BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 270/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-
senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 2004
wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
Beschwerdewert: 2.740 €.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Beklagte verur-
teilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen das ihm zu
Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2004 zugestellte Urteil hat
er mit Schriftsatz vom 12. Juli 2004, beim Oberlandesgericht eingegangen am
14. Juli 2004, Berufung eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist bis
zum Ablauf der bis zum 20. September 2004 verlängerten Berufungsbegrün-
dungsfrist nicht eingegangen. Am 13. Oktober 2004 hat er - per Telefax - eine
Berufungsbegründung eingereicht, in der als Datum der 16. September 2004
angegeben ist. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen: Die Überwachung
von Notfristen sei im Büro seiner Rechtsanwältin so organisiert, dass die zu-
ständige Bürovorsteherin B. mit der Zusendung der eingehenden Post die
Rechtsmittelfristen oder andere Fristen vermerke und den Vorgang an die zu-
ständige Büroangestellte weiterleite. Diese Fristen würden ebenfalls im Fristen-
kalender und zusätzlich im Computer jeweils mit Vorfrist und Fristablauf notiert.
Zusätzlich werde eine Eintragung der Frist im Kalender der jeweiligen Handakte
vorgenommen. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Akte dem sachbearbeitenden
Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk vorgelegt. Am Morgen des Fristab-
laufs werde die Sache auf Erledigung überprüft und, wenn sie noch nicht erle-
digt sei, noch einmal mit einem auffälligen Aufkleber "heute Fristablauf" in der
gleichen Weise vorgelegt. Zum Büroschluss werde weiter kontrolliert, ob alle
Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung
und die Kontrolle der Fristen obliege der Bürovorsteherin B. Im vorliegenden
Fall habe sie zwar richtig die Vor- und Hauptfrist notiert, doch versehentlich die
Frist vom 20. September 2004 gestrichen, obwohl sie nicht kontrolliert habe, ob
die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht abgesandt worden sei. Diese sei
nach dem Diktat am 16. September 2004 gefertigt und in die normale Post ge-
geben, jedoch nicht sicherheitshalber per Telefax versandt worden. Die Büro-
vorsteherin habe nach der Fertigung des Schriftsatzes eine Abschrift in der Akte
abgeheftet, das Original zur Post gegeben und den Fristablauf vom
20. September bereits am 16. September gestrichen, obwohl nicht sicherge-
stellt gewesen sei, dass die Berufungsbegründungsschrift auch am 20. Septem-
ber 2004 bei dem Oberlandesgericht eingegangen sei.
Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Ablaufs hat der Beklagte eine
eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B. vorgelegt, in der es hin-
sichtlich der Büroorganisation heißt, der Bürovorsteherin seien die Vorschriften
der Kanzlei über die Behandlung von Fristen bekannt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwor-
fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO in den Fällen des
Abs. 1 Nr. 1 der Bestimmung nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordern.
a) Die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen liegen hier nicht
vor.
b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs erforderlich, wenn das Berufungsgericht bei der
Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der stän-
digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Nach gefestig-
ter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche
Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Ge-
währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-
staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu
den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen
nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar
2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz ver-
stößt die angefochtene Entscheidung indessen nicht.
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es zu
den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür zu sorgen, dass ein
fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist
bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbe-
vollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in de-
nen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig zur
Bearbeitung vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskon-
trolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende
Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskon-
trolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der
Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst ge-
strichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die
fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abge-
sandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausge-
henden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich
gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Pro-
zessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der
fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fris-
tenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbe-
schlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangs-
kontrolle 1 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233
Rechtsmittelbegründung 1; BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -
BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13). Dies entspricht der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht auszuschließen,
dass die Fristversäumung auf einer fehlenden wirksamen Ausgangskontrolle
hinsichtlich fristwahrender Schriftsätze in der vom Beklagten beauftragten
Rechtsanwaltskanzlei beruhe. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist weder von ihm selbst noch von seinem
Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Dass die
Fristen- und insbesondere die Ausgangskontrolle in dem Büro der erst- und
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten in einer den Anfor-
derungen der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Weise organisiert
waren, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin B. nicht
entnehmen. Denn in dieser werden die diesbezüglichen Vorschriften der Kanz-
lei nicht im Einzelnen dargelegt. Damit kann nach den allein glaubhaft gemach-
ten Tatsachen aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis
verhindert worden wäre, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle bestanden
hätte.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 08.06.2004 - 3 F 404/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2004 - 3 UF 332/04 -