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BGH Urteil vom 03.04.2008 – III ZR 190/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet-

Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein

Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134

BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.

b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel-

verträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit

nichtig.

BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 190/07 - LG Koblenz

AG Koblenz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zurückgewie-

sen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot

im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie

nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem sol-

chen Online-Spiel in Anspruch.

Für das Internet-Spielangebot der Klägerin wurde am 12. Juli 2004 auf

der Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2

des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989

I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702),

eine Spielbankerlaubnis erteilt, deren § 2 Nr. 1 lautet:

"Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen ab 21 Jahre, a) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder b) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten …"

3

In § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis heißt es:

"Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn gel- tendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträg- liche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig."

5

Eine entsprechende Regelung enthält § 9 der Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen für das Internet-Spiel der Klägerin.

Am 2. Oktober 2004 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Rah-

menvertrag ab, der Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette

war. Im Rahmen der außerdem erforderlichen Registrierung auf der Webseite

der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt

war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein

Limit setzen" voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit

ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab,

konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertra-

ges ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.

6

Am 4. September 2005 meldete sich der Beklagte von seinem Wohnsitz

in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er

eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser

Adresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab

die ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den

Beklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Kläge-

rin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischen-

zeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte am selben Tag aufgrund von

186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Beklagte die Belastungen seiner

Kreditkarte rückgängig machen.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Wetteinsät-

ze, Erstattung der Rücklastschriftkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-

kosten.

Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge

wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe für nichtig. Er hat behauptet, er ha-

be bei seiner Registrierung ein Limit in Höhe von 100 € oder weniger eingege-

ben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm der Klägerin nicht

angenommen worden sei.

9

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf

die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklag-

te mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zwischen den Parteien abge-

schlossenen Spielverträge seien nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches

Verbot im Sinne des § 134 BGB nichtig. Der Tatbestand des verbotenen

Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil der Klägerin eine

wirksame Erlaubnis für das Internet-Spielangebot vorgelegen habe. Eine Ge-

setzeswidrigkeit könne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte ent-

gegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis an dem Online-Spiel teilgenom-

men habe, obwohl er keinen Aufenthalt in Hessen gehabt habe. Die Klägerin

habe dem Beklagten nicht die Teilnahme am Internet-Spiel bei Aufenthalt au-

ßerhalb Hessens angeboten. Dass sich der Beklagte durch falsche Angabe ei-

nes Aufenthaltsorts in Hessen und Benutzung eines Mittelsmannes in die Ver-

anstaltung der Klägerin eingeschlichen habe, ändere hieran nichts. Der Um-

stand, dass das Registrierungsprogramm der Klägerin eine Teilnahme am

Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglicht habe, verstoße

zwar gegen § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis. Diese Bestimmung sei jedoch nur

eine Auflage und kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

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Der Verstoß gegen diese Auflage führe auch nicht zur Nichtigkeit der

Spielverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit. § 5 Nr. 1 der

Spielbankerlaubnis diene auch dem Spielerschutz. Durch das Voreinstellen ei-

nes Limits solle der Spieler davor bewahrt werden, innerhalb des "Soges des

Spiels" immer höhere Geldbeträge einzusetzen. Das Registrierungsprogramm

der Klägerin habe es gerade nicht gewährleistet, dass jeder Nutzer vor der Re-

gistrierung innehalten und sich Gedanken über das von ihm einzugehende Risi-

ko machen müsse. Die Klägerin habe nicht durch Umgehung der Auflage, dass

ein Limit zwingend zu setzen sei, eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am

