Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.11.2005 – XII ZB 270/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-

senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. November 2004

wird auf Kosten des Beklagten verworfen.

Beschwerdewert: 2.740 €.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist der Beklagte verur-

teilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Gegen das ihm zu

Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2004 zugestellte Urteil hat

er mit Schriftsatz vom 12. Juli 2004, beim Oberlandesgericht eingegangen am

14. Juli 2004, Berufung eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels ist bis

zum Ablauf der bis zum 20. September 2004 verlängerten Berufungsbegrün-

dungsfrist nicht eingegangen. Am 13. Oktober 2004 hat er - per Telefax - eine

Berufungsbegründung eingereicht, in der als Datum der 16. September 2004

angegeben ist. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

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Zur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen: Die Überwachung

von Notfristen sei im Büro seiner Rechtsanwältin so organisiert, dass die zu-

ständige Bürovorsteherin B. mit der Zusendung der eingehenden Post die

Rechtsmittelfristen oder andere Fristen vermerke und den Vorgang an die zu-

ständige Büroangestellte weiterleite. Diese Fristen würden ebenfalls im Fristen-

kalender und zusätzlich im Computer jeweils mit Vorfrist und Fristablauf notiert.

Zusätzlich werde eine Eintragung der Frist im Kalender der jeweiligen Handakte

vorgenommen. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Akte dem sachbearbeitenden

Rechtsanwalt mit einem auffälligen Vermerk vorgelegt. Am Morgen des Fristab-

laufs werde die Sache auf Erledigung überprüft und, wenn sie noch nicht erle-

digt sei, noch einmal mit einem auffälligen Aufkleber "heute Fristablauf" in der

gleichen Weise vorgelegt. Zum Büroschluss werde weiter kontrolliert, ob alle

Fristsachen erledigt seien, erst dann werde die Frist gelöscht. Die Eintragung

und die Kontrolle der Fristen obliege der Bürovorsteherin B. Im vorliegenden

Fall habe sie zwar richtig die Vor- und Hauptfrist notiert, doch versehentlich die

Frist vom 20. September 2004 gestrichen, obwohl sie nicht kontrolliert habe, ob

die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht abgesandt worden sei. Diese sei

nach dem Diktat am 16. September 2004 gefertigt und in die normale Post ge-

geben, jedoch nicht sicherheitshalber per Telefax versandt worden. Die Büro-

vorsteherin habe nach der Fertigung des Schriftsatzes eine Abschrift in der Akte

abgeheftet, das Original zur Post gegeben und den Fristablauf vom

20. September bereits am 16. September gestrichen, obwohl nicht sicherge-

stellt gewesen sei, dass die Berufungsbegründungsschrift auch am 20. Septem-

ber 2004 bei dem Oberlandesgericht eingegangen sei.

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Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Ablaufs hat der Beklagte eine

eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B. vorgelegt, in der es hin-

sichtlich der Büroorganisation heißt, der Bürovorsteherin seien die Vorschriften

der Kanzlei über die Behandlung von Fristen bekannt.

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Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen

und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwor-

fen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

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II.

Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO in den Fällen des

Abs. 1 Nr. 1 der Bestimmung nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts erfordern.

a) Die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen liegen hier nicht

vor.

b) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs erforderlich, wenn das Berufungsgericht bei der

Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der stän-

digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist. Nach gefestig-

ter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche

Gehör zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Ge-

währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechts-

staatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu

den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen

nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise

zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar

2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz ver-

stößt die angefochtene Entscheidung indessen nicht.

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2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es zu

den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür zu sorgen, dass ein

fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist

bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Prozessbe-

vollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in de-

nen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig zur

Bearbeitung vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskon-

trolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende

Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskon-

trolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der

Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst ge-

strichen werden (oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die

fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abge-

sandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausge-

henden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich

gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Pro-

zessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der

fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fris-

tenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbe-

schlüsse vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233 Ausgangs-

kontrolle 1 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 89/86 - BGHR ZPO § 233

Rechtsmittelbegründung 1; BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 -

BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 13). Dies entspricht der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs.

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3. Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht auszuschließen,

dass die Fristversäumung auf einer fehlenden wirksamen Ausgangskontrolle

hinsichtlich fristwahrender Schriftsätze in der vom Beklagten beauftragten

Rechtsanwaltskanzlei beruhe. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Der Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist weder von ihm selbst noch von seinem

Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden ist. Dass die

Fristen- und insbesondere die Ausgangskontrolle in dem Büro der erst- und

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten in einer den Anfor-

derungen der ständigen Rechtsprechung entsprechenden Weise organisiert

waren, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung der Bürovorsteherin B. nicht

entnehmen. Denn in dieser werden die diesbezüglichen Vorschriften der Kanz-

lei nicht im Einzelnen dargelegt. Damit kann nach den allein glaubhaft gemach-

ten Tatsachen aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis

verhindert worden wäre, wenn eine wirksame Ausgangskontrolle bestanden

hätte.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 08.06.2004 - 3 F 404/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.11.2004 - 3 UF 332/04 -