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BGH Beschluss vom 15.04.2008 – X ARZ 79/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ARZ 79/08

BESCHLUSS

vom

15. April 2008

in der Sache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens sowie die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-

richts liegen nicht vor.

Gründe:

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I. Die inzwischen verstorbene frühere Klägerin E. K. , die gesetzlich

durch eine Betreuerin vertreten war, hatte vor dem Sozialgericht Klage gegen

die Beklagte erhoben, nachdem diese bestimmte Leistungen der häuslichen

Krankenpflege gemäß § 37 SGB V nicht vollständig bewilligt hatte. Später hat

sie im Wege der Klageerweiterung zusätzlich Freistellung von der Bezahlung

bestimmter Leistungen verlangt, welche die jetzt als Klägerin geführte G.

GmbH im Rahmen des Pflegevertrages für Frau K. erbracht hatte. Nach de-

ren Tode hat die G. unter Berufung auf eine Abtretungserklärung im Pfle-

gevertrag erklärt, den Prozess weiterführen zu wollen. Das Sozialgericht hat

den Rechtsstreit mit der G. als Klägerin fortgesetzt und den Parteien in der

mündlichen Verhandlung zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts und

ein Urteil des Bundesgerichtshofs vorgelegt, aus denen sich die Zuständigkeit

der ordentlichen Gerichte ergeben soll. Nach Erörterung hat es den Rechtsweg

zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das Amtsge-

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richt Bochum verwiesen und den übereinstimmenden Rechtsmittelverzicht der

Parteien protokolliert. Das Amtsgericht Bochum hat sich ebenfalls für unzustän-

dig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zustän-

digen Gerichts vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts

in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a

GVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Ge-

richten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll

(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v.

9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474). Hat das angerufene Gericht den zu

ihm führenden Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich

an das seiner Ansicht nach zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs

verwiesen, eröffnet das Gesetz den Beteiligten die Möglichkeit, diese Entschei-

dung in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen (vgl.

§ 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher

Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a

Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde

einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Ein nach § 17 a Abs. 2 GVG

ergangener Beschluss, ist, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren

Überprüfung grundsätzlich entzogen. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG be-

stätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage

besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetz-

widrigen Verweisungen.

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Hat ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgespro-

chen, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es des-

halb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt

§ 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle ei-

nes Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zuläs-

sigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO).

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Auch der Streit zwischen dem Sozialgericht München und dem Amtsge-

richt Bochum ist damit entschieden. Das Amtsgericht Bochum ist das zuständi-

ge Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unan-

gefochtenen und unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts München vom

13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen

worden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist. Es

konnte sich nicht mehr für unzuständig erklären und die Übernahme des Ver-

fahrens ablehnen.

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2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der

Senat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst

eröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei "extremen Verstößen"

denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch

BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572). Das Amtsgericht

Bochum hat die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

des Sozialgerichts München bedacht, aber gemeint, dass die Bindungswirkung

wegen objektiver Willkür des Beschlusses entfallen müsse. Dem vermag der

Senat nicht beizutreten, auch wenn der Standpunkt des Amtsgerichts nach den

gesamten Umständen nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht Bochum legt

dem Umstand der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zu geringes Ge-

wicht bei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es grundsätzlich Sache der be-

troffenen Parteien, die Verweisung in einen vermeintlich nicht zulässigen

Rechtsweg im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Ihrem Schutz vor der Ent-

ziehung des gesetzlichen Richters und der Beurteilung ihres Rechtsstreits

durch einen mit der einschlägigen Rechtsmaterie nicht vertrauten Richter dient

die Anfechtungsmöglichkeit in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Machen sie davon

keinen Gebrauch, ist die rechtskräftig ausgesprochene Verweisung vom auf-

nehmenden Gericht grundsätzlich hinzunehmen.

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3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung

des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise die Zuständigkeit des vorlegenden

Gerichts auszusprechen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechts-

pflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Aus-

spruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-

lich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung

von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage

kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v.

26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise

eines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht

prozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG

vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO).

Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht bietet dafür jedoch keine hinrei-

chende Grundlage.

Melullis

Scharen

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

AG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2008 - 65 C 77/08 -