Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.03.2008 – IX ZB 63/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 63/05

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsVV § 2 Abs. 2

Die Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters hält sich im Rahmen

der Ermächtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig.

BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05 - LG Limburg an der Lahn

AG Wetzlar

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 13. März 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. Januar 2005 wird

auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

2.081,04 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Auf Eigenantrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht mit Be-

schluss vom 7. April 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. In

dem Verfahren haben 13 Gläubiger Forderungen angemeldet. Der Wert der

Insolvenzmasse betrug 0 Euro. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 setzte das

Amtsgericht die Vergütung der Insolvenzverwalterin auf vorläufig 702 € fest.

2

3

Die Insolvenzverwalterin hat unter Zurücknahme ihres früheren Antrags

sodann verlangt, ihre Vergütung auf 2.940 €, die Auslagen auf 441 € und die

Mehrwertsteuer auf 540,96 € festzusetzen, insgesamt 3.921,96 €.

Das Amtsgericht hat die Vergütung der Insolvenzverwalterin mit Be-

schluss vom 28. Dezember 2004 endgültig auf 1.150 € zuzüglich eines Zu-

schlags nach § 3 InsVV von 20 % in Höhe von 230 € für die Vorbereitung der

Betriebsprüfung, Auslagen von 207 € sowie 16 % Umsatzsteuer von 235,92 €

festgesetzt, insgesamt 1.840,92 €. Den weitergehenden Antrag hat es abge-

wiesen. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin ist ohne Erfolg

geblieben.

4

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Insolvenzverwalterin ihren Vergü-

tungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, die Neuregelung der

Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und §§ 63, 65

InsO unvereinbar. Außerdem sei ihr ein weiterer Zuschlag von 20 % zuzubilli-

gen, weil sie das Insolvenzgericht gemäß § 8 Abs. 3 InsO mit der Durchführung

der Zustellungen beauftragt gehabt habe.

II.

5

6

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3

InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch unbegründet.

1. Die Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in § 2

Abs. 2 InsVV durch die Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Ver-

gütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) verstößt weder ge-

gen §§ 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist deshalb bei der Fest-

setzung der Vergütung des Insolvenzverwalters anzuwenden. Eine davon ab-

weichende, selbständige Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

durch die Insolvenzgerichte ist nicht zulässig.

7

a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282;

vgl. auch den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP

2004, 424; BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindest-

vergütung in § 2 Abs. 2 InsVV a.F. für Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar

2004 in einem massearmen Insolvenzverfahren bestellt werden, für verfas-

sungswidrig erklärt. Die damals geltende Mindestvergütung von 500 € war bei

weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte

Neuruppin, Braunschweig, Dresden und Hamburg hatten ergeben, dass der

durchschnittliche Kostenaufwand des Insolvenzverwalters hierdurch nicht ge-

deckt wurde (BGHZ 157, 282, 291 ff).

8

Der Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz

aufgegeben, eine verfassungsgemäße Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der

Aufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-

kommen. Die Neufassung des § 2 Abs. 2 InsVV gilt gemäß § 19 Abs. 1 InsVV

für alle ab dem 1. Januar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren. Danach beträgt

die Mindestvergütung in der Regel mindestens 1.000 €, wenn nicht mehr als

zehn Gläubiger ihre Forderung angemeldet haben. Von 11 bis 30 Gläubigern

erhöht sich die Vergütung für je angefangene fünf Gläubiger um 150 €. Ab

31 Gläubigern erhöht sich die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um

100 €.

9

b) Die Neuregelung entspricht der Verordnungsermächtigung in § 65 In-

sO in Verbindung mit § 63 InsO. Sie verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG

(Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004,

2311, 2316).

10

Die nunmehr vorgesehene Staffelvergütung nach der Zahl der Gläubiger,

die Forderungen angemeldet haben, hält sich entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage für die Verord-

nung und verstößt nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur

Festlegung der Mindestvergütung.

11

aa) Nach § 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung

für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese

Norm ist verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass die dem Insolvenzverwal-

ter zustehende Vergütung insgesamt eine seiner Qualifikation und Tätigkeit an-

gemessenen Umfang erreichen muss. Deshalb muss für massearme Verfahren

in der nach § 65 InsO zu erlassenden Verordnung eine Mindestvergütung vor-

gesehen werden, die für Verfahren dieser Art den im Durchschnitt entstehenden

Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen auskömmlich entgilt (vgl. BGHZ 157,

282, 287 ff, 291).

12

Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, die Tätigkeit

des Insolvenzverwalters in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu

vergüten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu berück-

sichtigen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, für jeden Einzelfall eine aus-

reichende Vergütung zu gewährleisten und dem Verwalter den allgemeinen

Einwand einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemes-

senen Vergütung zu ermöglichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Quer-

finanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Ver-

fahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch

eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die ü-

berwiegende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher

Ausgleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, bereits innerhalb der

massearmen Verfahren erreicht werden. Nicht für jedes, wohl aber für den

Durchschnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine auskömmliche Vergütung

zu erzielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff).

