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BGH Beschluss vom 11.11.2008 – VIII ZB 24/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. November 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Rich-

terin Dr. Milger und den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2008

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Be-

schwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

des Amtsgerichts Homburg

- Zweigstelle Blieskastel - vom

13. August 2007 zurückgewiesen worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der vorgenannte

Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.

Die von dem Kläger nach dem vor dem Amtsgericht Homburg

- Zweigstelle Blieskastel - geschlossenen Vergleich vom 21. Juni

2007 - C 53/07 - an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden

auf 1.424,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2007 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten wird

zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtsmittelverfahren zu

tragen.

Wert: 325,49 €

Gründe

I.

1

Nach dem in der Beschlussformel bezeichneten Vergleich haben von

den Kosten des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits der Kläger 9/10

und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen. Das Amtsgericht hat

auf die von den Parteien beantragte Kostenausgleichung die von dem Kläger

an die Beklagten zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 13. August 2007

auf 1.749,77 € festgesetzt. Dem zugrunde gelegen hat unter anderem eine von

beiden Parteien jeweils zur Ausgleichung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr

nach § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG. Hiergegen hat sich die soforti-

ge Beschwerde des Klägers gerichtet, mit der er geltend gemacht hat, dass die

bei den Parteien angefallene außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 0,65/10

auf die gerichtliche Verfahrensgebühr hätte angerechnet werden müssen.

2

Das Landgericht hat unter gleichzeitiger Verwerfung einer von den Be-

klagten erhobenen Anschlussbeschwerde als unzulässig die Beschwerde des

Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet dieser sich mit seiner vom Landge-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4

Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat, soweit hier von Interesse, die Auffassung

vertreten, die vorprozessual wegen desselben Gegenstandes angefallene Ge-

schäftsgebühr könne im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nur unter

besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen (Titulierung, Beglei-

chung oder Unstreitigkeit des Anrechnungseinwandes) berücksichtigt werden.

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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-

schlüsse vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, Tz. 6 ff., und

vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 3/08, WuM 2008, 618, Tz. 4; Beschluss vom 30. April

2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095, Tz. 4; Beschluss vom 3. Juni 2008

- VI ZB 55/07, AGS 2008, 441; Beschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, AGS

2008, 377; Beschluss vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07, Tz. 6 ff.; Be-

schlüsse vom 25. September 2008 - VII ZB 93/07 und VII ZB 23/08, jew. Tz. 5;

Urteil vom 25. September 2008 - IX ZR 133/07, Tz. 12; Beschluss vom 2. Okto-

ber 2008 - I ZR 30/08, Tz. 10) vermindert sich durch die anteilige Anrechnung

einer vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfah-

rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG

nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, son-

dern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG

anfallende Verfahrensgebühr. Das ist wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten,

ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner

erstattet werden muss und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder be-

reits beglichen ist. Der Senat sieht angesichts des klaren Wortlauts der genann-

ten Anrechnungsbestimmung keine Veranlassung, hiervon abzurücken.

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b) Die Rechtsbeschwerde rügt danach zu Recht, dass die Vorinstanzen

die zur Ausgleichung angemeldeten 1,3-Verfahrensgebühren nach Nr. 3100 VV

RVG ungekürzt in Ansatz gebracht haben. Diese Verfahrensgebühren hätten

wegen der Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG, die angesichts der vor-

prozessual gewechselten Anwaltsschriftsätze vom 11. September 2006 und

14. Oktober 2006 auf beiden Seiten zur Anspruchsverfolgung bzw. Anspruchs-

abwehr unstreitig angefallen sind, jeweils auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden

müssen. Wegen der auf diese Weise von 813,72 € auf jeweils 406,86 € brutto

zu halbierenden Verfahrensgebühren der Prozessbevollmächtigten sind an au-

ßergerichtlichen Kosten der Parteien nicht 4.429,18 €, sondern nur 3.615,46 €

zur Ausgleichung zu bringen, von denen der Kläger 9/10, also 3.253,91 €, zu

tragen hat. Hierauf entfallen an eigenen Kosten 1.807,73 € (2.214,59 € abzüg-

lich 406,86 €), so dass ein gegenüber den Beklagten bei den außergerichtlichen

Kosten auszugleichender Betrag von 1.446,18 € verbleibt. Davon abzusetzen

sind beim Kostenansatz auf die Kostenschuld der Beklagten angerechnete Ge-

richtskostenvorschüsse des Klägers in Höhe von 21,90 €, die die Beklagten

deshalb umgekehrt an den Kläger zu erstatten haben. Das ergibt den Erstat-

tungsbetrag von 1.424,28 €.

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c) Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, son-

dern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577

Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst

entschieden.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Vorinstanzen: AG Homburg, Entscheidung vom 13.08.2007 - C 53/07 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.03.2008 - 5 T 34/08 -