Glücksspiel ausgenutzt. Das Setzen eines generellen Limits sei als Mittel der

Suchtprävention weder üblich noch geeignet. Bei Spielcasinos gebe es eine

solche Limitierung normalerweise nicht. Dem Schutz vor einer Verschuldung

infolge bestehender krankhafter Spielsucht werde üblicherweise durch die Ein-

richtung einer Spielersperre Sorge getragen. Es sei bereits fraglich, ob ein

Spielsüchtiger in der Lage sei, sich ein angemessenes Limit zu setzen. Jeden-

falls könne ein einmal gesetztes Limit nach Ablauf von 24 Stunden beliebig er-

höht werden. Hierdurch werde jede Schutzfunktion für einen Spielsüchtigen

ausgehöhlt. Die Eingabe eines Limits vermöge lediglich einen nicht suchtkran-

ken Teilnehmer am Spiel vor übereilten, zu hohen Einsätzen zu schützen.

13

Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Freistellung von seinen Spiel-

schulden nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens beim Vertragsschluss

zu. Das Registrierungsprogramm der Klägerin habe zwar entgegen § 312e

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht in ausreichender Weise gewährleistet, dass der

Nutzer einen Eingabefehler bei Bestimmung des Limits habe erkennen können.

Es stehe jedoch fest, dass dem Beklagten kein solcher Eingabefehler unterlau-

fen sei.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht

hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf

Bezahlung der verlorenen Spieleinsätze und auf Erstattung der Rücklastschrift-

kosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt.

15

1.

Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien abgeschlossenen

Spielverträge sowie den zugrunde liegenden Rahmenvertrag ohne Rechtsfehler

als wirksam angesehen.

16

a) Der Wirksamkeit der Spielvereinbarungen steht nicht die Vorschrift

des § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, wonach durch Spiel oder Wette eine

Verbindlichkeit nicht begründet wird. Diese Bestimmung findet nach § 763 BGB

keine Anwendung, weil für das Online-Roulette die zugrunde liegende Spiel-

bankerlaubnis für ein Internet-Spielangebot der Klägerin erteilt worden war.

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b) Die Spielgeschäfte sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes

gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

aa) Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen

Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-

Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt

sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spiel-

bankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteil-

nahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Die

Klägerin gestattete entsprechend der für ihr Internet-Spielangebot erteilten Er-

laubnis in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Personen die Teilnahme

an dem Online-Glücksspiel nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder

ihren Hauptwohnsitz in Hessen hatten oder sich dort zum Zeitpunkt der Spiel-

teilnahme aufhielten. Die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin un-

terlief der Beklagte, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufent-

haltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme

an dem Online-Spiel erschlich.

19

bb) Der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spiel-

bankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Onli-

ne-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu

einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei

seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monat-

liches Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar. Vielmehr handelt es sich

lediglich um eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage, de-

ren Missachtung weder nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielver-

trag nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGHZ 47,

393, 398).

20

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Spielverträge und

der Rahmenvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB

nichtig.

21

aa) Als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft zu

beurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Be-

weggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegen-

den Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Se-

natsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 983 Rn. 11;

BGHZ 107, 92, 97; 146, 298, 301; BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR

299/04 - NJW 2005, 2291, 2292 unter II. B. 1. a) aa); vom 6. Februar 2007

- X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806, 1807 Rn. 10; jew. m.w.N.). Das kann bei

Spielgeschäften angenommen werden, wenn sie unter Ausnutzung der Uner-

fahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines Beteiligten zustande

kommen (MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 762 Rn. 17 m.w.N.; vgl.

RGZ 70, 1, 3). Das mag auch für solche Spielverträge gelten, die so konzipiert

sind, dass sie der Spielsucht und problematischem Spielverhalten in besonde-

rem Maße Vorschub leisten. Auf eine systematische Förderung der Spielsucht

sind die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge aber nicht an-

gelegt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Sittenwidrigkeit ergebe