13

bb) Bei der Neuregelung der Mindestvergütung hat der Verordnungsge-

ber repräsentative Erhebungen über den Tätigkeitsaufwand der Insolvenzver-

walter zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschlüssen vom 15. Januar

2004 zur Verfügung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussa-

gekräftig und ließen lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der

Mindestvergütung nicht auskömmlich war. Sie genügten dagegen nicht als

Grundlage für eine Neuregelung.

14

Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Begründung für die Neurege-

lung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnis-

se zweier rechtstatsächlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenz-

verwaltern und Treuhändern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Un-

tersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut für freie Be-

rufe, IFB. Beide Gutachten waren anlässlich der erforderlichen Neuregelung in

Auftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenz-

verwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings

nicht durchgeführt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinschätzung der

Insolvenzverwalter und Treuhänder.

15

Bedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen Überprüfung der Neu-

regelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen

stehen nicht zur Verfügung.

16

cc) Die Festlegung einer Mindestvergütung, die am Durchschnitt des

entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass für

alle Verfahren eine einheitliche Mindestvergütung festgelegt wird. Entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den

Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es mög-

lich, die Mindestvergütung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-

beitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die

Zahl der Gläubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet.

Nach den eingeholten Untersuchungen hängt der zeitliche Aufwand mit der Zahl

der Insolvenzgläubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser

Untersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gläubiger in den Verfahren stark

schwankt. Bei den masselosen Insolvenzverfahren variierte ihre Zahl nach der

Untersuchung von Prof. Hommerich zwischen sieben und 80. Sowohl nach dem

getrimmten Mittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) als auch nach

dem Median ist danach im Durchschnitt von 29 Gläubigern auszugehen. Die

Untersuchung des Instituts für Freie Berufe (IFB) hatte lediglich angegeben,

dass die durchschnittliche Gläubigerzahl im Jahre 2003 34,6 betrug. Das Bun-

desministerium der Justiz hat daraus eine durchschnittliche Gläubigerzahl von

30 abgeleitet (aaO S. 1929). Das ist nicht zu beanstanden und hält sich im

Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden tatsächlichen Einschät-

zungsspielraums.

17

Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-

gütung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begründung nicht auf einer kon-

kreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den einzelnen in der Vergü-

tungsstaffelung festgesetzten Gläubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene

Differenzierung lässt sich aber jedenfalls nicht feststellen, weil nach den durch-

geführten Untersuchungen jedenfalls feststeht, dass die Zahl der Gläubiger für

den Arbeitsaufwand von erheblicher Bedeutung ist (für die Unbedenklichkeit der

Staffelung nach Gläubigerzahlen z.B. Keller, ZVI 2004, 569, 576; Graeber, ZIn-

sO 2004, 1010, 1011).

18

Es mag sein, dass für eine Differenzierung auch andere Anknüpfungstat-

sachen in Betracht gekommen wären, etwa die Zahl der angemeldeten Forde-

rungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-

telten Gläubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-

gend ist dies jedoch keineswegs, zumal für solche Differenzierungen keine aus-

sagekräftigen Untersuchungen vorliegen. Die für den Arbeitsaufwand erhebliche

Größe der Kooperationsbereitschaft des Schuldners (vgl. AG Hamburg ZInsO

2005, 256, 259) ist dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei-

ne messbare Größe, die einer pauschalierenden Festsetzung der Mindestver-

gütung zugrunde gelegt werden könnte.

19

dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-

hene Staffelung in der Realität keine Grundlage finde und den tatsächlichen

Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche,

wonach in Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterbüro in

Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch-

schnittliche Gläubigerzahl von lediglich 6,57 und ein durchschnittlicher Bearbei-

tungsaufwand von 6 Stunden für den Treuhänder und 10 Stunden für den

Sachbearbeiter ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministe-

rium der Justiz zugrunde gelegten repräsentativen Erhebungen. Das Ergebnis

mag für einen Verwalter in Hamburg zutreffend sein. Die Untersuchung der Ver-

fahren eines einzigen Verwalters hat aber keinen Aussagewert, der bundeswei-

te Rückschlüsse zuließe, wie sie für eine Verordnung zugrunde zu legen sind.

Jedenfalls lässt sich daraus nichts Zuverlässiges dafür ableiten, dass die vom

Verordnungsgeber zugrunde gelegten Untersuchungen unzutreffend wären.

