Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Urteil vom 20.12.2024 – 19 U 123/23
ECLI:DE:OLGK:2024:1220.19U123.23.00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Einzelrichter, Az. 15 O 185/22, verkündet am 31.10.2023, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 5.654,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.10.2022 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.654,67 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Rückzahlung von Verlusten des Zedenten, des Zeugen L., die dieser in der Zeit vom 07.01.2020 bis zum 06.11.2020 durch die Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen erlitten hat.
Ziffer 22 der AGB der Beklagten lautet auszugsweise:
„[…] Für alle Streitigkeiten, die sich aus Ihrer Nutzung der Website bzw. der Dienste des Spielanbieters ergeben, sind die Gerichte in Malta zuständig, und Sie stimmen hiermit zu, sich der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Klausel Zif. 22 „Anwendbares Recht und Streitigkeiten“ wird auf S. 4 der Klageerwiderung vom 22.12.2022 (Bl. 189 d. LG-Akte) verwiesen.
In dem zwischen der Klägerin und dem Zedenten abgeschlossenen Abtretungs- und Forderungsverkaufvertrag vom 23.05.2022 heißt es unter Ziffer 2:
„Mit der Abtretung wird die Gesellschaft alleinige Inhaberin der oben bezeichneten Rechte und Ansprüche gegenüber dem Schuldner. Die Durchsetzung der Forderung liegt ausschließlich in der Verantwortung der Gesellschaft. Darüber hinaus trägt die Gesellschaft alle in Verbindung mit der Durchsetzung stehenden Kosten und Risiken. Dies gilt auch, wenn die Forderung nicht eingetrieben werden kann oder der Schuldner zahlungsunfähig wird.“ (Anl. K2, Bl. 40 d. LG Akte).
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Im Rahmen seiner Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, da das Landgericht Bonn unzuständig sei. Insbesondere fehle es an der internationalen Zuständigkeit. Diese sei nach der EuGVVO zu beurteilen. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich nicht aus Art. 17 Abs. 1c), 18 EuGVVO, da es sich bei der Klage des Prozessfinanzierers nicht um diejenige eines „Verbrauchers“ handele. Auch sei eine Zuständigkeit aufgrund von Art. 7 Abs. 1b) EuGVVO nicht gegeben, da der Erfüllungsort bei den streitgegenständlichen Online-Casino-Spielverträgen nicht in Deutschland liege. Die internationale Zuständigkeit folge auch nicht aus Art. 7 Abs. 1a) EuGVVO. Dieser sei überhaupt erst dann anwendbar, wenn Art. 7 Abs. 1b) nicht anwendbar sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei aber auch hier der Erfüllungsort in Malta anzusiedeln. Auch die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO lägen nicht vor, da Handlungs- und Erfolgsort in Malta anzusiedeln seien. Die Beklagte habe sich auch nicht rügelos eingelassen, so dass sich die internationale Zuständigkeit auch nicht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ergebe. Auf die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten gestellten AGB komme es nicht an, da sich auch hieraus eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ergeben würde. Es handele sich im vorliegenden Fall auch nicht um eine doppelrelevante Tatsache, so dass eine Tatsache im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht einfach als wahr unterstellt werden könnte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag insgesamt weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Landgericht die internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe. Das Urteil lasse eine eigenständige Prüfung nicht erkennen, sondern stelle eine Kopie des von der Beklagten vorgelegten Urteils des Landgerichts Hannover dar. Mit wesentlichen Argumenten die sie vorgebracht habe, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Die Klage sei zulässig. Das Landgericht Bonn sei international und örtlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 7 Nr. 1b), hilfsweise aus Nr. 1 a), Nr. 2 EuGVVO (S. 12-45 der Berufungsbegründung, Bl. 163-195 d.A.); ferner unter Berücksichtigung der Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen, deren Voraussetzungen vom Landgericht überspannt würden. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Zedenten liege nicht vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass nach der derzeitigen gesetzlichen Lage in Malta - wenn aus ihrer Sicht auch europarechtswidrig - eine Klage auf Rückzahlung gegen die Glückspielanbieter nicht erhoben werden könne, mithin kein Gericht zuständig wäre.
