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BGH Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 116/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG § 67

1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).

2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer ange-

legten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.

BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05 - OLG Köln LG Bonn

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. September 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des

22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

vom

23. Dezember 2003 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juni 2003

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gebäu-

deversicherer aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in An-

spruch. Der Beklagte ist ein Bruder der Schwiegertochter der Versiche-

rungsnehmerin und bewohnt in deren Haus Räume im Dachgeschoss.

Dort verursachte er durch Hantieren mit einem Stabfeuerzeug am

31. Dezember 2001 einen Brandschaden, den die Klägerin der Versiche-

rungsnehmerin ersetzte. In der vom Beklagten genommenen Haftpflicht-

versicherung sind Ansprüche wegen derartiger Schäden eingeschlossen.

2

Die Klägerin nimmt beim Beklagten Rückgriff

in Höhe von

49.729,97 €. Sie meint, der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom

8. November 2000 (BGHZ 145, 393) angenommene Regressverzicht zu-

gunsten des Mieters bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung stehe

dem nicht entgegen, weil der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe,

wegen unentgeltlicher Nutzung der Wohnung nicht Mieter sei und der

Regress bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls dann möglich sei, wenn der

Schädiger eine den Ersatzanspruch deckende Haftpflichtversicherung

habe. Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, dass nach dem

Urteil des Bundesgerichtshofs der Regressverzicht auch bei bestehen-

dem Haftpflichtversicherungsschutz eingreife.

3

Das Landgericht (r+s 2003, 509) hat die Klage abgewiesen, das

Oberlandesgericht (VersR 2004, 593) hat ihr stattgegeben. Mit der Revi-

sion erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten führt zur Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils.

A. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein grob

fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen können. Dies gehe

zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin (BGHZ 145, 393, 400). Der Be-

klagte habe den Brandschaden aber leicht fahrlässig herbeigeführt und

hafte deshalb nach § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.

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Das Landgericht sei weiter mit Recht davon ausgegangen, nach

neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dem Gebäudever-

sicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Auslegung ein Regressver-

zicht des Versicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung

durch den Mieter zu entnehmen. Grundlage für die Annahme dieses Re-

gressverzichts sei namentlich das Interesse eines Vermieters, das in der

Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so

weit wie möglich unbelastet zu lassen. Außerdem solle der Mieter nicht

in seiner Erwartung getäuscht werden, bei Eintritt eines Brandschadens

eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen

zu werden. Diese Erwägungen träfen im Grundsatz auch auf den Streit-

fall zu. Zwar sei der Beklagte nicht Mieter der Versicherungsnehmerin.

Er nutze die Wohnung vielmehr unentgeltlich und zahle lediglich eine

Jahrespauschale zur Abgeltung von angefallenen Nebenkosten. Grund-

lage dieses Nutzungsverhältnisses sei ersichtlich sein persönliches Ver-

hältnis zur Eigentümerin, deren weiterem Familienkreis er als Bruder ih-

rer Schwiegertochter angehöre. Ein solches Nutzungsverhältnis könne

bei der Beurteilung der Frage eines Regressverzichts nicht anders beur-

teilt werden als ein Mietverhältnis. Auch dieses Nutzungsverhältnis sei

auf Dauer angelegt. Es bestehe nach Angaben des Beklagten seit 1985

und über den Schadensfall hinaus bis heute. Auch hier sei davon auszu-

gehen, dass der Eigentümerin an einem unbelasteten Verhältnis zum

Beklagten gelegen sei, wobei dieses Interesse sich aus dem Wohnen im

selben Haus und aus der familiären Beziehung zueinander ergebe. Zu-

dem liege auch hier bei dem Nutzer der Wohnung die Vorstellung nahe,

bei nur einfach fahrlässiger Beschädigung eines gegen Brand versicher-

ten Gebäudes nicht in Regress genommen zu werden. Dass der Regress

keinen Anspruch der Eigentümerin auf Zahlung von Miete oder Nut-

zungsentgelt gefährde, sei von untergeordneter Bedeutung.

