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BGH Beschluss vom 30.04.2008 – III ZB 8/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 91; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4
Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsge-
bühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008,
1323).
BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-
Gebhardt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
4. Dezember 2007 - 18 W 342/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 290,06 €
Gründe:
I.
1
Im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren hat der Kläger die Beklagte
auf Herausgabe eines von ihr aus der Versteigerung eines Bildes erhaltenen
Betrags von 6.292,35 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat er
als vorgerichtliche Kosten eine halbe Geschäftsgebühr seines Prozessbevoll-
mächtigten von 0,65 nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 243,75 € zuzüglich
Postpauschale und Mehrwertsteuer geltend gemacht. Das Landgericht hat den
Klageanträgen in vollem Umfang entsprochen und die Kosten des Rechtsstreits
der Beklagten auferlegt.
2
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger unter
anderem eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG von 487,50 €
angemeldet. Das Landgericht hat ihm wegen der Anrechnungsbestimmung in
Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG lediglich eine 0,65-Ver-
fahrensgebühr zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist erfolglos
geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Kläger sein Begehren auf Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr
weiter.
II.
3
4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung
ist nicht zu beanstanden.
1.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
vermindert sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstande-
nen anwaltlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die Verfah-
rensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4
VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem
anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Ver-
fahrensgebühr (BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007,
2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 und vom 11. Juli
2007 - VIII ZR 310/06 - NJW 2007, 3500; Beschluss vom 22. Januar 2008
- VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323, 1324 Rn. 6). Das ist, wie der VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs nunmehr - nach Erlass des angefochtenen Beschlus-
ses - ebenfalls entschieden hat, wegen § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO
auch im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob
die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu
erstatten ist und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits begli-
chen ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Rn. 6 ff.). Dem schließt sich der
hier zuständige III. Zivilsenat an. Mit den von den abweichenden Auffassungen
dagegen vorgebrachten Argumenten, die sich auch die Rechtsbeschwerde zu
Eigen macht, hat sich der VIII. Zivilsenat eingehend auseinandergesetzt und sie
sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Darauf wird Bezug genommen. Die
dadurch bedingte Belastung des Kostenfestsetzungsverfahrens mit materiell-
rechtlichen Fragen in manchen Fällen ist angesichts der eindeutigen Fassung
des Gesetzes ebenso hinzunehmen wie Einschränkungen der Kostenerstat-
tungsansprüche von Beklagten gegenüber der früheren Praxis, die die Anrech-
nungsvorschriften gegen deren Wortlaut
im Kostenfestsetzungsverfahren
grundsätzlich nicht angewendet hatte.
5
2.
Mit Recht haben hiernach die Vorinstanzen die vom Kläger zur Festset-
zung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der unstreitig
wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte
vermindert. Dass der Kläger im Erkenntnisverfahren lediglich eine halbe vorge-
richtliche Geschäftsgebühr eingeklagt hatte, steht dem nach den vorstehenden
Ausführungen nicht entgegen. Eine Ausnahme von der gesetzlichen Anrech-
nung auf die Verfahrensgebühr ist entgegen der Rechtsbeschwerde auch nicht
in "Übergangsfällen", in denen nach bisheriger Übung klageweise nur die Hälfte
der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden war, geboten. Für einen Ver-
trauensschutz besteht dabei schon deswegen kein Bedürfnis, weil es dem Klä-
ger frei steht, die zweite Hälfte der ihn belastenden anwaltlichen Geschäftsge-
bühr nachträglich gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen.
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Limburg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 4 O 106/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.12.2007 - 18 W 342/07 -