Auf die geltend gemachten Ansprüche sei deutsches Recht anzuwenden (S. 11, 12 der Berufungsbegründung, Bl. 162 f. d.A.).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Verträge nach § 134 BGB nichtig seien und eine Rückforderung nicht gem. §§ 817 Satz 2, 762, 242 BGB ausgeschlossen sei (S. 45-56 der Berufungsbegründung, Bl. 196-207 d.A.). Ferner ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB (S. 56-62 der Berufungsbegründung, Bl. 207-213 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 31.10.2023 zum Az. 15 O 184/22 zu verurteilen, an sie 5.654,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2024 (Bl. 857 - 862 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
A.
B.
Die Berufung ist auch begründet, da die Klage zulässig und begründet ist.
1.
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts Bonn war dieses zur Entscheidung über die Klage international und damit auch örtlich zuständig.
a.
Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der EuGVVO. Bei Klagen, welche vor einem Gericht eines Mitgliedsstaats der EU erhoben werden, ist in der Regel die EuGVVO anwendbar. Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta, allerdings hat die Klägerin ihren Sitz in der Schweiz. Insoweit regelt jedoch Art. 64 Abs. 1 LugÜ, dass dieses Übereinkommen die Anwendbarkeit u.a. der EuGVVO unberührt lässt. Ein Ausnahmefall gem. Art. 64 Abs. 2 LugÜ liegt nicht vor.
aa.
Das Landgericht war gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international zuständig.
Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
aaa.
Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist autonom, nicht nach dem nationalen Recht und im Hinblick auf Art. 4 EuGVVO eng auszulegen. Er umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (Nordmeier in: Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO, Rn. 16).
Während Art. 7 Nr. 1 EuGVVO einschlägig ist, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wenn zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei es einer Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 32 f.).
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf deliktischen Schadensersatz mit der Begründung, dass die Beklagte ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen Online-Glücksspiele in NRW angeboten und dabei gegen § 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB verstoßen habe, bei denen es sich um Schutzgesetze zu Gunsten der Spieler handele. Um die darauf gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche zu beurteilen, ist es nicht erforderlich, den Inhalt des Vertrages zwischen Spieler und Beklagten zu prüfen, weil bereits der behauptete Verstoß der Beklagten gegen die vorgenannten Vorschriften zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich ziehen kann.
bbb.
Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Sinne des Ubiquitätsprinzips nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch demjenigen des ursächlichen Hadelns oder Unterlassens (Handlungsort, st. Rspr. vgl. etwa EuGH, Urteil vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Thode, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82; Schaper, WM 2022, 1917, 1921 f.). Bei unerlaubten Handlungen im Internet gilt als Schadenseintrittsort jeder Ort, an dem der Inhalt bestimmungsgemäß abgerufen werden kann (sog. Abrufort, Schaper, WM 2022, 1917, 1922; Nordmeier in: Thomas/Putzo, 45. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO, Rn. 29). Dies ist mithin der Spielort, da die Beklagte ihr Spiel gezielt in Deutschland bewirbt und anbietet. Diese Wertung steht auch mit § 3 Abs. 4 GlüStV 2012, der im streitgegenständlichen Zeitraum in Kraft war, in Einklang, da danach das Glücksspiel dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Auch die Strafbarkeit nach § 284 StGB knüpft an die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit an (Schaper, WM 2022, 1917 (1922); Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 284 StGB, Rn. 35). Soweit der Veranstalter eines öffentlichen Glücksspiels dabei wie vorliegend im Ausland handelt, ist § 284 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den in Deutschland eintretenden Gefährdungserfolg gem. §§ 3, 9 Abs. 1 Var. 3 StGB anwendbar (Heine/Hecker, in Schönke/Schröder: 30. Aufl. 2019, § 284 StGB, Rn. 35, m.w.N.). Da die Klägerin vorträgt, der Zedent habe ausschließlich an seinem Wohnort in D. gespielt, handelt es sich hierbei um den Ort des Schadenserfolges (Senat, Urteil vom 31.10.2022; 19 U 51/22, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 37). Inwieweit dieser Vortrag zutrifft, kann für die Frage der Zuständigkeit dahinstehen (doppelrelevante Tatsache, vgl. unten Zif.II.B.2. c. ccc).