7

Dem Landgericht sei aber nicht darin zu folgen, der Regress sei

trotz den Schaden deckender Haftpflichtversicherung des Beklagten

ausgeschlossen. Diese Frage sei durch die Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs noch nicht abschließend geklärt. In einem solchen Fall

sei für die Annahme eines Regressverzichts im Wege der ergänzenden

Vertragsauslegung kein Raum, weil der Mieter dieses Schutzes nicht be-

dürfe. Er laufe wirtschaftlich nicht Gefahr, den Schaden durch Einsatz

eigener Geldmittel ausgleichen zu müssen. Eine ernstliche Belastung

des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter/Nutzer sei nicht zu

besorgen. Beide würden sich vielmehr mit dem Gedanken beruhigen,

letztlich zahle alles "die Versicherung" und der Schadensfall werde sich

deshalb für sie ohne Missstimmung abwickeln lassen.

9

B. Dieser Beurteilung ist nicht in allen Punkten zuzustimmen. Die

Klägerin kann beim Beklagten trotz bestehender Haftpflichtdeckung kei-

nen Regress nehmen. Die Klage ist abzuweisen.

I. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, grobe Fahrlässigkeit

könne nicht festgestellt werden, der Beklagte habe aber leicht fahrlässig

gehandelt, sind rechtsfehlerfrei und werden von den Parteien im Revisi-

onsverfahren nicht beanstandet.

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II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die für

die Regressverzichtslösung im Senatsurteil vom 8. November 2000 aaO

tragenden Gründe auch für das hier gegebene Nutzungsverhältnis zutref-

fen. Die von der Klägerin auch in der Revisionsinstanz erhobenen grund-

sätzlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung zum Regressverzicht

des Gebäudeversicherers greifen nicht durch.

11

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem

rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-

cherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder

Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig

verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers

des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-

dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder

kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-

lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der

Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach-

versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.

§ 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi-

gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo-

renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom

8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m.

Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten

auseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung

entschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht

konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-

se des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein

Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-

nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht

hat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate

des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001

- VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004

- VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be-

schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für

die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten

und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-

den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln

VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR

2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.;

Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer,

aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-

ters unten II. 3.). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts gerich-

tete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch,

NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-

seitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder-

grund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-

zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen

aller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren

und kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und

auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten.

12

2. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze zum Regressverzicht

bei der Wohnungsmiete mit überzeugenden Ausführungen auf das hier

gegebene Nutzungsverhältnis übertragen. Der Versicherungsnehmer, der

aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen auf Entgelt für die

Überlassung einer Wohnung verzichtet, hat im Vergleich zur Vermietung

an fremde Personen ein eher stärkeres Interesse daran, sein Verhältnis

zu dem Bewohner nicht durch einen Regress des Gebäudeversicherers

zu belasten. Der Versicherungsnehmer würde mit Recht kein Verständnis

dafür aufbringen, wenn seine Freigebigkeit gegenüber dem Bewohner

dem Versicherer den Regress erst eröffnen würde. Demgegenüber ist es

für den Versicherer - was er in der Regel auch nicht weiß - ohne jede

Bedeutung, ob für die Gebrauchsüberlassung ein Entgelt gezahlt wird

und wer die Prämie wirtschaftlich trägt.

13

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Gebäude-

versicherer der Regress gegen den Mieter oder einen wie hier Nut-

zungsberechtigten auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert

ist und abweichend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbe-

dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch

für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat.

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a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil

vom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung

eines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab-

hängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-

schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat

durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-

gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-

gress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-

zes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab-

gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar

2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-

fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-

chende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil-

senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-

sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-

cherern.

