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BGH Beschluss vom 22.07.2004 – IX ZB 222/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill

am 22. Juli 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-

schluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom

4. September 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund

vom 5. Juni 2003 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übri-

gen wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in

Höhe von 382,87 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61,26 €) zu

Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-

solvenzmasse zu entnehmen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens tragen der Insolvenzverwalter 58 %, die In-

solvenzmasse 42 %.

Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.043,70 €.

Gründe

Das Amtsgericht hat am 31. August 1999 das Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum

Insolvenzverwalter bestellt. Dieser beantragte mit Schriftsatz vom 18. Septem-

ber 2002 [GA 278, 280], mit dem er auch den Schlußbericht übersandte, seine

Vergütung festzusetzen.

Diese berechnete er in Höhe von 3.828,68 € netto, zuzüg lich eines Zu-

schlages von 10 % wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftra-

gung mit den Zustellungen gehabt habe, insgesamt also 4.211,55 €.

Gleichzeitig beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung einer

Auslagenpauschale in Höhe von 1.474,05 € zuzüglich 16 % Um satzsteuer

(235,84 €), insgesamt 1.709,89 €. Die Auslagenpauschale

errechnete er wie

folgt:

15 % aus 4.211,55 € für das erste Jahr:

631,73 €

10 % aus 4.211,55 € für das zweite Jahr:

421,16 €

10 % aus 4.211,55 € für das dritte Jahr:

421,16 €

1.474,05 €

Mit Beschluß vom 6. Mai 2003 versagte das Insolvenzgericht dem Insol-

venzverwalter den 10 %igen Zuschlag zur Vergütung. Es berechnete

Vergütung:

16 % USt:

3.828,68 €

612,59 €

Den Auslagenersatz setzte es wie folgt fest:

4.441,27 €

15 % aus 3.828,68 € für das erste Jahr:

574,30 €

10 % aus 3.828,68 € für das zweite und dritte Jahr:

382 ,87 €

16 % USt.

957,17 €

153,15 €

1.110,32 €

Die Summe von 5.551,59 € verminderte es um einen an d en Insolvenz-

verwalter ausbezahlten Vorschuß von 2.834,40 € und gelang te so zu einem

auszuzahlenden Betrag von 2.717,19 €.

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er die Diffe-

renz von 1.043,70 € weiterverfolgte, hat das Landgericht

zurückgewiesen (ZIn-

sO 2003, 1095 m. Anm. Haarmeyer). Dagegen wendet sich der Insolvenzver-

walter mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO,

§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und teilwei-

se begründet, soweit der Antrag auf Festsetzung des Auslagenersatzes weiter-

verfolgt wird. Hinsichtlich des von dem Insolvenzverwalter begehrten Vergü-

tungszuschlags ist sie unzulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Insolvenzverwalter

weiterhin die Festsetzung eines 10 %igen Zuschlags zur Regelvergütung ver-

folgt. Insofern wirft die Rechtsbeschwerde weder Rechtsfragen von grundsätz-

licher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-

richtshofs (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

a) Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen

nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen.

Voraussetzung sei jedoch, daß der Verwalter durch die Übertragung des Zu-

stellungswesens auf ihn erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei.

Davon sei erst auszugehen, wenn 100 oder mehr Gläubigern habe zugestellt

werden müssen. Eine solche Zahl sei im vorliegenden Fall bei weitem nicht

erreicht worden.

b) Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Meinung, ein Zuschlag

sei auch dann berechtigt, wenn der Insolvenzverwalter - wie im Falle des

Rechtsbeschwerdeführers - Zustellungen an 20 Gläubiger und 11 Drittschuld-

ner habe vornehmen müssen.

c) Darüber, daß die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO

einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine er-

hebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist, herrscht kein Streit (vgl. Münch-

Komm-InsO/Ganter, § 8 Rn. 36; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 8 Rn. 12; Uhlen-

bruck, InsO 12. Aufl. § 8 Rn. 18). Unterschiedliche Ansichten bestehen nur hin-

sichtlich der Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung angenommen werden

kann (vgl. einerseits LG München ZInsO 2002, 275, 276; LG Chemnitz ZIP

2004, 84; Uhlenbruck, aaO: ab 100 Beteiligte, an die zugestellt werden mußte;

andererseits Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 68: Zustellun-

gen an mehr als 150 Gläubiger). Diese Frage kann nicht allgemeingültig be-

antwortet werden. Insbesondere verbietet sich die Einführung verbindlicher

Grenzen. Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbe-

lastung eingetreten ist, muß vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des

Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden (LG München

ZInsO 2002, 275, 276). Dabei kann auch ins Gewicht fallen, daß eine größere

Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (vgl.

Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 35 Stichwort "Große Gläubigerzahl"); ge-

gebenenfalls sind die jeweiligen Zuschläge aufeinander abzustimmen.

2. Im übrigen führt die Rechtsbeschwerde zur Festsetzung weiterer Aus-

lagen in Höhe von 382,87 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (61 ,26 €).

Die bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der

Insolvenzverwalter als Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV für das

zweite und alle Folgejahre (unter Beachtung der Höchstbeträge) insgesamt

oder jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung verlangen kann, hat der Senat in

der Parallelentscheidung vom heutigen Tage (IX ZB 257/03) im zuletzt genann-

ten Sinn entschieden. Hierauf nimmt er Bezug.

Nachdem es bei der in den Vorinstanzen ermittelten Vergütung bleibt

(oben 1.) und die Höchstsätze nach § 8 Abs. 3 InsVV nicht überschritten wer-

den, beläuft sich die prozentual an der Vergütung ausgerichtete Auslagenpau-

schale auf:

15 % aus 3.828,68 € für das erste Jahr:

574,30 €

10 % aus 3.828,68 € für das zweite Jahr:

382 ,87 €

10 % aus 3.828,68 € für das dritte Jahr:

382,87 €

16 % USt.

1.340,04 €

214,41 €

1.554,45 €

Es sind folglich weitere (1.340,04 ./. 957,17 =) 382,87 € sowie Umsatz-

steuer von (214,41 ./. 153,15 =) 61,26 € festzusetzen.

Kreft

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill