, 122, 130; Bub/von der
Osten, NZM 2007, 76, 79; Horst, NZM 2007, 185, 191 f.).
Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund
einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erwei-
sen, ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. BGHZ 132, 6,
12). Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit kei-
ne vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirk-
samkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf
einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch
nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so
genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Ge-
sichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssi-
cherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene
Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemesse-
ner Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt
aber grundsätzlich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (BGHZ,
aaO). Ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung be-
gnügt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen wählt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzwürdigen
Vertrauen beeinträchtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet
geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich für unwirksam erachtet wird
(BGHZ, aaO). Soweit der Bundesgerichtshof in den von der Revision angeführ-
ten Fällen (BGHZ 130, 19, 35; 137, 153, 156 f.; 153, 311, 312), gleichwohl für
besonders gelagerte Sachverhalte auch dem Verwender Allgemeiner Ge-
schäftsbedingungen teilweise Vertrauensschutz zugebilligt hat, besteht mangels
Vergleichbarkeit für eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf unwirksame
Schönheitsreparaturklauseln kein Anlass. In diesen Fällen tritt vielmehr gemäß
§ 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1
Satz 2 BGB an die Stelle der unzulässigen Klausel (Senatsurteile vom 28. Juni
2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 21 sowie vom 18. Oktober 2006
- VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778, Tz. 27).
III.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die vom Beru-
fungsgericht gegebene Begründung die Verneinung eines Schadensersatzan-
spruchs des Klägers wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht trägt; es
ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2004 - 23 C 6319/03 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 21 S 241/04 -