BGH Urteil vom 18.06.2008 – IV ZR 108/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 18. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 59 a.F.
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversi- cherung (BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversiche- rers lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichti- gen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - OLG Jena LG Erfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 18. Juni 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung
der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das
Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesge-
richts in Jena vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin ge-
gen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Er-
furt vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten
zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von den Beklagten
Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in Hö-
he von 21.142,76 € für die Regulierung eines Wasserschadens, den die
Beklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrlässig verursacht
hat. Diese ist in der Schäden an der Mietsache deckenden, bei der Be-
klagten zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres Vaters mit-
versichert. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Höhe des hälftigen Be-
trages als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 darüber hin-
aus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines
Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1.
Die Klägerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs (BGHZ 145, 393) anzunehmende Regressverzicht des Gebäu-
deversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung gelte nicht,
wenn der Mieter über eine Schäden an der Mietsache deckende Haft-
pflichtversicherung verfüge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen
Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Gebäu-
deversicherer abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe je-
denfalls nach den Grundsätzen der Doppelversicherung Anspruch auf
Erstattung des hälftigen Schadensbetrages.
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte
Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Soweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, führt
die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revi-
sion zurückzuweisen.
I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht ab-
gewiesen worden.
1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Klägerin
entgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Ver-
tragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in
denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässig-
keit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt,
wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche
wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei
Urteilen vom 13. September 2006 mit ausführlicher Begründung darge-
legt, auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86 sowie IV ZR 378/02 -
VersR 2006, 1530 und IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533). Dem hat sich
der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichts-
hofs angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 -
VersR 2007, 539).
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines
Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den De-
ckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversi-
cherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts ge-
gen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ aaO
S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen sei-
nen Haftpflichtversicherer hat.
II. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin
gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass
des Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006
entschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen
den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entspre-
chend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1
VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf
vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ
aaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis
der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit
die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könn-
ten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die
der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den
Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder
veranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Parteivor-
trag fehlte.
1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in
der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwor-
tet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007,
1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008,
639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR
2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als
konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert
wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesent-
lichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des
Gebäudeversicherers die Entschädigung zum Neuwert ("Versicherungs-
schaden") oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach §§ 249 ff.
BGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz ("Haftpflichtscha-
den", "Zeitwertschaden") einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen
zu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schadens,
die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haft-
pflichtversicherer stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz
zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG
Köln VersR 1982, 1165 und Günther aaO S. 1543).
b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Gebäudeversi-
cherers lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich be-
reits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in BGHZ aaO) er-
gibt. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) nach der Zurückverweisung
in jener Sache sowie die Oberlandesgerichte Köln (aaO) und Karlsruhe
(aaO) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese Be-
rechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230;
Neugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; früher
auch Günther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (Günther,
VersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; Wälder, r+s 2007,
381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) lässt den
tragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog
§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die - teilweise um-
strittenen - Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf ei-
ne nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Be-
stimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen
Leistungspflicht einen falschen Maßstab zugrunde.
aa) Der Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist
die interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den ge-
nannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgeführt hat -
ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch dann anzunehmen
ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung
hat (ebenso OLG Köln und OLG Karlsruhe aaO). Die der Doppelversi-
cherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der
Mieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem (bürgerlich-rechtli-
chen) Schadensersatzanspruch doppelt geschützt ist: durch seine eigene
Haftpflichtversicherung und den Regressverzicht des Gebäudeversiche-
rers. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verhältnis zum Versicherer
so, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des Haftpflichtrisikos)
durch den Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert (BGHZ aaO S. 96
m.w.N.; vgl. schon Martin, VersR 1974, 821, 824, 826). Nur insoweit be-
steht Identität des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Inte-
resse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR
1988, 727 f.) in beiden Verträgen, und zwar in der Person des Mieters.
Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungs-
nehmer
in zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz genösse
(Grommelt aaO S. 230).
bb) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das
Vermögen des Mieters gegen das Haftpflichtrisiko geschützt wird, so
dass für die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustel-
len ist (Grommelt aaO S. 231).
(1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und Höhe des vom
Regressverzicht betroffenen Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. BGB)
festzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der Versiche-
rungsschutz in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenständlich
damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur so-
weit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch.
(2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis
der Leistungspflichten gegenüber dem ("doppelt versicherten") Mieter
aufzuteilen. Die Leistung des Gebäudeversicherers an den Mieter als
"Quasi-Versicherungsnehmer" besteht im Regressverzicht. Auf eine dar-
über hinausgehende Leistungspflicht gegenüber seinem Versicherungs-
nehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist.
Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsan-
spruch (OLG Köln, OLG Karlsruhe und OLG Koblenz aaO; Günther,
VersR 2004, 595, 598; Grommelt aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht
des Haftpflichtversicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen ei-
nes Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme hinter der
des Gebäudeversicherers zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen
Kürzung des Ausgleichsanspruchs (Grommelt aaO S. 231; Bruck/Möller,
VVG 8. Aufl. Bd. II § 59 Anm. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung).
2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner
Reparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufklä-
rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 22.03.2006 - 4 U 800/04 -