20

ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des § 2

Abs. 2 InsVV verfassungswidrig sei, weil die Vergütung, die für Verfahren mit

der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittelten durch-

schnittlichen Zahl von 30 Gläubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verord-

nungsgeber selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zurückbleibe. Lege man

insoweit wie bei der Gläubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen

zugrunde, gelange man auf der Grundlage der Stundensätze des § 19 ZwVwV

zu einer Vergütung von 2.100 €. Lege man wie der Verordnungsgeber die ge-

ringeren Zeitangaben in der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und

runde diese auf 29 Stunden ab, von denen 11 auf den Verwalter und 18 auf

einen qualifizierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Vergü-

tung von 1.675 €. § 2 Abs. 2 InsVV sehe aber für diesen Fall lediglich eine Ver-

gütung von 1.600 € vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt

und ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl sei eine Rechtfertigung für die Unter-

schreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen

Vergütung nicht ersichtlich (vgl. auch AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG

Hamburg ZInsO 2005, 256, 258, je zur Problematik bei § 13 Abs. 1 InsVV). Da

der Verordnungsgeber diese Vergütung für den durchschnittlichen Fall mit

30 Gläubigern als Ausgangspunkt für die anderen Vergütungsstufen gewählt

habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt.

21

Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verord-

nungsgeber bei der Feststellung des Tätigkeitsaufwandes des Verwalters we-

sentlich das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich

zugrunde gelegt hat. Beide Untersuchungen wiesen hier gravierende Unter-

schiede auf. In der IFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand höher, nämlich für

den Verwalter mit 18,42 Stunden angegeben. Der Verordnungsgeber erklärt

diese erhöhten Stundenzahlen mit bedenklichen Erhebungsmethoden im Hin-

blick auf kleinschrittige Zuordnungen des Tätigkeitsaufwandes.

22

Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich, dass wenige

Fälle den Durchschnitt erheblich anhoben. Nach seiner Untersuchung lag das

5 % getrimmte Mittel bei 680 Minuten, der Median bei 585 Minuten. Das

arithmetische Mittel lag bei 721 Minuten. Im Hinblick auf die IFB-Untersuchung

hat der Verordnungsgeber sich dafür entschieden, das 5 % getrimmte Mittel aus

der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde zu legen. Das entspricht

leicht abgerundet 11 Stunden.

23

Bei dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Sachbearbeiter kamen

beide Untersuchungen zu dem annähernd gleichen Ergebnis von

ca. 18 Stunden

(bei Prof. Hommerich das 5 % getrimmte Mittel zu

1.089 Minuten = 18,15 Stunden; die IFB-Untersuchung zu 18,32 Stunden; vgl.

die Verordnungsbegründung aaO S. 1929 f).

24

Es bestehen keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber diese danach

im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes ermittelten Werte seiner Festset-

zung der Mindestvergütung zugrunde gelegt hat.

25

Zu den Vergütungssätzen des § 19 ZwVwV, die auch der Senat bei mas-

selosen Verfahren für angemessen hält (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich

daraus eine Vergütung von 1.675 €. Die Verordnung billigt eine Vergütung von

1.600 € zu. Die Begründung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert,

sondern hält sie für ein annähernd gleiches Ergebnis.

26

Allein aus dieser Abweichung (1.600 € statt 1.675 €) lässt sich eine Ver-

fassungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen beträgt die Abwei-

chung lediglich 4 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-

nommenen Abrundung berücksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersu-

chungen ausschließlich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten,

ohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert wor-

den wären. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde

gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuhänder ausgefallen

waren (vgl. BGHZ 157, 282, 293).

27

2. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag von 20 %

wegen der Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO versagt hat, ist

die Entscheidung im Ergebnis zutreffend.

28

Das Landgericht hat die beantragte Festsetzung des Zuschlags mit der

Begründung abgelehnt, dass durch die Neuregelung der Mindestvergütung die

Höhe der Vergütung sich nach der Zahl der Gläubiger richte und die Zustellun-

gen damit bereits mitvergütet seien. Das ist unzutreffend.

29

Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO auf-

getragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV

rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822; v.

21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440, 442 m.w.Nachw.). Denn

das Insolvenzgericht hat ihm zur eigenen Entlastung zusätzliche, dem Verwalter

kraft Gesetzes nicht obliegende Aufgaben übertragen. Deren Erledigung darf

jedenfalls dann, wenn sie einen nicht unerheblichen Mehraufwand erfordert,

nicht unvergütet bleiben. Mit dem Zuschlag wird der personelle Bearbeitungs-

aufwand vergütet. Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass der Staat für die

Erledigung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsbürger im

Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht ohne angemessene Vergütung in Anspruch

nehmen darf (BGHZ 157, 282, 288; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO).

30

Dass die Mindestvergütung nach der Zahl der Gläubiger gestaffelt ist,

steht einem Zuschlag nach diesen Grundsätzen nicht entgegen, weil hierdurch

grundsätzlich nur die Regeltätigkeit vergütet wird.

31

Für die Gewährung eines Vergütungszuschlages ist allerdings zu verlan-

gen, dass durch die Übertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender

Mehraufwand bewirkt worden ist. Im Allgemeinen ist dies dann der Fall, wenn

der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat besorgen müssen

(BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO). Da die Insolvenzverwalterin hier

geltend macht, sie habe 35 Zustellungen besorgen müssen, ist dieser Schwel-

lenwert nicht erreicht.

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Wetzlar, Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 IN 95/04 -

LG Limburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 7 T 30/05 -