Der Schadenserfolg verwirklicht sich letztlich aber auch deshalb in Deutschland, weil der geltend gemachte Schaden aus behaupteten Verstößen der Beklagten gegen deutsches Recht resultiert (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 39 sowie betreffend einen Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften: OGH Österreich, Beschluss vom 22.06.2023, 10 Ob 56/22s, BeckRS 2023, 18039, Rn. 33) und dies der Ort ist, an dem der Erfolg, nämlich das unerlaubte Anbieten von Glücksspielen, verhindert werden soll (EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-618/15, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).
ccc.
Soweit die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass der Handlungsort in Malta anzusiedeln sei, da dort von Seiten der Geschäftsführung die unternehmerischen, geschäftlichen und technischen Entscheidungen getroffen würden und sich dort auch ihre Mitarbeiter und der Server befänden, berücksichtigt dies - wenn man dies zu ihren Gunsten als wahr unterstellt - nicht, dass es sich insoweit nur um Vorbereitungsmaßnahmen handelt. Das eigentliche Spiel, welches bei Fehlen der erforderlichen Lizenz unerlaubt war, wird erst durch das Aufrufen der Website durch den Spieler ausgeführt.
bb.
Der internationalen Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO steht Ziffer 22 der AGB der Beklagten nicht entgegen. Zum einen steht der Wirksamkeit der Klausel entgegen, dass sie die Voraussetzungen der Art. 25 Abs. 4, 19 EuGVVO nicht erfüllt. Aufgrund dessen kann sich die Beklagte auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin nicht auf die Klausel berufen. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen wurde, wenn sie - wie hier - nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, und die eine ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, da sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des betreffenden Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19, juris Rn. 58).
cc.
Der internationalen Zuständigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Forderung vom Spieler abgetreten wurde (EuGH, Urteil vom 18.7.2013, juris Rn. 59; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 27.04.2023, 21 U 202/22, BeckRS 2023, 10666, Tenor 1a).
dd.
Letztlich stehen der vorliegend bejahten internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn auch nicht der Gedanke der Rechtssicherheit und der 16. Erwägungsgrund der EuGVVO entgegen. Gegenteiliges ist der Fall. Für einen Anbieter von Online-Glücksspielen, der sein Angebot gezielt auf deutsche Kunden und ein Spielen in Deutschland ausrichtet, ist es nicht überraschend in diesem Land gerichtlich in Anspruch genommen zu werden, wie bereits Art. 18 EuGVVO zeigt. Zudem ist es nicht überraschend, wenn ein Kläger, der sich auf einen nationalen Gesetzesverstoß beruft, seinen darauf gestützten Anspruch auch vor dem Gericht, an dem dieses nationale Recht Anwendung findet, geklärt haben will. Da die Beklagte bereits mit Rechtsstreitigkeiten vor dem Verbrauchergerichtsstand zu rechnen hatte, kann sie sich alleine aufgrund der Abtretung nicht darauf berufen, dass es überraschend sei bzw. die Einheit der Rechtsordnung gefährdet wäre, wenn sie nunmehr auch nach einer erfolgten Forderungsabtretung in dem Land verklagt wird, von dem aus an dem Spiel teilgenommen wurde.
Letztlich ist das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht in Fällen, in denen es um den Verstoß einer nationalen gesetzlichen Verpflichtung geht, auch am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 37).
2.
Die Klage ist auch begründet.
a.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit aus Art. 4 Abs. 1 Rom-II VO.
b.
Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus dem vorgelegten Abtretungs- und Forderungskaufvertrag vom 23.05.2022 (Anl. K2, Bl. 40 d. LG-Akte).
Die Abtretung ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit dem RDG nichtig. Denn aufgrund der Formulierung in Ziffer 1 der vorgenannten Vereinbarung findet eine endgültige Forderungsabtretung und nicht nur eine solche zur Einziehung der Forderung statt.
