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BGH Urteil vom 20.12.2006 – VIII ZR 67/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 67/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter

Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2006 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Am 22. Dezember 2003 kam es in der Mietwohnung der Beklagten durch

einen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brandschaden, den die Klä-

gerin als Gebäudeversicherer durch Zahlung von 25.751,40 € an ihren Versi-

cherungsnehmer (Vermieter/Eigentümer) regulierte. Die Beklagte hält eine

Haftpflichtversicherung bei der Streithelferin, die für den Brandschaden eben-

falls eintrittspflichtig wäre. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung

des verauslagten Betrags aus übergegangenem Recht ihres Versicherungs-

nehmers. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen,

die Kerzen auf dem Adventskranz zu löschen, bevor sie zu Bett gegangen sei.

Die Beklagte behauptet, sie habe die Kerzen vorher gelöscht; im Übrigen beruft

sie sich auf einen konkludenten Regressverzicht der Klägerin.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-

te ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 veröffentlicht ist,

hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe den Brand jedenfalls fahrlässig verursacht, weil sie es

unter Missachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt

versäumt habe, ein Entzünden des ausgetrockneten Adventskranzes durch

entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Der daraus resultieren-

de Schadensersatzanspruch des Vermieters aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823

BGB sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Dabei könne

dahinstehen, ob auf dem Boden der vom Bundesgerichtshof vertretenen versi-

cherungsrechtlichen Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung des Ge-

bäudeversicherungsvertrags von einem Haftungsausschluss zugunsten des

Mieters für einfache Fahrlässigkeit auszugehen sei. Für einen solchen Re-

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gressverzicht des Gebäudeversicherers sei jedenfalls dann kein Raum, wenn

- wie hier - eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe, die für den Scha-

den einzutreten habe. Denn wenn ein Haftpflichtversicherer dem Mieter De-

ckungsschutz zu gewähren habe, werde es zu keiner ernsthaften, einen Re-

gressverzicht rechtfertigenden Belastung des Mietverhältnisses kommen.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der

Mieter, der infolge einfacher Fahrlässigkeit einen Brandschaden an den vermie-

teten Räumen verursacht hat, regelmäßig vor einem Rückgriff des Gebäude-

feuerversicherers geschützt, weil eine ergänzende Auslegung des Versiche-

rungsvertrages, den der Vermieter mit dem Gebäudefeuerversicherer abge-

schlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht für derartige Fälle ergibt

(BGHZ 145, 393, 398 ff.). Das ist, wie der Bundesgerichtshof jüngst - nach Er-

lass des Berufungsurteils - noch einmal bekräftigt hat, entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden

Fall - für den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die für den Brand-

schaden ebenfalls eintrittspflichtig wäre (BGH, Urteil vom 13. September 2006

- IV ZR 273/05, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536

= WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Ur-

teil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c).

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Die Klägerin kann demnach bei der Beklagten wegen des Brandscha-

dens nur dann Regress nehmen, wenn die Beklagte den Brand durch grobe

Fahrlässigkeit verursacht hat. Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem

Rechtstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen.

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2. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung kei-

nen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3

ZPO). Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Beklagten

zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfa-

cher und grober Fahrlässigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt

und von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden kann, ob

der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder wesentliche Umstän-

de außer Betracht gelassen worden sind (st.Rspr., z.B. BGHZ 131, 288, 296

m.w.Nachw.) Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2005 - 8 O 486/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - I-5 U 109/05 -