BGH Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZB 222/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill
am 22. Juli 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-
schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom
4. September 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund
vom 5. Juni 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übri-
gen wie folgt abgeändert:
Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
Höhe von 382,87 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61,26 €) zu
Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 58 %, die In-
solvenzmasse 42 %.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.043,70 €.
Gründe
Das Amtsgericht hat am 31. August 1999 das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum
Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 18. Septem-
ber 2002 [GA 278, 280], mit dem er auch den Schlußbericht übersandte, seine
Vergütung festzusetzen.
Diese berechnete er in Höhe von 3.828,68 € netto, zuzüg lich eines Zu-
schlages von 10 % wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftra-
gung mit den Zustellungen gehabt habe, insgesamt also 4.211,55 €.
Gleichzeitig beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer
Auslagenpauschale in Höhe von 1.474,05 € zuzüglich 16 % Um satzsteuer
(235,84 €), insgesamt 1.709,89 €. Die Auslagenpauschale
errechnete er wie
folgt:
15 % aus 4.211,55 € für das erste Jahr:
631,73 €
10 % aus 4.211,55 € für das zweite Jahr:
421,16 €
10 % aus 4.211,55 € für das dritte Jahr:
421,16 €
1.474,05 €
Mit Beschluß vom 6. Mai 2003 versagte das Insolvenzgericht dem Insol-
venzverwalter den 10 %igen Zuschlag zur Vergütung. Es berechnete
Vergütung:
16 % USt:
3.828,68 €
612,59 €
Den Auslagenersatz setzte es wie folgt fest:
4.441,27 €
15 % aus 3.828,68 € für das erste Jahr:
574,30 €
10 % aus 3.828,68 € für das zweite und dritte Jahr:
382 ,87 €
16 % USt.
957,17 €
153,15 €
1.110,32 €
Die Summe von 5.551,59 € verminderte es um einen an d en Insolvenz-
verwalter ausbezahlten Vorschuß von 2.834,40 € und gelang te so zu einem
auszuzahlenden Betrag von 2.717,19 €.
Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er die Diffe-
renz von 1.043,70 € weiterverfolgte, hat das Landgericht
zurückgewiesen (ZIn-
sO 2003, 1095 m. Anm. Haarmeyer). Dagegen wendet sich der Insolvenzver-
walter mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und teilwei-
se begründet, soweit der Antrag auf Festsetzung des Auslagenersatzes weiter-
verfolgt wird. Hinsichtlich des von dem Insolvenzverwalter begehrten Vergü-
tungszuschlags ist sie unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Insolvenzverwalter
weiterhin die Festsetzung eines 10 %igen Zuschlags zur Regelvergütung ver-
folgt. Insofern wirft die Rechtsbeschwerde weder Rechtsfragen von grundsätz-
licher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
a) Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen
nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.
Voraussetzung sei jedoch, daß der Verwalter durch die Übertragung des Zu-
stellungswesens auf ihn erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei.
Davon sei erst auszugehen, wenn 100 oder mehr Gläubigern habe zugestellt
werden müssen. Eine solche Zahl sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht
erreicht worden.
b) Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, ein Zuschlag
sei auch dann berechtigt, wenn der Insolvenzverwalter - wie im Falle des
Rechtsbeschwerdeführers - Zustellungen an 20 Gläubiger und 11 Drittschuld-
ner habe vornehmen müssen.
c) Darüber, daß die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO
einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine er-
hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (vgl. Münch-
Komm-InsO/Ganter, § 8 Rn. 36; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 8 Rn. 12; Uhlen-
bruck, InsO 12. Aufl. § 8 Rn. 18). Unterschiedliche Ansichten bestehen nur hin-
sichtlich der Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung angenommen werden
kann (vgl. einerseits LG München ZInsO 2002, 275, 276; LG Chemnitz ZIP
2004, 84; Uhlenbruck, aaO: ab 100 Beteiligte, an die zugestellt werden mußte;
andererseits Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 68: Zustellun-
gen an mehr als 150 Gläubiger). Diese Frage kann nicht allgemeingültig be-
antwortet werden. Insbesondere verbietet sich die Einführung verbindlicher
Grenzen. Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbe-
lastung eingetreten ist, muß vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des
Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden (LG München
ZInsO 2002, 275, 276). Dabei kann auch ins Gewicht fallen, daß eine größere
Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (vgl.
Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 35 Stichwort "Große Gläubigerzahl"); ge-
gebenenfalls sind die jeweiligen Zuschläge aufeinander abzustimmen.
2. Im übrigen führt die Rechtsbeschwerde zur Festsetzung weiterer Aus-
lagen in Höhe von 382,87 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61 ,26 €).
Die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der
Insolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das
zweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt
oder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat in
der Parallelentscheidung vom heutigen Tage (IX ZB 257/03) im zuletzt genann-
ten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug.
Nachdem es bei der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung bleibt
(oben 1.) und die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht überschritten wer-
den, beläuft sich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpau-
schale auf:
15 % aus 3.828,68 € für das erste Jahr:
574,30 €
10 % aus 3.828,68 € für das zweite Jahr:
382 ,87 €
10 % aus 3.828,68 € für das dritte Jahr:
382,87 €
16 % USt.
1.340,04 €
214,41 €
1.554,45 €
Es sind folglich weitere (1.340,04 ./. 957,17 =) 382,87 € sowie Umsatz-
steuer von (214,41 ./. 153,15 =) 61,26 € festzusetzen.
Kreft
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill