Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZR 235/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

21. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 132.578,91 €

festgesetzt.

Gründe

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Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. In der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs ist bisher offen geblieben, ob die Amtsnie-

derlegung des Alleingesellschafters einer GmbH im Einzelfall wegen Unzeitig-

keit oder Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam sein kann (vgl. BGHZ 121, 257,

262 a.E.). Diese Frage hat auch das Berufungsgericht nicht entschieden. Denn

sein Urteil beruht nicht auf einer Leugnung des von der Beschwerde für richtig

erachteten Rechtssatzes, dass auch eine solche Erklärung stets wirksam sei.

Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nur bei der Prüfung auseinan-

dergesetzt, wie der Kläger pflichtmäßig zu beraten gewesen wäre. In diesem

Zusammenhang ist es zutreffend davon ausgegangen, dass wichtige Stimmen

der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung die Amtsniederlegung des alleini-

gen geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH in der wirtschaftlichen

Krise oder nach Einreichung eines Insolvenzantrags für rechtsmissbräuchlich

und unwirksam halten (vgl. insbesondere BayObLGZ 1999, 171, 173; OLG

Düsseldorf NJW-RR 2001, 609, 610; OLG Zweibrücken ZIP 2006, 950 f.). Das

ihm pflichtmäßig eröffnete Risiko, mit einer gesellschaftsrechtlich unwirksamen

Niederlegung seiner Geschäftsführerstellung die organisatorische Verflechtung

zu der in die Krise geratenen GmbH nicht lösen zu können, so dass die um-

satzsteuerrechtliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG fortdauerte,

musste der Kläger in sein Entscheidungsverhalten einbeziehen. Erst wenn das

Berufungsgericht sich nach § 287 ZPO unter Abwägung aller Umstände davon

hätte überzeugen können, dass der Kläger gleichwohl die Geschäftsführung

niedergelegt hätte, so wäre die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Fra-

ge zu beantworten gewesen, welche Wirkung diese Erklärung entfaltet hätte.

Dazu ist das Berufungsgericht jedoch nicht gekommen, weil es schon die Vor-

frage verneint hat.

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Ob nach Ansicht des Klägers auch das vom Berufungsgericht ange-

nommene Risiko, der Kläger könne sich mit einer unzeitigen und rechtsmiss-

bräuchlichen Niederlegung der Geschäftsführung Schadensersatzansprüchen

der Einstellungskörperschaft aussetzen, der Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung verleihen soll, ist der Beschwerde nicht zweifelsfrei zu entnehmen.

Auch diese Rechtsfrage bedurfte für das Berufungsgericht keiner abschließen-

den Entscheidung. Ein beratender Hinweis auf dieses Risiko war jedenfalls ge-

boten. Die weitere Frage, ob auf eine entsprechende Klage des Insolvenzver-

walters der Kläger hätte verurteilt werden müssen, stellte sich bei der Entschei-

dung des Berufungsgerichtes nicht.

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2. Entgegen der Beschwerde ist das Berufungsgericht mit seinen Ausfüh-

rungen über die Beratungspflicht der Beklagten auch nicht von der zitierten Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Denn es hat die vorliegende

Rechtsprechung nur zum Maßstab genommen, an welchem die Beklagten ihre

Beratung des Klägers auszurichten hatten. Einen eigenen, möglicherweise ab-

weichenden Rechtssatz zu den hier berührten gesellschaftsrechtlichen Vorfra-

gen hat das Berufungsgericht für seine Entscheidung jedoch nicht aufgestellt

und hatte dazu auch keinen Anlass.

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3. Das Verfahren des Berufungsgerichts rügt die Beschwerde ohne Er-

folg als Verletzung der Verfassungsgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG). Diese Gewährleistung schützt auch das Vertrauen der in erster

Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig (§ 139

Abs. 4 ZPO) einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungs-

erheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abwei-

chenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrages erforderlich sein kann

(BGH, Beschl. v. 15. März 2006 - IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937 m.w.N.; v.

26. Juni 2008 - V ZR 225/07 Rn. 5; v. 23. April 2009 - IX ZR 95/06, WM 2009,

1155, 1156 Rn. 5). Sonst gebotene Hinweise können entfallen, wenn die betrof-

fene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (BGHZ

170, 67, 75; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR

2008, 581, 582 Rn. 2; v. 23. April 2009, aaO Rn. 6).

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Im Beschwerdefall kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht - wie die

Beschwerdeerwiderung annimmt - von einem Hinweis auf den unzureichenden

Vortrag zur haftungsausfüllenden Kausalität auch hätte absehen können. Selbst

wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass das Berufungsgericht hier

nach § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung auf

den unzureichenden Sachvortrag hinweisen musste, ist sein weiteres Verfahren

aus grundrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

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Zwar kann das rechtliche Gehör einer Partei verletzt werden, wenn das

Gericht einen sachlich gebotenen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung

erteilt und diese schließt, ohne Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrages zu

bieten (BGH, Beschl. v. 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328,

2329 Rn. 6; v. 13. März 2008 - VII ZR 204/06, NJW-RR 2008, 973 Rn. 9; v.

18. Dezember 2008 - VII ZR 200/06, NZBau 2009, 244 Rn. 7; vgl. auch BGHZ

127, 254, 260). Das setzt aber voraus, dass eine sofortige Äußerung nach der

konkreten Prozesssituation nicht erwartet werden konnte.