sich daraus, dass die Klägerin durch bewusste Umgehung der Limit-Auflage

eine mögliche Spielsucht der Spieler ausgenutzt habe. Zwar hat die Klägerin mit

der Ausgestaltung des Registrierungsprogramms gegen § 5 Nr. 1 der Spiel-

bankerlaubnis verstoßen. Der Wortlaut dieser Auflage ist insoweit eindeutig, als

die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern

zwingend vorzuschreiben ist. Diese Vorgabe dient - was das Berufungsgericht

herausgestellt hat - dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor

Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim

Glücksspiel einsetzen will. Durch das vorherige Einstellen eines Limits kann der

Spieler zumindest kurzfristig für den von ihm gewählten Zeitraum davor bewahrt

werden, innerhalb des "Soges des Spiels" über den von ihm zunächst für das

Glücksspiel eingeplanten Betrag hinaus immer höhere Einsätze zu verspielen.

Allerdings ist eine solche "Sogwirkung" nicht mit einer Spielsucht gleichzuset-

zen, sondern mit jedem Glücksspiel verbunden und verleitet auch nicht spiel-

süchtige Spieler dazu, das Spiel fortzusetzen und noch weitere Geldbeträge

einzusetzen. Der Versuchung zur Erhöhung der Einsätze kann und muss der

nicht spielsüchtige Spieler bis zur Grenze des von ihm wirtschaftlich Vertretba-

ren widerstehen. Er ist aufgrund der ihm nach der Privatautonomie obliegenden

Selbstverantwortung gehalten, selbst zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leis-

tungsfähigkeit liegen und welchen Höchstbetrag er beim Glücksspiel einsetzen

kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn

ein Limit zu setzen, nicht spielsüchtigen Nutzern des Online-Roulettes eine

sinnvolle Hilfestellung.

22

bb) Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der

jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Ebenso wie bei

anderen Suchterkrankungen der kontrollierte Entzug des Suchtmittels geboten

ist, können suchtkranke oder -gefährdete Spieler anerkanntermaßen durch ei-

nen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten

Spielbanken die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spiel-

sperre zu verhängen. Das korrespondiert mit ihrer Verpflichtung, den Spiel-

betrieb aufgrund der erteilten staatlichen Konzession auch am Ziel der Begren-

zung und Bekämpfung von Spielsucht und problematischen Spielverhalten aus-

zurichten (vgl. zur entsprechenden Verantwortlichkeit der Anbieter von Sport-

wetten: BVerfGE 115, 276, 304 ff). Nach der für das Internet-Spielangebot der

Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis und der entsprechenden Regelung in den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin können nicht nur Nutzer, son-

dern für diese auch deren Eltern, Ehepartner, Kinder und Lebensgefährten we-

gen Spielsucht eine Sperre am Internetspiel verlangen. Der Sinn einer auf eige-

nen Antrag des Spielers oder seiner Angehörigen verhängten Spielsperre be-

steht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflich-

tet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu

verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirt-

schaftlichen Schäden zu bewahren (Senat, BGHZ 165, 276, 280; Senatsurteil

vom 22. November 2007 - III ZR 9/07 - WM 2008, 38, 39 Rn. 10). Eine ver-

gleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukom-

men. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der

Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in wel-

chem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität

eines generellen Limits - das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist - spricht auch, dass die Höhe

des Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftli-

chen Verhältnissen angepasst sein muss. Die Klägerin hat keine Möglichkeit zu

überprüfen, ob das gewählte Limit angemessen ist, weil sie weder die Vermö-

gens- und Einkommensverhältnisse des Spielers kennt noch deren Offenba-

rung verlangen kann. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit, selbst wenn

es ursprünglich für die Dauer eines Monats gewählt wurde, schon nach Ablauf

von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels

noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. Das obligatorische

Setzen eines Limits gewährt somit noch nicht einmal einen Mindestschutz für

suchtkranke Spieler.

