Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZB 184/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2008

in der Familiensache

XII ZB 184/07

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 A, 85 Abs. 2

Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksa-

men Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein

nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhal-

ten eines Anwalts nicht mehr.

BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - OLG Hamm AG Höxter

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter

Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des

9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom

6. Juni 2006 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und gegen die

Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Beru-

fung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Höxter

vom 9. September 2005 bewilligt.

Beschwerdewert: 4.410 € (laufender Unterhalt: 315 € x 12 =

3.780 €; Unterhaltsrückstand: 2 x 315 €).

Gründe

1

Die Klägerin hat den Beklagten, ihren getrennt lebenden Ehemann, auf

Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder in

Anspruch genommen. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der

Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Das Urteil wurde ihm zu Händen sei-

nes damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. L., am 10. Oktober

2005 zugestellt. Am 9. November 2005 hat der Beklagte, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. L, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der

Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt. Durch Beschluss des Ober-

landesgerichts vom 20. Januar 2006 wurde ihm Prozesskostenhilfe unter Bei-

ordnung von Rechtsanwalt Dr. L. bewilligt. Eine Ausfertigung dieses Beschlus-

ses wurde am 27. Januar 2006 an Rechtsanwalt Dr. L. abgesandt. Sie ging dort

am 30. Januar 2006 ein.

2

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006, bei dem Oberlandesgericht einge-

gangen am 30. Januar 2006, zeigte die jetzige Prozessbevollmächtigte des Be-

klagten, Rechtsanwältin P.-J., an, dass sie dessen Vertretung übernommen

habe, und teilte mit, dass das Mandat des Rechtsanwalt Dr. L. beendet sei. Auf

Anfrage des Oberlandesgerichts bestätigte Rechtsanwalt Dr. L. mit Schriftsatz

vom 31. Januar 2006, bei dem Oberlandesgericht eingegangen an demselben

Tag, den Beklagten nicht mehr zu vertreten.

3

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006, eingegangen am 9. Februar 2006,

bat Rechtsanwältin P.-J. darum, ihr die Gerichtsakten zur Einsichtnahme zu

überlassen. Diese gingen am 15. Februar 2006 in der Kanzlei ein. Noch an

demselben Tag stellte Rechtsanwältin P.-J. bei Durchsicht der Akten fest, dass

dem Beklagten bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Daraufhin legte

sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006, per Telefax bei dem Oberlandesge-

richt eingegangen am 16. Februar 2006, für den Beklagten Berufung ein, be-

gründete diese und beantragte, dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen.

4

Mit Schriftsatz vom 1. März 2006, per Telefax an demselben Tag beim

Oberlandesgericht eingegangen, beantragte der Beklagte ferner hilfsweise, ihm

auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wie-

dereinsetzungsfrist zu gewähren. Zur Begründung trug er vor, Rechtsanwältin

P.-J. habe am 20. Februar 2006 durch einen Anruf ihrer Angestellten im Büro

von Rechtsanwalt Dr. L. erfahren, dass diesem der Prozesskostenhilfebe-

schluss am 30. Januar 2006 zugegangen sei. Rechtsanwalt Dr. L. habe dem

Beklagten den Prozesskostenhilfebeschluss nicht übermittelt.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Da-

gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

6

Die nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2

II.

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt

den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf

wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip)

und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf der Zugang zu

einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer,

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden

(BVerfG NJW-RR 2002, 1004; BGHZ 151, 221, 227; Senatsbeschluss vom

9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192). Dies bedeutet, dass

einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von An-

forderungen versagt werden darf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung

nicht verlangt werden und mit denen sie unter Berücksichtigung der Entschei-

dungspraxis des angerufenen Spruchskörpers auch nicht rechnen musste.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig

(§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517

ZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden

sei. Letztere habe mit dem Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei

Rechtsanwalt Dr. L. am 30. Januar 2006 begonnen und am 13. Februar 2006

geendet. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung seien aber erst am

