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BGH Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 378/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VVG §§ 61, 67; BGB § 278

1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).

2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Reprä- sentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.

BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - OLG Dresden LG Leipzig

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. September 2006

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Oktober 2002 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Feuerversicherer die

Beklagte aus nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangenem und abge-

tretenem Recht auf Ersatz wegen eines Brandschadens in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin hat das von ihr betriebene Einkaufs-

zentrum in G. bei der Klägerin gegen Feuer versichert. Das Ein-

kaufszentrum ist an verschiedene Einzelhandelsunternehmen vermietet,

unter anderem an die Beklagte, die dort einen Verbrauchermarkt unter-

hält. Am 20. August 1999 kam es zu einem Großbrand, durch den das

Einkaufszentrum zerstört wurde. Der Brandherd befand sich auf der La-

derampe des Verbrauchermarktes der Beklagten. Deren Mitarbeiterinnen

hatten zwischen 13.30 Uhr und 13.45 Uhr mehrere Holzpaletten mit

Pappkartons und anderem Verpackungsmaterial auf die Laderampe ge-

stellt, weil ein ab 14.00 Uhr erwarteter, aber erst gegen 16.00 Uhr einge-

troffener Lastwagen mit Lieferungen das Verpackungsmaterial mitneh-

men sollte. Dieses geriet in Brand, nachdem ein 15 Jahre alter Jugendli-

cher, der mit zwei Freunden auf der Laderampe geraucht hatte, seine

noch glimmende Zigarette in einen Karton geworfen hatte. Das Feuer

griff, vom Wind begünstigt, auf das hölzerne Dach der Laderampe und

sodann auf das gesamte Gebäude über. Um 14.17 Uhr ging die Brand-

meldung bei der Feuerwehr ein.

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Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin auf den Gebäude-

schaden 4,2 Mio. DM gezahlt, auf den Mietausfallschaden betreffend die

anderen Mieter 510.228 DM und für nicht gezahlten Mietzins der Beklag-

ten 180.826,80 DM. Sie nimmt bei der Beklagten Rückgriff wegen des

Zeitwertschadens des Gebäudes in Höhe von 3.846.927 DM, vermindert

um 1,2 Mio. DM aufgrund des Regressverzichts gemäß Abkommen der

Feuerversicherer, und des Mietausfalls in Höhe von 510.228 DM. Aus

abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin verfolgt sie außerdem

den Mietzinsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 180.826,80 DM.

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Die Klägerin meint, die neuere Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahr-

lässiger Schadensverursachung durch den Mieter stehe den geltend ge-

machten Ansprüchen nicht entgegen. Ein solcher Regressverzicht schei-

de hier schon deshalb aus, weil sich aus dem Gebäudeversicherungsver-

trag ergebe, dass ein über das Regressverzichtsabkommen der Feuer-

versicherer hinausgehender Regressverzicht zugunsten der Beklagten

ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei diese Rechtsprechung auf die Ge-

werberaummiete nicht anwendbar, jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter

- wie hier die Beklagte - wegen Mietsachschäden haftpflichtversichert

sei. Auf den Mietausfallschaden erstrecke sich der Regressverzicht

nicht. Schließlich sei der Regress deshalb nicht ausgeschlossen, weil

der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten sei. Auf dem

Gelände des Einkaufszentrums hätten sich viele Kinder und Jugendliche

aufgehalten, die in der Vergangenheit schon Verpackungsmaterial ange-

zündet hätten. Dies sei den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewe-

sen. Die Beklagte habe deshalb dafür sorgen müssen, dass Verpa-

ckungsmaterial nicht unbeaufsichtigt und nicht in der Nähe des Gebäu-

des abgestellt werde. Die Beklagte müsse sich auch das grob fahrlässige

Verhalten des Brandstifters zurechnen lassen, weil er deren Kunde ge-

wesen sei.

5

Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung zum Regressver-

zicht des Gebäudeversicherers und zudem auf einen mietvertraglichen

Haftungsverzicht bei leichter Fahrlässigkeit. Davon abgesehen sei ihr

nicht einmal eine leicht fahrlässige Verletzung einer Verkehrssiche-

rungspflicht vorzuwerfen. Der Brand sei bereits wenige Minuten nach

dem Abstellen des Verpackungsmaterials entstanden. Ihr sei nicht be-

kannt gewesen, dass früher Verpackungsmaterial angezündet worden

sei. Das nur kurzzeitige Abstellen könne deshalb nicht als sorgfalts-

pflichtwidrig angesehen werden.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Beklagte verurteilt, die von ihr für die Zeit von August 1999 bis

August 2000 nicht gezahlte Miete in Höhe von 92.455,27 € zu zahlen,

und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt

die Klägerin die abgewiesenen Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

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A. Revisionsbeklagte war von vornherein allein die L. GmbH &

Co. KG. Die Klägerin hat zwar in der Revisionsschrift auch die in erster

Instanz zunächst verklagte L. Stiftung & Co. KG als Revisionsbeklagte

bezeichnet. Dies beruhte aber auf einem für den Senat und die Beklag-

tenseite von Anfang an erkennbaren offensichtlichen Versehen. Aus dem

mit der Revisionsschrift vorgelegten Berufungsurteil ergab sich zweifels-

frei, dass die darin als frühere Beklagte bezeichnete L. Stiftung & Co.

KG bereits in erster Instanz aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und im

Berufungsverfahren allein die L. GmbH & Co. KG als "jetzige Beklagte"

beteiligt war. Es gab deshalb keinen Grund anzunehmen, die Revision

solle sich auch gegen die L. Stiftung & Co. KG richten, der der Verfah-

rensablauf bekannt war.

