BGH Beschluss vom 03.06.2008 – VIII ZB 3/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZB 3/08
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Rich-
ter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den
Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Januar
2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige
Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Osnabrück vom 17. Oktober 2007 zurückgewie-
sen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorbezeichnete
Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert. Die von dem Kläger an
die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 512,70 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 25. Juli 2007 festgesetzt. Der weitergehende Festset-
zungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Beschwerdewert: 492,70 €
Gründe
I.
Die Parteien haben um die Erfüllung eines Kaufvertrages gestritten. Die
auf Lieferung eines Pkw und Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren
gerichtete Klage hat der Kläger nach einer Beweisaufnahme zurückgenommen.
Das Landgericht hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im an-
schließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der
Beklagten u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100 nach
einem Streitwert von 30.000 € festgesetzt. Mit der hiergegen gerichteten sofor-
tigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, die Prozessbevollmächtig-
ten der Beklagten seien bereits - das ist unstreitig - in derselben Angelegenheit
außergerichtlich tätig gewesen. Deshalb hätte die Verfahrensgebühr durch An-
rechnung der hälftigen Geschäftsgebühr gemindert werden müssen. Das Ober-
landesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, die obsiegende
Partei sei nicht allein deshalb, weil auf ihrer Seite bereits eine Geschäftsgebühr
angefallen sei, daran gehindert, gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner
die Verfahrensgebühr in voller Höhe geltend zu machen. Sinn und Zweck der
Anrechnungsvorschrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei es, den
Mandanten vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und insbesondere davor zu
schützen, dass der Anwalt allein mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein
gerichtliches Verfahren einleitet. Dieser Gesichtspunkt betreffe - wie das ge-
samte RVG - nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant.
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 7. März
2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) stehe dieser Auffassung nicht entge-
gen. Denn die genannte Entscheidung betreffe nicht das Kostenfestsetzungs-
verfahren, sondern die Frage, ob die Anrechnungsvorschrift Auswirkungen ha-
be auf die Höhe eines im Klageverfahren geltend gemachten materiell-
rechtlichen Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr.
2. Diese Beurteilung rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft.
Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr
nach Nr. 3100 VV RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß
Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht. Wie der Senat nach
Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, ist es für die Anrech-
nung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensge-
bühr des gerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung, ob die vom Prozessgegner
auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig,
geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (Beschluss vom 22. Januar
2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 7 ff.). Daran hält der Senat ange-
sichts des klaren Wortlauts des Gesetzes fest (ebenso BGH, Beschluss vom
30. April 2008 - III ZB 8/08, zur Veröffentlichung bestimmt, Tz. 4).
3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-
ben. Er ist aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, ist
die Sache zur Endentscheidung reif. Der Senat hat daher nach Maßgabe der
Beschlussformel selbst zu entscheiden.
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.08.2007 - 4 O 3200/06 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 8 W 159/07 -