Dem steht die Klausel 4h der AGB der Klägerin (Anlage B 6, Bl. 443-450 d. LG-Akte) nicht entgegen. Zum einen ändert die Klausel nichts an der unbedingten Abtretung, da lediglich für einen überschaubaren und vorliegend längst verstrichenen Zeitraum von maximal 6 Wochen zwischen Angebotsannahme und Auszahlung ein Rücktrittsrecht geregelt wird. Zum anderen bestand dieses Rücktrittsrecht ohnehin nicht, weil die Klausel wegen Verstoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Im Hinblick auf die in Ziffer 2 des Abtretungs- und Forderungskaufvertrages geregelte Risikoverteilung, wonach die Klägerin das Durchsetzungsrisiko trägt, braucht der Verbraucher nicht mit einem Rücktrittsrecht für Fälle der (drohenden) Insolvenz des Schuldners rechnen.
Die Abtretung ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es nach seinem aus der Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.04.2008, III ZR 190/07, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117-150 Rn. 69), wobei objektive und subjektive Momente zu beachten sind (Mansel in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 18. Aufl. 2021, BGB § 138 BGB Rn. 8; Ellenberger in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 83. Aufl. 2024, § 138 BGB Rn. 8). Nach diesem Maßstab liegt hier keine Sittenwidrigkeit vor. Die Klägerin hat dem Spieler die Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos abzüglich eventueller Gebühren abgekauft. Zwar erhält der Spieler beim Verkauf seiner Forderung nur einen bestimmten Anteil der bei Gericht durchzusetzenden Forderung, jedoch ersparte sich der Spieler zugleich den Aufwand der Durchsetzung, insbesondere eine etwaige Vollstreckung im Ausland, und erlangt eine unmittelbare Gutschrift. Dem Spieler steht es frei, seine Ansprüche selbst auf eigenes Risiko durchzusetzen. Eine Knebelung oder eine sonstige untragbare Benachteiligung ist nicht zu erkennen (LG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2022, 13 O 258/21, juris Rn. 29; LG Tübingen, Urteil vom 28.08.2023, 2 O 344/22, MMR 2024, 61 (63) Rn. 40, 41).
c.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung vom 5.654,67 € gem. §§ 398, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und § 284 StGB zu.
Nach § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne ein Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
aa.
§ 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sind Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2023, 16 U 192/22, juris Rn. 113; zu § 4 Abs. 4 GlüStV ausführlich OLG Stuttgart. Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 161 ff. m.w.N.).
aaa.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsnorm ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes an, also darauf, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13.03.2018, VI ZR 143/17, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 212/09, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 13.03.2018, II ZR 158/16, juris Rn. 14).
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019, VI ZR 307/18, juris Rn. 12).
(1).
Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Dadurch, dass die Norm ein Verbot der Veranstaltung von Glückspielen im Internet vorsieht, dient sie gerade auch den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken, zu denen die Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, dem Spieler- und Jugendschutz und dem Schutz des Spielers vor betrügerischen Machenschaften gehören. Zwar dient die Norm hiernach vor allem auch Allgemeininteressen; gerade auch der Schutz des einzelnen Spielers vor den genannten Gefahren des Glücksspiels liegt hiernach jedoch auch im Aufgabenbereich der Norm.
(2).
Nichts anderes gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012. Auch das Verbot von unerlaubtem Glücksspiel dient den in § 1 GlüStV 2012 aufgeführten Zwecken der Verhinderung bzw. Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht, des Spieler- und Jugendschutzes und des Schutzes des Spielers vor betrügerischen Machenschaften.
(3).
Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 92/09, juris Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 73 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 48; OLG Köln, Urteile vom 10.05.2019, 6 U 196/18, juris Rn. 70, 82 und vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30 ff.).
Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 folgt nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023, 2 U 36/22, juris Rn. 45 ff.).
Das Internetverbot verstieß auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, 8 C 18/16 juris Rn. 34 ff.).
(4).
Auch eine Unionsrechts- oder Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ist nicht gegeben.
bbb.