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cc) Erfolglos wendet die Revision weiterhin ein, das Berufungsgericht

habe den mit dem Online-Spiel verbundenen Gefahren nicht das nötige Ge-

wicht beigemessen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das

Internet-Spiel eine deutlich niedrigere Zugangsschwelle für den potentiellen

Teilnehmer aufweist als ein Glücksspiel in der Spielbank. Das Online-Roulette

kann ohne die Notwendigkeit örtlicher Veränderung vom heimischen Computer

aus zu jeder Tages- und Nachtzeit gespielt werden. Der Teilnehmer wird beim

Spiel nicht von anderen Personen, insbesondere Croupiers, Aufsichtspersonal

und Mietspielern, wahrgenommen und muss sich nicht - etwa durch angemes-

sene Kleidung - in das für ein Spielcasino typische Umfeld einfügen. Dass beim

Online-Spiel ein derartiger äußerer Rahmen fehlt, bedeutet aber nicht, dass der

Spieler eines erhöhten Schutzes bedarf. Es mag sein, dass er sich die Höhe

seiner Einsätze weniger bewusst macht als derjenige, der in einer Spielbank vor

Ort zunächst Jetons erwirbt. Allerdings muss auch bei dem von der Klägerin

veranstalteten Online-Spiel der Einsatz vor Beginn des Spiels geleistet werden,

indem ein Betrag auf das sogenannte Spielerdepot überwiesen wird. Daher

muss sich auch der Spieler, der kein Limit gesetzt hat, Gedanken darüber ma-

chen, welchen Betrag er riskieren kann und möchte. Diese Entscheidung kann

dem Nutzer durch die Eingabe eines Limits erleichtert, aber nicht abgenommen

werden. Selbst wenn der Reiz des Spiels ohne Anwesenheit von Croupiers und

Mitspielern zu einer Erhöhung der Einsätze verleiten mag, ist der nicht spiel-

süchtige Nutzer in der Lage, die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eigenver-

antwortlich einzuschätzen. Der suchtgefährdete oder -kranke Nutzer wird, wie

bereits ausgeführt, durch das Setzen eines Limits nicht wirksam von einem rui-

nösen Spiel abgehalten.

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2.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung

von seinen Spielschulden wegen Verschuldens beim Vertragsschluss nach

§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klägerin verletzte zwar ihre

vorvertraglichen Sorgfaltspflichten, indem sie ohne die in § 5 Nr. 1 der Spiel-

bankerlaubnis und § 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrie-

bene Eingabe eines Limits den Beklagten zum Online-Spiel zuließ. Diese

Pflichtwidrigkeit ist aber nicht für den Verlust der Spieleinsätze kausal gewor-

den. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-

klagte ein Limit gesetzt hätte, das ihn vor dem Verlust der eingesetzten 4.000 €

bewahrt hätte.

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3.

Gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte

auch nicht auf einen Verstoß gegen § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB berufen.

Nach dieser Vorschrift hat ein Unternehmer bei Verträgen über die Erbringung

von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Kunden ange-

messene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Erkennung und Be-

richtigung von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen. Es bedarf hier keiner

Entscheidung, ob zu den Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung in An-

lehnung an § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB auch Wett- und Lotterie-Dienstleistungen

zählen, wie das Berufungsgericht meint. Dahinstehen kann auch, ob die nach

dem Registrierungsprogramm der Klägerin gegebene Möglichkeit einer Regist-

rierung ohne Bestimmung eines Limits als Eingabefehler zu qualifizieren ist.

Jedenfalls steht ein Verstoß gegen diese Norm der Wirksamkeit der Spielver-

träge nicht entgegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 312e Rn. 11

m.w.N.). Dem Beklagten steht auch insoweit kein Schadensersatzanspruch we-

gen Verschuldens beim Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2

Nr. 2 BGB zu. Einen Eingabefehler des Beklagten dergestalt, dass ein von ihm

eingegebenes Limit von dem Registrierungsprogramm der Beklagten nicht an-

genommen wurde, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Hier-

gegen wendet sich die Revision nicht.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

AG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2006 - 131 C 726/06 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2007 - 6 S 342/06 -