Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.05.2008 – XII ZB 104/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 652, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde

nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des

§ 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ent-

haltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis

zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sin-

ne des § 652 Abs. 2 ZPO dar.

BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 104/06 - OLG Stuttgart AG Heilbronn

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats

- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai

2006 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht

erhoben.

Im Übrigen hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der

Antragsteller zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 1.524 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) erbringt

für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2005 laufend Leistungen

nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Rechtspfleger bei dem Amts-

gericht - Familiengericht - setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse im

vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 6. März

2006 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesun-

terhalt gegen den Antragsgegner fest. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss

enthält folgende zusätzliche Bestimmung:

"Die Festsetzung gilt bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (...) erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate."

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Mit ihrem als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittel erstrebte die Un-

terhaltsvorschusskasse die ersatzlose Aufhebung der vorgenannten Bestim-

mung. Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht legte die Akten dem Oberlan-

desgericht vor, welches das Rechtsmittel der Unterhaltsvorschusskasse als so-

fortige Beschwerde behandelte. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung

in FamRZ 2006, 1769 f. veröffentlicht ist, wies die Beschwerde zurück. Hierge-

gen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwer-

de, mit der die Unterhaltsvorschusskasse ihr Begehren weiterverfolgt.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1. Gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts kann der Bundesge-

richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden.

Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-

lich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht

die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574

Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine ausdrückliche Bestimmung bezüglich der Rechtsbe-

schwerde gegen Beschwerdeentscheidungen nach § 652 Abs. 1 ZPO enthält

das Gesetz nicht, so dass die Rechtsbeschwerde in diesen Fällen nur dann

stattfinden kann, wenn sie das Beschwerdegericht - wie auch im vorliegenden

Fall - zugelassen hat.

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2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht

ist der Senat unter den hier vorliegenden Umständen aber nicht gebunden.

Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zu-

gänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie

wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich

ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des

Beschwerdegerichts kann deshalb nicht durch den Ausspruch der Zulassung

einer Anfechtung unterworfen werden. Dies gilt erst recht, wenn schon das

Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (Senatsbeschlüsse

BGHZ 159, 14, 15 und vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481;

BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112,

1113). So liegt der Fall hier, wie sich aus dem Folgenden ergibt:

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a) Der von der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Unterhaltsfestset-

zungsbeschluss vom 6. März 2006 eingelegte Rechtsbehelf war als sofortige

Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nicht zulässig. Zwar räumt diese nicht auf

eine der beiden Parteien beschränkte Regelung grundsätzlich sowohl dem An-

tragsgegner als auch dem Antragsteller gegen den Unterhaltsfestsetzungsbe-

schluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Gemäß § 652 Abs. 2

ZPO kann mit der Beschwerde indessen neben der Unzulässigkeit des verein-

fachten Festsetzungsverfahrens (§ 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), einer unrich-

tigen Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 648 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 und 3 ZPO) und einer Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 648

Abs. 1 Satz 2 ZPO) oder Kostenfestsetzung lediglich geltend gemacht werden,

dass das Amtsgericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2

ZPO unrichtig beurteilt habe. Wird eine sofortige Beschwerde nicht auf diese

Anfechtungsgründe gestützt, ist sie unzulässig (Zöller/Phillipi ZPO 26. Aufl.

§ 652 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 652 Rdn. 2;

Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. § 652 Rdn. 2).

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Die Einschränkungen nach § 652 Abs. 2 ZPO gelten dabei nach ganz

überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gleichermaßen für die

Beschwerde des Antragsgegners und des Antragstellers (OLG Zweibrücken

FamRZ 2000, 1160 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; OLG Karlsruhe

OLGR 2001, 90; OLG München FamRZ 2002, 547; Zöller/Philippi aaO § 652

Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 652 Rdn. 1; Musielak/Borth aaO § 652

Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 652 Rdn. 4;

Johannsen/Henrich/Vosskuhle Eherecht 4. Aufl. § 652 Rdn. 2; Wendl/Thalmann

Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 8 Rdn. 341 f.;

Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 7350; Göppinger/

Wax/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 2209; Hoppenz/Zimmermann Famili-

ensachen 8. Aufl. § 652 ZPO Rdn. 2). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen,

dass es sich bei den in § 652 Abs. 2 ZPO genannten Einwendungen gemäß

§ 648 ZPO um solche handelt, die im Vorverfahren naturgemäß nur vom An-

tragsgegner geltend gemacht werden können. Angesichts des klaren Wortlauts

der Vorschrift und der insoweit eindeutigen Begründung des Gesetzentwurfes

(BT-Drucks. 13/7338, S. 42) lässt sich daraus nicht herleiten, dass der An-

tragsteller zur Begründung der sofortigen Beschwerde keine den Einwendun-

gen nach § 648 ZPO entsprechenden Anfechtungsgründe geltend machen

müsse. Ebenso wenig ist allerdings die Annahme gerechtfertigt, dass die sofor-

tige Beschwerde für den Antragsteller wegen Einwendungen zur Unterhaltsfest-

setzung ausgeschlossen sei (so OLG Naumburg FamRZ 2003, 690 f.; Münch-

Komm/Coester-Waltjen ZPO 3. Aufl. § 652 Rdn. 3 f.). Vielmehr kann der An-

tragsteller seine Beschwerde nicht nur auf Einwendungen zum Kostenpunkt,

sondern insbesondere auch darauf stützen, dass der Unterhalt nach Zeitraum

oder Höhe zu seinen Lasten unrichtig festgesetzt worden sei.

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b) Etwas anderes ergibt sich unter den hier vorliegenden Umständen

auch nicht aus § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Zutreffend ist zwar der rechtliche Aus-

gangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach in der zusätzlichen Bestimmung

zur Bedingung und Befristung des Unterhaltsanspruchs im Festsetzungsbe-

schluss eine Teilzurückweisung des Festsetzungsantrages liegt, die nicht auf

dem Fehlen der in §§ 645, 646 Abs. 1 ZPO bezeichneten formellen Vorausset-

zungen für das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren beruht. Der Fest-

setzungsbeschluss des Rechtspflegers ist schon aus diesem Grunde nicht ge-

mäß § 646 Abs. 2 Satz 3 ZPO unanfechtbar, so dass die sofortige Beschwerde

gemäß § 652 Abs. 1 ZPO für den Antragsteller das an sich statthafte Rechtsmit-

tel darstellt.

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Daraus folgt aber nicht, dass dem Antragsteller eines vereinfachten Un-

terhaltsfestsetzungsverfahrens in solchen Fällen die sofortige Beschwerde ohne

Bindung an die Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO eröffnet wäre. Etwas

anderes ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 RPflG. Nach dieser Vorschrift ist

gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (nur) das Rechtsmittel gegeben,

welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist,

so dass es darauf ankommt, ob gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ein

zulässiges Rechtsmittel gegeben wäre, wenn anstelle des Rechtspflegers der

Richter entschieden hätte (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens RPflG 6. Aufl. § 11

Rdn. 22). An einem zulässigen Rechtsmittel fehlt es indessen nicht nur dann,

wenn ein Rechtsmittel (wegen Unanfechtbarkeit der Ausgangsentscheidung)

nicht statthaft ist, sondern auch dann, wenn das Rechtsmittel zwar statthaft,

aber wegen des Fehlens sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen unzulässig

ist.

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c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Unter-

haltsvorschusskasse keine nach § 652 Abs. 2 ZPO zulässigen Anfechtungs-

gründe zur Seite. Soweit die Unterhaltsvorschusskasse die dem Unterhaltsfest-

setzungsbeschluss beigegebene Bestimmung zur Bedingung und Befristung

beanstandet, ist darin insbesondere kein zulässiger Einwand zum Unterhalts-

zeitraum im Sinne der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen.

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aa) In den Einwänden gegen die Befristung des künftig auf die Unter-

haltsvorschusskasse übergehenden Unterhaltsanspruchs auf 72 Monate (längs-

tens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes) liegt schon deshalb

kein zulässiger Beschwerdegrund hinsichtlich des Unterhaltszeitraums, weil im

Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine

Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses mit der sofortigen Beschwerde nur

bezüglich des Beginns der Unterhaltszahlungen eröffnet ist, aber nicht bezüg-

lich ihrer Beendigung (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162).

