Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.03.2008 – IV ZR 348/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Dr. Franke

am 12. März 2008

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen

das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom 1. März 2007 zugelassen, soweit auf die Berufung

der Beklagten die auf den Regress der Klägerin als Haus-

ratversicherer

gestützte Klage

auf Zahlung

von

59.075,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 ab-

gewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß

§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Streitwert: 59.075,27 €

Gründe

1

Das Berufungsurteil ist im Umfang des in der Beschwerde ange-

kündigten Revisionsantrags gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil

das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör

verletzt hat. Es hat zwar unter Hinweis auf die Senatsurteile vom

13. September 2006 (BGHZ 169, 86 und IV ZR 116/05 - NJW 2006,

3711) zutreffend entschieden, dass der Regress der Klägerin in ihrer Ei-

genschaft als Gebäudeversicherer ausgeschlossen ist. Es hat aber über-

sehen, dass die Klägerin in Höhe von 59.075,27 € nebst Zinsen auch ei-

nen auf sie in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer nach § 67 Abs. 1

VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht. Die

Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversiche-

rers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen

werden (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - NJW

2006, 3714).

2

Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Vorausset-

zungen des Familienprivilegs nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. dazu BGH,

Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 - VersR 1986, 333) nicht

festgestellt sind.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2005 - 22 O 506/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2007 - 10 U 4/06 -