16. Februar 2006, und damit verspätet, beim Oberlandesgericht eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Wiedereinset-

zungsfrist könne schon deshalb nicht bewilligt werden, weil nicht von einer un-

verschuldeten Fristversäumung auszugehen sei. Wenn eine Partei mehrere

Vertreter für verschiedene Instanzen habe, so hafte sie gemäß § 85 Abs. 2 ZPO

für das Verschulden eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit andau-

ere. In einem solchen Fall könnten sich die Vertreterpflichten unter Umständen

überschneiden. Keinesfalls könne es in einem Anwaltsprozess zu einer "haf-

tungsmäßigen Lücke" kommen.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

dass der Beklagte sowohl die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) als auch die Beru-

fungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) und die zweiwöchige Frist für die

Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 234 Abs. 1 ZPO) versäumt hat.

Die letztere Frist begann mit dem Tag, an dem das der Berufungseinlegung

entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis

dafür lag in der Mittellosigkeit des Beklagten. Es entfiel mit der Bekanntgabe

des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beklagten

oder seinen Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 22. November

2000 - XII ZB 28/00 - FamRZ 2001, 1143, 1144).

11

Der Prozesskostenhilfebeschluss ist am 27. Januar 2006 an Rechtsan-

walt Dr. L. abgesandt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Schriftsatz von

Rechtsanwältin P.-J. vom 26. Januar 2006, in dem diese die Vertretung des

Beklagten anzeigte, bei Gericht noch nicht eingegangen. Deshalb hatte die

Übermittlung des Beschlusses noch an Rechtsanwalt Dr. L. zu erfolgen. Denn

nachdem dessen Bevollmächtigung dem Gericht und dem Gegner mitgeteilt

worden war, bestand im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens die Voll-

macht solange fort, bis ihr Widerruf dem Gericht und dem Gegner angezeigt

worden war (Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 87 Rdn. 1). Entsprechendes gilt

für die Empfangszuständigkeit (§ 172 Abs. 1 ZPO), so dass Zustellungen

- ebenso wie formlose Mitteilungen - an den für den Rechtszug bestellten Pro-

zessbevollmächtigten zu erfolgen hatten (Zöller/Stöber aaO § 172 Rdn. 2). Die

Wiedereinsetzungsfrist begann daher am 30. Juni 2006, als der Prozesskos-

tenhilfebeschluss bei Rechtsanwalt Dr. L. einging, und endete am 13. Februar

2006 (§ 234 Abs. 2 ZPO). Sie ist durch den am 16. Februar 2006 eingegange-

nen Schriftsatz nicht gewahrt worden.

12

3. Dem Beklagten ist allerdings auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiederein-

setzungsfrist zu bewilligen, da er vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, dass

er ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden gehindert war, die Frist

einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

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a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Beklagten

ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. L. nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-

rechnen. Soweit letzterem eine schuldhafte Verletzung seiner anwaltlichen

Sorgfaltspflichten zur Last fällt, weil er den Beklagten nicht von dem Zugang

des Prozesskostenhilfebeschlusses unterrichtet hat (vgl. hierzu BGH Urteil vom

2. März 1988 - IVa ZR 218/87 - VersR 1988, 835, 836), ist dem Beklagten dies

nicht anzulasten. Richtig ist zwar, dass eine Partei, die mehrere Vertreter hat,

für das Verschulden eines jeden von ihnen haftet, solange die Vertretungszeit

läuft. Fällt ein Verschulden aber nicht mehr in die Vertretungszeit, findet über

§ 85 Abs. 2 ZPO auch keine Verschuldenszurechnung mehr statt. Die Fortdau-

er der Außenvollmacht und zugleich gewisser nachwirkender Schutzpflichten

zugunsten der Partei genügen für eine Verschuldenszurechnung nicht; die Zu-

rechnung eines Anwaltsverschuldens setzt vielmehr das Bestehen eines wirk-

samen Mandats im Innenverhältnis voraus (BGH Urteil vom 14. Dezember 1979

- V ZR 146/78 - NJW 1980, 999; Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB

102/84, VersR 1985, 1185, 1186 und vom 12. Dezember 2001 - XII ZB 219/01 -

BGH-Report 2002, 435 - Ls.; Vollkommer aaO § 85 Rdn. 21 und 24).