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bb) Auch in der Bestimmung, dass der Unterhaltsvorschusskasse der

Unterhaltsanspruch (nur) aufschiebend bedingt durch die Erbringung von Leis-

tungen nach dem UVG zuzusprechen sei, ist keine mit der sofortigen Be-

schwerde anfechtbare zeitliche Beschränkung des Unterhaltsanspruchs im Sin-

ne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu sehen. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

hat insbesondere diejenigen Fälle im Blick, in denen Unterhalt für die Vergan-

genheit beantragt worden ist (vgl. BT-Drucks. aaO S. 40). Den Parteien wird

somit im Verfahren der sofortigen Beschwerde der Einwand eröffnet, dass die

(materiell-rechtlichen) Voraussetzungen, unter denen nach § 1613 BGB Unter-

halt für die Vergangenheit verlangt werden kann, zu einem anderen Zeitpunkt

vorgelegen haben, als er dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss zugrunde

gelegt worden ist. Mit dieser Sachverhaltsgestaltung ist der vorliegende Fall

nicht vergleichbar. Die im Festsetzungsbeschluss vorbehaltene aufschiebende

Bedingung des zuerkannten Unterhaltsanspruchs betrifft nicht den Unterhalts-

zeitraum im Sinne des § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, sondern vielmehr die

Aktivlegitimation des Antragstellers.

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Soweit die Aktivlegitimation betroffen ist, kann zwar der Antragsgegner

im Rahmen der §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde

rügen, dass der Antragsteller materiell nicht berechtigt sei, Unterhaltsansprüche

im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Köln FamRZ 2006, 431, 432).

Auch dies ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar, zumal Fragen

der Sachbefugnis hier nicht streitig sind: In materieller Hinsicht können die künf-

tigen Unterhaltsansprüche des Kindes E. nur dann und nur insoweit auf das

Land übergehen, als für das Kind in Zukunft tatsächlich Unterhaltsvorschuss-

leistungen erbracht werden (Helmbrecht UVG 5. Aufl. § 7 Rdn. 4; vgl. auch

Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII - Sozialhilfe 17. Aufl. § 94

Rdn. 139 zu § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Dass der Anspruchsübergang nach

§ 7 Abs. 1 UVG in diesem Sinne materiell-rechtlich unter der aufschiebenden

Bedingung der künftigen Leistungsgewährung steht, nimmt die Unterhaltsvor-

schusskasse auch nicht in Abrede.

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c) Es ist auch nicht geboten, dem Antragsteller eines vereinfachten Un-

terhaltsfestsetzungsverfahrens die sofortige Beschwerde gegen eine ihn be-

schwerende Bestimmung zur Bedingung oder Befristung des Unterhaltsan-

spruchs deshalb zu eröffnen, weil sein Rechtsschutz ansonsten unzumutbar

eingeschränkt wäre.

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aa) Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechts-

mittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben

ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel

im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

ein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig

ist (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens aaO § 11 Rdn. 47). Letztgenannte Vorausset-

zungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfest-

setzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Be-

schwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen,

weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2

ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161,

1162). Über die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der

Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der

Familienrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspfle-

gers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungs-

rechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl.

hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f.). Eine Verpflichtung, über die richterliche Kon-

trolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in

jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19

Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht ge-

boten (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02 - NJW 2003, 210,

211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.).

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bb) Soweit eine mit der sofortigen Beschwerde nicht anfechtbare Befris-

tung des Unterhaltsanspruchs im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betroffen ist,

wird der Rechtsschutz des Antragstellers auch deshalb nicht unzumutbar beein-

trächtigt, weil ihm auf jeden Fall die Möglichkeit eröffnet ist, seine Unterhaltsan-

sprüche für den Zeitraum nach Fristende mit einer Leistungsklage auf Unterhalt

weiter zu verfolgen (OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162; vgl. hierzu auch

Bassenge/Roth FGG/RPflG 11. Aufl. § 11 RPflG Rdn. 14, der in diesem Fall

wegen der anderweitigen Gewährleistung richterlichen Rechtsschutzes im Rah-

men der Erstklage selbst die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht für statt-

haft hält).

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3. War demnach bereits die Erstbeschwerde unzulässig, ist die gegen

die Beschwerdeentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde als unzulässig zu

verwerfen. Der Bundesgerichtshof ist zu einer anderen Entscheidung auch

dann nicht befugt, wenn das Beschwerdegericht - wie hier - die Erstbeschwerde

als zulässig angesehen und selbst in der Sache entschieden hat (BGH Be-

schluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - NJW-RR 2006, 286).

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 06.03.2006 - 110 FH 83/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2006 - 15 WF 110/06 -