BGH Beschluss vom 11.11.2008 – VIII ZB 24/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-
terin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2008
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-
schwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
des Amtsgerichts Homburg
- Zweigstelle Blieskastel - vom
13. August 2007 zurückgewiesen worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorgenannte
Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.
Die von dem Kläger nach dem vor dem Amtsgericht Homburg
- Zweigstelle Blieskastel - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni
2007 - C 53/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden
auf 1.424,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu
tragen.
Wert: 325,49 €
Gründe
I.
Nach dem in der Beschlussformel bezeichneten Vergleich haben von
den Kosten des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits der Kläger 9/10
und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat
auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kläger
an die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007
auf 1.749,77 € festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von
beiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr
nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die soforti-
ge Beschwerde des Klägers gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die
bei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,65/10
auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen.
Das Landgericht hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den Be-
klagten erhobenen Anschlussbeschwerde als unzulässig die Beschwerde des
Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Landge-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung
vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Ge-
schäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter
besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Beglei-
chung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-
schlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und
vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April
2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008
- VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS
2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be-
schlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5;
Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto-
ber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung
einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfah-
rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG
nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, son-
dern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG
anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten,
ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner
erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-
reits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann-
ten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken.
b) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen
die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV
RVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten
wegen der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der vor-
prozessual gewechselten Anwaltsschriftsätze vom 11. September 2006 und
14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur Anspruchsverfolgung bzw. Anspruchs-
abwehr unstreitig angefallen sind, jeweils auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden
müssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 € auf jeweils 406,86 € brutto
zu halbierenden Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten sind an au-
ßergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 €, sondern nur 3.615,46 €
zur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kläger 9/10, also 3.253,91 €, zu
tragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 € (2.214,59 € abzüg-
lich 406,86 €), so dass ein gegenüber den Beklagten bei den außergerichtlichen
Kosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 € verbleibt. Davon abzusetzen
sind beim Kostenansatz auf die Kostenschuld der Beklagten angerechnete Ge-
richtskostenvorschüsse des Klägers in Höhe von 21,90 €, die die Beklagten
deshalb umgekehrt an den Kläger zu erstatten haben. Das ergibt den Erstat-
tungsbetrag von 1.424,28 €.
c) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son-
dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577
Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst
entschieden.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 13.08.2007 - C 53/07 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 T 34/08 -