14

§ 85 Abs. 2 ZPO beruht nämlich auf dem Gedanken, dass die Partei für

ihren Bevollmächtigten als Person ihres Vertrauens einzustehen hat. Dieses

Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von

der einen oder anderen Seite gekündigt ist. Dass - im Parteiprozess - Zustel-

lungen und formlose Mitteilungen bis zur Anzeige des Widerrufs der Bevoll-

mächtigung noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten vorzunehmen

sind, steht damit nicht in Widerspruch. Die Zustellung bzw. formlose Mitteilung

noch an den bisherigen Prozessbevollmächtigten dient dem Interesse des

Gegners und des Gerichts an der ungestörten Abwicklung des Rechtsstreits

(§§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1 ZPO). Es käme jedoch zu einer durch diesen Zweck

nicht mehr gedeckten unbilligen Benachteiligung der betroffenen Partei, wenn

sie trotz Beendigung des Mandatsverhältnisses weiterhin für ein schuldhaftes

Verhalten ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten einzustehen hätte und bei

darauf beruhender Fristversäumnis nicht wenigstens Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand erlangen könnte. In diesem Sinne wird dadurch, dass zwar noch

§ 87 Abs. 1 ZPO, aber nicht mehr § 85 Abs. 2 ZPO gilt, ein gerechter Ausgleich

zwischen den Interessen der Beteiligten hergestellt (Senatsbeschluss vom

10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186).

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Da der Vollmachtsvertrag mit Rechtsanwalt Dr. L. im Innenverhältnis

durch das per Telefax übermittelte Schreiben des Beklagten vom 25. Januar

2006 beendet worden ist, kann ihm ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. L.

von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zugerechnet werden. Der Beklagte hat

deshalb nicht dafür einzustehen, dass Rechtsanwalt Dr. L. ihn über den am

30. Januar 2006 erfolgten Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses nicht

benachrichtigt hat.

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b) Ein für die Fristversäumnis ursächliches, dem Beklagten nach § 85

Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden der Rechtsanwältin P.-J. liegt ebenfalls

nicht vor. Diese war zwar verpflichtet, sich bei der Übernahme des Mandats bei

Rechtsanwalt Dr. L. als dem bisherigen Bevollmächtigten des Beklagten über

den Lauf eventueller Fristen zu erkundigen (vgl. BGH Beschluss vom

22. November 1990 - I ZB 313/90 - VersR 1991, 896). Dass sie dieser Ver-

pflichtung nicht sogleich nachkam, ist für die Fristversäumnis aber nicht ursäch-

lich geworden. Hätte Rechtsanwältin P.-J. nämlich am 25. oder 26. Januar

2006, als sie das Mandat übernahm, bei Rechtsanwalt Dr. L. wegen eines mög-

lichen Fristenlaufs nachgefragt, so hätte ihr dieser lediglich mitteilen können,

dass er eine Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe noch nicht

erhalten habe. Rechtsanwältin P.-J. brauchte entsprechende Anfragen aber

nicht jeweils kurzfristig zu wiederholen, sondern konnte sich darauf verlassen,

dass Rechtsanwalt Dr. L. - seiner Verpflichtung entsprechend - sie oder den

Beklagten über den Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses bei ihm un-

verzüglich unterrichten würde (vgl. BGH Urteil vom 2. März 1988 - IVa ZR

218/87 - VersR 1988, 835, 836).

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c) Auch der Beklagte selbst hat die Fristversäumnis nicht verschuldet.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung

ist

ihm

- unabhängig vom Vorliegen eines wichtigen Grundes - nicht vorzuwerfen, das

Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt Dr. L. am 25. Januar 2006 beendet zu ha-

ben. Eine Partei kann dem Anwalt grundsätzlich jederzeit das Mandat entziehen

und die ihm erteilte Vollmacht widerrufen (vgl. für den nach § 78 b ZPO beige-

ordneten Anwalt: Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 b Rdn. 31 und für den

nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordneten Anwalt: Stein/Jonas/Bork aaO § 121

