BGH Urteil vom 12.03.2008 – IV ZR 348/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen
das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 1. März 2007 zugelassen, soweit auf die Berufung
der Beklagten die auf den Regress der Klägerin als Haus-
ratversicherer
gestützte Klage
auf Zahlung
von
59.075,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 ab-
gewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Streitwert: 59.075,27 €
Gründe
Das Berufungsurteil ist im Umfang des in der Beschwerde ange-
kündigten Revisionsantrags gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil
das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
verletzt hat. Es hat zwar unter Hinweis auf die Senatsurteile vom
13. September 2006 (BGHZ 169, 86 und IV ZR 116/05 - NJW 2006,
3711) zutreffend entschieden, dass der Regress der Klägerin in ihrer Ei-
genschaft als Gebäudeversicherer ausgeschlossen ist. Es hat aber über-
sehen, dass die Klägerin in Höhe von 59.075,27 € nebst Zinsen auch ei-
nen auf sie in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer nach § 67 Abs. 1
VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht. Die
Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversiche-
rers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen
werden (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - NJW
2006, 3714).
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Vorausset-
zungen des Familienprivilegs nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 - VersR 1986, 333) nicht
festgestellt sind.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.11.2005 - 22 O 506/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.03.2007 - 10 U 4/06 -