Der Zedent war nach Maßgabe des Schutzzwecks der verletzten Schutzgesetze auch schutzwürdig, da ihm ein eigener vorsätzlicher Gesetzesverstoß nicht zur Last fällt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zedent in dem Zeitraum der vorliegend streitgegenständlichen Spielteilnahmen von der Legalität des Glücksspielangebotes der Beklagten ausgegangen ist. So hat der Zeuge L. glaubhaft bekundet, dass er erst Ende 2022 von der Illegalität seines Glücksspiels Kenntnis erlangte und sich in der Zeit, in der er gespielt hat, über die Frage der Erlaubtheit des Online-Glücksspiels, insbesondere ob das Angebot der Beklagten erlaubt sei, keine Gedanken gemacht hat. Wenn er angibt, wegen der Einfachheit des Zugangs zum Angebot der Beklagten dieses für erlaubt gehalten zu haben, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar.
Die Überzeugungskraft der Bekundungen wird durch sein etwaiges potentielles Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits nicht eingeschränkt, da der Senat nach seinem persönlichen Eindruck von dem Zeugen dafürhält, dass er unbeeinflusst von einem etwaigen Eigeninteresse um eine authentische Wiedergabe seiner Erinnerungen bemüht war. Auch wiesen seine Bekundungen keinerlei Belastungstendenz zu Lasten der Beklagten auf.
ccc.
Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels formell rechtswidrig.
(1).
Die Beklagte hatte unstreitig keine Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde und sie ermöglichte es dem Zedenten dennoch von D. aus im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Glücksspiel zu tätigen.
Inwieweit dem Umstand eines vom Wohnort abweichenden Ortes der Spielteilnahme rechtliche Relevanz zukäme, lässt der Senat dahinstehen, da die Beklagte hierzu zum einen nichts Substantielles vorträgt, obwohl ihr insbesondere Angaben zu IP-Adressen möglich und zumutbar wären und der Senat zum anderen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt davon ist, dass der Zedent ausschließlich von zu Hause aus gespielt hat. Der Zeuge L. hat anschaulich und plausibel bekundet, dass er während der Corona-Zeit mit dem Spielen angefangen hat, da er als Gastronom nicht arbeiten konnte, sich zuhause aufhalten musste und es ausschließlich in dieser Situation zu Spielteilnahmen kam.
Die in Malta erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112).
(2).
Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Cheffinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 52 ff.). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 dazu, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021, 4 A 3178/19, juris Rn. 63).
Überdies würde das Vorliegen einer Schutzgesetzverletzung durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, juris Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, juris Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21, juris Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022, 10 U 736/22, juris Rn. 48 ff.).
bb.
Durch die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis hat die Beklagte zudem den Tatbestand des § 284 StGB erfüllt. Dieser hat ebenfalls Schutzgesetzcharakter, denn § 284 StGB dient primär der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit dem Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel und insofern auch vor manipulativer Ausbeutung (vgl. Heine/Hecker in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, § 284 StGB, Rn. 5). Die Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Die Tat ist - wie bereits aufgezeigt - auch im Inland begangen.
cc.
Die Beklagte hat bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig in Bezug auf § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV gehandelt. Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel im Internet veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen, und ihr war auch bekannt, dass eine solche für Online-Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war. Sollte sie der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz sei insoweit ausreichend, handelte es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB, der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt, zumal der EuGH bereits 2010 entschieden hatte, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, juris Rn. 112). Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. Bereits im Jahr 2009 hatte der EuGH entschieden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (EuGH, Urteil vom 08.09.2009, C-42/07), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 178).
dd.
Durch die Verletzung der Schutzgesetze ist dem Zedenten auch ein Schaden in Höhe seines Verlustes entstanden. Hätte die Beklagte das Glücksspiel nicht rechtwidrig im Internet angeboten, hätte der Zedent die Einsätze nicht an sie gezahlt. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es handle sich um freiwillige Vermögenshingaben, da der Kläger durch das illegale Spielangebot der Beklagten zu seinen Einsätzen herausgefordert worden ist (vgl. zum Aspekt der Herausforderung: BGH, Urteil vom 14.12.2021, VI ZR 676/20, juris Rn. 23). Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Zedent habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags gem. § 134 BGB (s.u.) hätte der Spieler im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die als Anl. K1 vorgelegte Tabelle (Bl. 35 ff. d. LG-Akte) die Ein- und Auszahlungen im Einzelnen dargelegt. Das einfache Bestreiten der Beklagten reicht insoweit nicht aus. Der Beklagten sind die einzelnen Transaktionen (Einzahlungen / Auszahlungen) bekannt, so dass sie die Höhe der Verluste substantiiert bestreiten kann und muss. Da dies vorliegend nicht geschehen ist, gilt der Vortrag der Klägerin nach Maßgabe von § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als unstreitig.
ee.
Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.01.2024, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen - wie vorliegend - gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962, VII ZR 28/61, juris Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, BGB, 10. Aufl., Stand: 14.07.2023, § 762 BGB Rn. 42).
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV stellt ein gesetzliches Verbot dar, was zur Nichtigkeit der geschlossenen Verträge führt, § 134 BGB.
§ 134 BGB normiert, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 GlüStV 2012 nur an die Beklagte, nicht jedoch an den Spieler richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978, III ZR 153/76, juris Rn. 17 und vom 12.05.2011, III ZR107/10, juris Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 waren insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 59). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (vgl. auch Vossler in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.12.2023, § 134 Rn. 220).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es möglicherweise nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, I-21 U 116/21 juris Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022, 18 U 8/21, juris Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, sodass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 87).
ff.
Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senat, Urteile vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 72; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021, 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023, 14 U 256/21, juris Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023, 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52). Hieran ändert die erfolgte Abtretung nichts.
gg.
Auch ist der Anspruch der Klägerin nicht gemäß § 254 BGB aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Zedenten, welches sie sich zurechnen lassen müsste, ausgeschlossen oder beschränkt. Da der Zeuge L. erst Ende 2022 von der Illegalität des Online-Glücksspiels Kenntnis erlangt hat, kann ein Verstoß des Zedenten gegen § 285 StGB nicht festgestellt werden. Zudem liefe die Annahme ein Verschuldens des Spielers in eigenen Angelegenheiten dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 zuwider und würde auch deren Charakter als Schutzgesetze konterkarieren. Der GlüStV 2012 dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch in gewissem Umfang des Spielers vor sich selbst, was eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris Rn. 79).
hh.
Letztlich sind die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt.
Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB. Da mit der Klage ausschließlich Verluste geltend gemacht werden, die im Jahr 2020 entstanden sind, hat die Verjährung frühestens mit Ablauf des Jahres 2020 zu laufen begonnen. Die Klage wurde unter Offenlegung der Abtretung bereits im Jahr 2022 erhoben und auch zugestellt, so dass die Hemmungswirkung des § 204 Nr. 1 BGB eingetreten ist.
d.
Die geltend gemachten Zinsen stehen der Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 291, 187 analog BGB zu. Die Klage wurde der Beklagten ordnungsgemäß am 24.10.2022 zugestellt.
C.
Das unter Az. C-440/23 geführte Vorlageverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union gibt keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 06.03.2024, 37 U 2242/23 [jeweils unveröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 189-191; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024, 5 U 48/23 [unveröffentlicht]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2023, 19 U 7/23, juris Rn. 116; OLG Jena, Urteil vom 17.10.2023, 7 U 1091/22, juris Rn. 89; OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 49 ff.). Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021, I ZR 199/20, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011, C-347/09, juris und vom 08.09.2010, C-46/08, juris).
Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (BGH, Beschluss vom 07.03.2024, I ZR 118/23, juris), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft.
Auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.07.2024 (BGH, Beschluss vom 25.07.2024, I ZR 90/23, „Sportwetten im Internet III“, juris; beim EuGH geführt unter C-530/24) veranlasst keine andere Bewertung. Der Bundesgerichtshof erachtet eine Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich nur für solche Fallgestaltungen für veranlasst, in denen der Anbieter eine Erlaubnis beantragt hatte und das für diesen Antrag geltende Verfahren auf Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt wurde, was bezogen auf den Geltungszeitraum des GlüStV 2012 wegen des generellen Verbotes von Online-Casino-Glücksspiel allein bezogen auf Sportwetten in Betracht kommt, die hier nicht streitgegenständlich sind.
Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse der Klägerin an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen.
D.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2023 (I ZR 53/23, abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de), mit dem die Revision in einem gleichgelagerten Verfahren auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen wurde, gibt aber Anlass, die Revision zuzulassen.
E.