Rdn. 21; MünchKomm-ZPO/Motzer 3. Aufl. § 121 Rdn. 23; Zöller/Philippi aaO

§ 121 Rdn. 34). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ihr ein

anderer Anwalt beizuordnen ist, ist eine andere Frage. Die ungestörte Abwick-

lung des Prozesskostenhilfeverfahrens war durch den Anwaltswechsel nicht

gefährdet. Die Möglichkeit der Zustellung bzw. formlosen Mitteilung des Pro-

zesskostenhilfebeschlusses war gewährleistet, weil der bisherige Prozessbe-

vollmächtigte bei Absendung der Ausfertigung des Beschlusses noch emp-

fangszuständig war und der Beklagte von diesem eine Benachrichtigung über

den Zugang erwarten durfte. Im Übrigen hat der Beklagte in unmittelbarem zeit-

lichen Zusammenhang mit der Kündigung des Mandats des Rechtsanwalts

Dr. L. Rechtsanwältin P.-J. mandatiert.

18

Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung geltend macht, der Beklagte

sei nach der Mandatskündigung verpflichtet gewesen, sich bei Rechtsanwalt

Dr. L. über laufende Fristen zu erkundigen, kann auf die Ausführungen unter III

3 b Bezug genommen werden. Bei einer Rückfrage am 25. oder 26. Januar

2006 hätte der Beklagte von Rechtsanwalt Dr. L. über einen Fristenablauf

nichts erfahren können.

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4. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch form- und fristgerecht ange-

bracht worden.

Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann frühes-

tens am 15. Februar 2006, als Rechtsanwältin P.-J. bei Einsicht der Akten fest-

stellte, dass Prozesskostenhilfe bereits bewilligt worden war. Der am 1. März

2006 per Telefax bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wahrt die

zweiwöchige Frist. Einer Nachholung der versäumten Prozesshandlungen

- Berufung und Berufungsbegründung sowie Wiedereinsetzungsantrag in die

versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - bedurfte es nicht mehr,

da diese bereits vorgenommen worden waren.

5. Dem Beklagten ist ferner Wiedereinsetzung in die versäumte Beru-

fungs- und Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen.

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann zu gewähren, wenn sie inner-

halb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch ange-

bracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, dass ihr Antrag

wegen

fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werde (Senatsbeschlüsse vom

26. Oktober 2005 - XII ZB 125/05 - FamRZ 2006, 32, 33 und vom 31. August

2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Das war hier der Fall. Dem-

gemäß ist dem Beklagten Prozesskostenhilfe auch bewilligt worden.

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Das in der Bedürftigkeit des Beklagten liegende Unvermögen, die Beru-

fung vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen, war für die Fristver-

säumung auch ursächlich. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeer-

widerung kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Hindernis bereits

mit der Beauftragung von Rechtsanwältin P.-J. beseitigt war. Für die Annahme,

dass sich hierdurch an dem durch Mittellosigkeit begründeten Unvermögen des

Beklagten, das Rechtsmittel einzulegen, etwas geändert hatte, bestand kein

Anlass. Rechtsanwältin P.-J. hat das Verfahren mit den bis dahin für den Be-

klagten abgegebenen Erklärungen übernommen, also auch mit derjenigen, vor

Bewilligung von Prozesskostenhilfe Berufung nicht einlegen zu können. Solan-

ge sich nichts Gegenteiliges ergab, galt dies weiterhin.

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b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist bezüglich der versäumten Beru-

fungsfrist nach § 234 Abs. 1, 236 ZPO formgerecht angebracht worden; insbe-

sondere ist zugleich Berufung eingelegt worden. Dass der Wiedereinsetzungs-

antrag sich nicht auch auf die ebenfalls versäumte Berufungsbegründungsfrist

erstreckt, ist unschädlich, da dem Beklagten mit Rücksicht auf die zugleich be-

gründete Berufung insoweit Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt wer-

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Der Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist bedurfte es mit Rücksicht auf

die insofern zu gewährende Wiedereinsetzung nicht.

Weber-Monecke

Fuchs

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hahne ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Höxter, Entscheidung vom 09.09.2005 - 6 F 143/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2006 - 9 UF 152/05 -