15

b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin

verstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-

bäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-

gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre-

chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-

nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte

Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR

2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom

16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005,

500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil

vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Das Berufungsgericht und das Oberlan-

desgericht Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchst-

richterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden,

dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne,

wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-

sicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schutzes durch

den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst

aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses

sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen

dürften, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung werde

faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden

Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung, der Re-

gressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des

Mieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597;

Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, aaO S. 195 f.

und ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.;

a.A. Bayer, aaO S. 144).

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c) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November

2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-

schluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei,

ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter

keine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts

nur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-

sätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des

§ 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-

schränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des

Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332,

1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft

der Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-

den, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4

Rdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113).

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d) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind

jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-

dende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines

Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus

den Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-

legung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver-

zicht entnommen hat.

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aa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im

Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt.

Die ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-

generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der

typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-

teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss

deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines

stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ

164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97).

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bb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra-

ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu-

deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November

2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar

auf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings

sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich

in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters

niederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der

Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.;

Prölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.).

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(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-

legt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-

mieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-

hältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben-

so Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers

liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand.

Denn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten

oder zumindest unterstützen. Denn den Vermieter trifft die Obliegenheit,

seinen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung

zu unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB

99). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt

mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des

Versicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflicht-

versichert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat,

den Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen

(§ 5 Nr. 3 Satz 2 AHB).

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(2) Die Ansicht des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts

Düsseldorf und der überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung

über die Schadensregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den

beiden Versicherern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des

Mietverhältnisses, weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen

könnten, letztlich zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten

Blick einleuchtend. Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objekti-

ven Rechtslage entsprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf

die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar

grundsätzlich davon auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der

ganz überwiegenden Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also

unberechtigte Haftpflichtansprüche abwehren und den Versicherungs-

nehmer von berechtigten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichts-

praxis zeigt aber, dass Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den De-

ckungsschutz auch ablehnen, möglicherweise mit vertretbaren, im späte-

ren Rechtsstreit aber nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig da-

von, ob die Deckungsablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste

der Mieter einen Deckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer

führen, selbst wenn er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Ver-

zichtet er auf den Deckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäude-

versicherer in Regress genommen zu werden mit der Begründung, er

habe auf den Deckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haft-

pflichtversicherer zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist

überdies problematisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist.

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Außerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den

an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen

nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. I AHB).

Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-

besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür

trägt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig

verletzt hat und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den

Kausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-

letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist

hier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-

dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei

durch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des

Gebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der

Gebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er

weiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu

vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser

wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-

cherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich

doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach

einem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer

aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist

oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-

steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-

ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er

muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen

Unterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht hat er mit

Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der Gebäudeversicherer

vorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffsprozess erstreitet. Für den

Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen

seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge-

bäudeversicherer. Er wäre also, anders als der nicht haftpflichtversicher-

te Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den

Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverkündung an den

Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne-

hin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-

tigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverhältnis abschlie-

ßend zu klären. Das ist nur bei Voraussetzungsidentität der Fall (Se-

natsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter

III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers, der dem

nicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim

haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte

Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer De-

ckungsablehnung des Haftpflichtversicherers wäre die Belastung des

Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann,

wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der haftpflichtversi-

cherte Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-

pflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Vermieters, für

den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäude-

versicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann.

23

(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie

der Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum

Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-

gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-

teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und

3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-

gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster,

ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157;

Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag

über Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand,

dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder

offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie-

ter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im

Ergebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermie-

ter erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be-

steht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig

einen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung

des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen-

falls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann.

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(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich

dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-

rungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver-

sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den das Beru-

fungsgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie die überwie-

gende Auffassung in der Literatur als gegeben voraussetzen.

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(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-

rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht

entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-

führt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche-

rer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-

hält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-

her darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob

Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon

von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen

Mietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach

fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-

ge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle

Regressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle

Ausgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren.

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e) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR

273/05) entschieden hat, steht dem Gebäudeversicherer gegen den Haft-

Haftpflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von § 59

Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2003 - 1 O 6/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 22 U 146/03 -