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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – X ARZ 79/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2008
in der Sache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-
richts liegen nicht vor.
Gründe:
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I. Die inzwischen verstorbene frühere Klägerin E. K. , die gesetzlich
durch eine Betreuerin vertreten war, hatte vor dem Sozialgericht Klage gegen
die Beklagte erhoben, nachdem diese bestimmte Leistungen der häuslichen
Krankenpflege gemäß § 37 SGB V nicht vollständig bewilligt hatte. Später hat
sie im Wege der Klageerweiterung zusätzlich Freistellung von der Bezahlung
bestimmter Leistungen verlangt, welche die jetzt als Klägerin geführte G.
GmbH im Rahmen des Pflegevertrages für Frau K. erbracht hatte. Nach de-
ren Tode hat die G. unter Berufung auf eine Abtretungserklärung im Pfle-
gevertrag erklärt, den Prozess weiterführen zu wollen. Das Sozialgericht hat
den Rechtsstreit mit der G. als Klägerin fortgesetzt und den Parteien in der
mündlichen Verhandlung zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts und
ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorgelegt, aus denen sich die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte ergeben soll. Nach Erörterung hat es den Rechtsweg
zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das Amtsge-
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richt Bochum verwiesen und den übereinstimmenden Rechtsmittelverzicht der
Parteien protokolliert. Das Amtsgericht Bochum hat sich ebenfalls für unzustän-
dig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zustän-
digen Gerichts vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts
in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a
GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Ge-
richten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll
(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v.
9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474). Hat das angerufene Gericht den zu
ihm führenden Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich
an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs
verwiesen, eröffnet das Gesetz den Beteiligten die Möglichkeit, diese Entschei-
dung in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen (vgl.
§ 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher
Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a
Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde
einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Ein nach § 17 a Abs. 2 GVG
ergangener Beschluss, ist, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren
Überprüfung grundsätzlich entzogen. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG be-
stätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage
besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetz-
widrigen Verweisungen.
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Hat ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgespro-
chen, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es des-
halb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt
§ 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle ei-
nes Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zuläs-
sigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).
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Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht München und dem Amtsge-
richt Bochum ist damit entschieden. Das Amtsgericht Bochum ist das zuständi-
ge Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unan-
gefochtenen und unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts München vom
13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen
worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist. Es
konnte sich nicht mehr für unzuständig erklären und die Übernahme des Ver-
fahrens ablehnen.
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2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der
Senat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst
eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei "extremen Verstößen"
denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch
BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572). Das Amtsgericht
Bochum hat die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
des Sozialgerichts München bedacht, aber gemeint, dass die Bindungswirkung
wegen objektiver Willkür des Beschlusses entfallen müsse. Dem vermag der
Senat nicht beizutreten, auch wenn der Standpunkt des Amtsgerichts nach den
gesamten Umständen nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht Bochum legt
dem Umstand der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zu geringes Ge-
wicht bei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es grundsätzlich Sache der be-
troffenen Parteien, die Verweisung in einen vermeintlich nicht zulässigen
Rechtsweg im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Ihrem Schutz vor der Ent-
ziehung des gesetzlichen Richters und der Beurteilung ihres Rechtsstreits
durch einen mit der einschlägigen Rechtsmaterie nicht vertrauten Richter dient
die Anfechtungsmöglichkeit in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Machen sie davon
keinen Gebrauch, ist die rechtskräftig ausgesprochene Verweisung vom auf-
nehmenden Gericht grundsätzlich hinzunehmen.
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3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung
des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise die Zuständigkeit des vorlegenden
Gerichts auszusprechen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechts-
pflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Aus-
spruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-
lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung
von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage
kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.
26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise
eines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht
prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG
vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO).
Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht bietet dafür jedoch keine hinrei-
chende Grundlage.
Melullis
Scharen
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
AG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2008 - 65 C 77/08 -