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BGH Beschluss vom 13.03.2008 – VII ZR 204/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr.

Eick und Halfmeier

beschlossen:

Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München

vom 26. September 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien schlossen am 6./25. Juni 2001 einen Bauvertrag über die

Sanierung eines Parkdecks am I. Einrichtungshaus C. . Aufgabe der

Klägerin war es, die Parkebenen mit einer rissüberbrückenden Beschichtung zu

versehen. Nach der Fertigstellung traten erneut Risse in der Beschichtung auf.

Die Klägerin hat die Mängel trotz mehrfacher Aufforderung mit Fristsetzung und

Androhung der Auftragsentziehung seitens der von der Beklagten eingeschalte-

ten Architekten nicht beseitigt. Die Beklagte hat die Mängel danach durch ein

anderes Unternehmen beseitigen lassen. Die Klägerin begehrt Feststellung,

dass ihre Leistung am 12. September 2001 abgenommen worden sei und ver-

langt restlichen Werklohn in Höhe von 103.342,11 € nebst Zinsen. Die Beklagte

ist der Auffassung, die Leistung der Klägerin sei wertlos gewesen und rechnet

mit den Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von (vorläufig) 317.878,79 €

auf.

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Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, weil die

Klägerin nicht für die Auswahl des verwendeten Produkts zur Beschichtung

verantwortlich sei. Dieses sei ihr vielmehr bauherrenseits vorgeschrieben wor-

den. Sie hafte auch nicht für eine etwaige Fehlberatung durch die Herstellerin

(angeblich 100 %ige Konzernmutter der Klägerin), weil es sich trotz persönli-

cher Verflechtung um rechtlich selbständige juristische Personen handele.

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Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht

hat sich mit den sachlichen Angriffen der Beklagten gegen die Ausführungen

des Landgerichts nicht befasst, sondern gemeint, es fehle bereits an wirksamen

Fristsetzungen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, weil die die Mängelrügen und

Fristsetzungen erklärenden Architekten nicht hierzu bevollmächtigt gewesen

seien.

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Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

II.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der

Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist des-

halb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

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1. Das Berufungsgericht führt aus, nach § 20 des Bauvertrages habe die

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Beklagte ausschließlich durch die Herren B. und S. rechtsgeschäftliche oder

rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärungen mit Wirkung für die Beklagte abge-

ben und entgegennehmen dürfen. Die Mängelrügen und Fristsetzung der bei

der Abwicklung des Bauvertrages eingesetzten Architekten seien daher ohne

Vertretungsmacht erfolgt. Dem von der Beklagten zum Beleg ihrer pauschalen

Behauptung einer Vertretungsmacht lediglich vorgelegten Schreiben vom

16. November 2001 lasse sich eine Bevollmächtigung nicht entnehmen.

Nach dahingehendem Hinweis im Termin vom 26. September 2006 hat

das Berufungsgericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung ein Urteil

verkündet.

2. Dadurch hat das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise

den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG

verkürzt.

a) Das Gericht muss - in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht -

gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungser-

hebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehal-

ten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen,

dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten

und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergän-

zen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis

entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der

betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Kann

eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderun-

gen des § 282 Abs. 1 ZPO nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhand-

lung nicht ohne weiteres geschlossen werden (BGH, Beschluss vom

18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328; Urteil vom 8. Februar 1999

- II ZR 261/97, WM 1999, 1379). Vielmehr muss das Gericht die mündliche

Verhandlung dann vertagen, ins schriftliche Verfahren übergehen, soweit dies

im Einzelfall sachgerecht erscheint, oder - auf Antrag der betreffenden Partei -

gemäß § 139 Abs. 5 i.V.m. § 296 a ZPO eine Frist bestimmen, innerhalb derer

die Partei die Stellungnahme in einem Schriftsatz nachbringen kann (BGH

aaO). Unterlässt das Gericht die derart gebotenen prozessualen Reaktionen

und verkennt es dabei, dass die Partei sich offensichtlich in der mündlichen

Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, so verletzt es deren An-

spruch aus Art. 103 Abs. 1 GG.

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b) Angesichts des Prozessverlaufs war das Berufungsgericht hier gemäß

§ 139 Abs. 4 ZPO verpflichtet, den Hinweis, dass seiner Ansicht nach zu klären

war, ob die Architekten zur Mängelrüge und Fristsetzung bevollmächtigt waren,

bereits frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen. Beide Parteien

haben schon in der ersten Instanz im Rahmen der Vielzahl der zwischen ihnen

streitigen Fragen und des dadurch bedingten umfänglichen Prozessstoffes der

Wirksamkeit der Mängelrügen mit Fristsetzung nur untergeordnete Bedeutung

beigemessen. Nachdem das Landgericht die Frage nicht problematisiert hatte,

war die Beklagte in ihrer Rechtsansicht bestärkt, die Vertretungsfrage nicht für

relevant zu halten, was dazu geführt hat, dass dieser Punkt in der umfänglichen

schriftsätzlichen Auseinandersetzung in der Berufungsinstanz bei beiden Par-

teien überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Dem Berufungsgericht musste

sich angesichts dieser konkreten Prozesssituation aufdrängen, dass sein vom

landgerichtlichen Urteil abweichender Rechtsstandpunkt zur Vertretungsmacht

der Architekten für die Beklagte überraschend war. Dem hätte es durch einen

frühzeitigen Hinweis Rechnung tragen müssen, um Gelegenheit zu geben, die

Auswirkungen des Hinweises auf die Entscheidung des Rechtsstreits zu prüfen

und sodann ergänzend vorzutragen. Unterließ es in dieser Situation den an sich

gebotenen frühzeitigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung und erteilte

ihn stattdessen erst in der mündlichen Verhandlung, konnte es bei dem um-

fangreichen Prozessstoff nicht erwarten, dass die Beklagte die rechtlichen Kon-

sequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblicken und entspre-

chend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagieren konnte. Im

Hinblick hierauf hätte es sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen, die

mündliche Verhandlung zu vertagen. Es stellte einen Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG dar, wenn es in dieser Situation die mündliche Verhandlung schloss

und im Anschluss daran eine Endentscheidung verkündete.

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3. Dieser Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-

hörs ist entscheidungserheblich. Hätte die Beklagte die erforderliche Gelegen-

heit gehabt, nochmals zur jedenfalls konkludenten Bevollmächtigung der Archi-

tekten oder zumindest einer wirksamen Genehmigung der von ihnen abgege-

benen Erklärung durch die Beklagte vorzutragen, so muss auf der Grundlage

des zu berücksichtigenden Akteninhalts davon ausgegangen werden, dass das

Berufungsgericht die Rechtswirksamkeit der Fristsetzung durch die Architekten

bejaht hätte. Etwas anderes ist schon auf der Grundlage der in erster Instanz

vorgelegten umfangreichen Korrespondenz der Klägerin mit den Architekten der

Beklagten kaum vorstellbar.

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4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu

prüfen, ob vorliegend überhaupt noch eine Fristsetzung seitens der Beklagten

vonnöten war, um Kostenersatzansprüche der Beklagten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2

VOB/B entstehen zu lassen. Die Reaktion der Klägerin auf die Fristsetzung

durch die Architekten gibt Anlass zur Prüfung, ob in dem Verhalten der Klägerin

eine endgültige und ernsthafte Verweigerung der Mängelbeseitigung liegt.

Dressler Kniffka Bauner

Eick Halfmeier

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 13.01.2006 - 11 O 20293/04 -

OLG München, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 2141/06 -