BGH Beschlüsse vom 24.04.2008 – VII ZB 96/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2008
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth (Einzelrichter) vom
5. November 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und Über-
weisungsbeschluss erlassen, mit dem deren Ansprüche gegenüber der Dritt-
schuldnerin, einer Sparkasse, gepfändet wurden. Den von der Schuldnerin ge-
stellten Pfändungsschutzantrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die da-
gegen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht
verworfen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-
zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-
den hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen
ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-
dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-
gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,
557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli
2007 - VII ZB 111/06, in JURIS dokumentiert).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler Kniffka Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Kulmbach, Entscheidung vom 10.09.2007 - 1 M 1285/07 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.11.2007 - 42 T 182/07 -