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Ein solcher Fall war für das Berufungsgericht nicht eindeutig erkennbar.

Der Kläger war persönlich zugegen und eine etwaige Ergänzung des Sachvor-

trages, die sein persönliches Entscheidungsverhalten nach fehlerfreier Bera-

tung über die Möglichkeiten zur Aufhebung der bestehenden umsatzsteuerli-

chen Organschaft betraf, war unter Umständen sogleich oder nach kurzer Ver-

handlungsunterbrechung möglich. Jedenfalls unter diesen Umständen durfte

das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung schließen, wenn der Kläger-

vertreter keine Unterbrechung beantragte und keinen Vertagungsantrag nach

§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO stellte. Das war von ihm auch dann zu erwarten, wenn

sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags während der Terminsstunde noch

nicht hinreichend übersehen ließ. Auch eine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5

ZPO hatte das Berufungsgericht dem Kläger nicht aufzudrängen, sondern es

durfte abwarten, ob ein solcher Antrag gestellt wurde. Das ist gleichfalls unter-

blieben. Der Kläger hat vielmehr nach Schluss der mündlichen Verhandlung

einen nicht nachgelassenen Schriftsatz eingereicht, den das Berufungsgericht

nach den §§ 525, 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt hat, ohne darin im Übri-

gen Anlass zu sehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das kann

eine Partei nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, wenn

sie zuvor die prozessualen Möglichkeiten selbst schuldhaft versäumt hat, sich

das noch gewünschte Gehör vor Gericht zu verschaffen (BVerfGE 15, 256, 267;

BayVerfGE 49 n.F., 31, 34 unter III. 1. b).

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So lag es im Beschwerdefall. Das Berufungsgericht musste deshalb auch

die mündliche Verhandlung nicht entsprechend § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wieder-

eröffnen, selbst wenn die neuen Sachausführungen des nicht nachgelassenen

Schriftsatzes entscheidungserheblich gewesen wären.

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Der Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes war, soweit er sich nicht

ohnehin in Rechtsausführungen erschöpfte, allerdings nicht entscheidungser-

heblich. Die Ausführungen dieses Schriftsatzes bestätigten lediglich, dass für

den Kläger mehrere Wege in Betracht kamen, um die umsatzsteuerliche Or-

ganschaft mit der insolvenzbedrohten GmbH zu beenden. Der Kläger hat aber

niemals behauptet, dass er einen der erst nach Schluss der mündlichen Ver-

handlung dargelegten Lösungswege nach pflichtmäßiger Beratung gewählt hät-

te. Die insoweit geäußerte Bereitschaft, jedem Rat der Beklagten zu folgen,

liegt neben der Sache. Die Beklagten hatten dem Kläger eine eigene Entschei-

dung in Kenntnis aller rechtlichen Umstände von Belang zu ermöglichen, nicht

jedoch eine solche Entscheidung abzunehmen.

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4. Das Berufungsgericht ist schließlich nicht von der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs vom 29. September 2005 (IX ZR 104/01, BGHReport 2006,

164 unter II. 2.b, aa) abgewichen, auf welche sich die Beschwerde - wenn auch

ohne ausdrückliche Divergenzrüge - beruft. Zumindest in dem letztlich ent-

scheidenden Gesamtvermögensvergleich hätten sich unterschiedliche Scha-

densbilder je nach der Entscheidung des Klägers ergeben. Bei einer Veräuße-

rung des betriebswesentlichen Grundstücks wäre der Eigenkapitaleinwand der

GmbH erloschen (BGHZ 166, 125, 130 f Rn. 13-16). Der Kläger hätte dem In-

solvenzverwalter jedoch für den Wegfall der unentgeltlichen Nutzungsmöglich-

keit der GmbH Ersatz leisten müssen (vgl. BGHZ 127, 1, 14; 166, 125, 132

Rn. 18). Dies wäre eine andere Schadensersatzpflicht gewesen als diejenige,

welcher sich der Kläger bei einer wirksamen Niederlegung der Geschäftsführer-

tätigkeit ausgesetzt hätte. Von daher bedurfte die Frage, ob sich der Kläger zur

Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit oder für eine andere Vorgehenswei-

se entschlossen hätte, der Beweisfeststellung des Berufungsgerichtes

gemäß § 287 ZPO. Dieser Beweis ist dem Kläger misslungen. Er konnte durch

die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht erleichtert werden.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Ellwangen, Entscheidung vom 31.01.2006 - 5 O 519/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2006 - 12 U 32/06 -