Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.04.2008 – IX ZR 76/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-

ter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 17. April 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 12. November 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

397.849,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgeset-

ze, soweit das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Kläger die behaup-

tete mündliche Zusatzvereinbarung mit der Maklerin tatsächlich getroffen hat.

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Hat es diese Zusatzvereinbarung nicht gegeben, entfällt dadurch nicht

die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach ihrem eigenen Vortrag hat ihnen der

Kläger von der Zusatzvereinbarung berichtet. Dann mussten sie ihm anraten,

sie schriftlich festzuhalten, und ihren Vertragsentwurf entsprechend ergänzen.

Dies haben sie unterlassen.

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2. Die aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anwalt

vom Fehlen einer Belehrungsbedürftigkeit bei geschäftserfahrenen Mandanten

ausgehen kann, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den

jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Dasselbe gilt für die Frage, wann der

Anwalt, der den Auftraggeber vor Abschluss eines Vertrages fehlerhaft beraten

hat, auf die Regresshaftung und deren Verjährung hinzuweisen hat (vgl. hierzu

zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, z.V.b.).

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3. Das Berufungsgericht hat die in der Senatsrechtsprechung entwickel-

ten Grundsätze zur Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens des Mandanten

bei vertragsgerechter Anwaltsberatung (BGHZ 123, 311, 314 f; 171, 261, 275;

BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930; v.

23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421) beachtet. Aufgrund

seiner - unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur

Beweiserhebung über so genannte innere Tatsachen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai

1983 - VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035; Urt. v. 30. April 1992 - VII ZR

78/91, NJW 1992, 2489) - getroffenen Feststellungen konnte es davon ausge-

hen, dass für den Kläger nur eine verständige Entschlussmöglichkeit in Betracht

zu ziehen ist.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.07.2003 - 2/5 O 470/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2 U 179/03 -