9

B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Das Oberlandesgericht (VersR 2003, 497) lastet der Beklagten

ein leicht fahrlässiges Organisationsverschulden an. Sie habe durch prä-

zisere Anweisungen an ihre Mitarbeiter dafür sorgen müssen, dass grö-

ßere Mengen leicht brennbaren Verpackungsmaterials nicht für eine

nicht überschaubare Zeitdauer in unmittelbarer Nähe zum Gebäude ge-

lagert werden. Der Zeitpunkt des Eintreffens des Lastwagens habe un-

streitig nicht genau vorhergesagt werden können. Die Beklagte könne

sich nicht darauf berufen, das Verpackungsmaterial sei bis zur Brandent-

stehung nur etwa eine Viertelstunde und damit in erlaubter Weise unbe-

aufsichtigt abgestellt gewesen. Möglicherweise wäre das Abstellen eine

Viertelstunde vor dem tatsächlichen Eintreffen des Lastwagens nicht

pflichtwidrig gewesen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des

Zurechnungszusammenhangs sei aber der Eintritt der konkreten kriti-

schen Lage, die unmittelbar zum Schaden führe. Dies sei der Zeitpunkt

des Herausstellens des Materials. Das Organisationsverschulden der

Beklagten sei aber nicht grob fahrlässig gewesen. Sie habe mit der An-

weisung, das Material erst kurz vor dem Eintreffen des Lastwagens her-

auszustellen, die Möglichkeit berücksichtigt, dass damit Missbrauch ge-

trieben werden könne, und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

nicht in besonders schwerem Maße verletzt. Insoweit könne es nicht

darauf ankommen, ob aufgrund früherer Geschehnisse Vorsorge zu tref-

fen gewesen wäre. Das Personal der Beklagten habe sich nicht grob

fahrlässig verhalten. Das Verhalten des Brandstifters sei ihr nicht zuzu-

rechnen.

10

Der Klägerin sei der Rückgriff aber nach den Grundsätzen der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393) zum Re-

gressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Scha-

densverursachung durch den Mieter verwehrt. Die im Versicherungsver-

trag enthaltenen Bestimmungen über das Regressverzichtsabkommen

der Feuerversicherer stünden dem nicht entgegen. Ihnen lasse sich nicht

entnehmen, dass auf einen Regress im Übrigen nicht verzichtet werde.

Das Regressverzichtsabkommen regele nur den Regress gegen den

Versicherungsnehmer sowie seine Repräsentanten und andere ihm nahe

stehende Personen. Regressansprüche gegen Mieter seien nicht Ge-

genstand des Abkommens. Damit sei im Gebäudeversicherungsvertrag

nur ein Teil der Regressproblematik geregelt. Die spätere Abtretung der

Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin an die Klägerin erlaube

keine hinreichenden Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen bei Ab-

schluss des Vertrages.

11

Die Rechtsprechung zum Regressverzicht sei auch auf gewerbli-

che Mietverhältnisse anzuwenden. Der Regressverzicht umfasse den

durch die Gebäudeversicherung gedeckten Mietausfall.

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Die Beklagte sei zwar haftpflichtversichert, weil die Subsidiaritäts-

klausel in ihrem Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 9 AGBG unwirk-

sam sei. Der Regressverzicht gelte nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs aber auch, wenn der Mieter gegen die Inanspruchnahme

haftpflichtversichert sei.

13

II. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Klägerin kann

bei der Beklagten wegen des Gebäudeschadens und des Mietausfalls

keinen Regress nehmen.

14

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem

rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-

cherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder

Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig

verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers

des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-

dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder

kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-

lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der

Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach-

versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.

§ 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi-

gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo-

renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom

8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m.

Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten

auseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung

entschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht

konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-

se des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein

Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-

nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht

hat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate

des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001

- VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004

- VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be-

schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für

die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten

und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-

den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln

VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR

2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.;

Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer,

aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-

ters unten II. 1. b)). Die gegen die Annahme eines Regressverzichts ge-

richtete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch,

NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-

seitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder-

grund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-

zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen

aller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren

und kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und

auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten.

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2. Dem Gebäudeversicherer ist der Regress gegen den Mieter

auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-

chend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für

die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch für Haftpflicht-

ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat.

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a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil

vom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung

eines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab-

hängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-

schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat

durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-

gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-

gress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-

zes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab-

gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar

2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-

fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-

chende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil-

senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-

sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-

cherern.

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b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin

verstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-

bäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-

gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre-

chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-

nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem

Berufungsgericht und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht

die Oberlandesgerichte Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR 2002,

1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 16. Okto-

ber 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005, 500 und

Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil vom

29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte Köln (VersR 2004,

593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei höchst-

richterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entscheiden,

dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen könne,

wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haftpflichtver-

sicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines Schutzes durch

den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den Schaden selbst

aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses

sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der Mieter annehmen

dürften, die Auseinandersetzung über die Schadensregulierung werde

faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit entsprechenden

Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Meinung, der Re-

gressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz des

Mieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR 2004, 595, 597;

Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster, aaO S. 195 f.

und ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR 2004, 389, 391 f.;

a.A. Bayer, aaO S. 144).

18

c) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November

2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-

schluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei,

ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter

keine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts

nur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-

sätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des

§ 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-

schränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des

Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332,

1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft

der Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-

den, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4

Rdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113).

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d) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind

jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-

dende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines

Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus

den Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-

legung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver-

zicht entnommen hat.

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aa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im

Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt.

Die ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-

generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der

typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-

teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss

deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines

stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ

164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97).

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bb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra-

ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu-

deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November

2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar

auf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings

sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich

in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters

niederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der

Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.;

Prölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.).

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(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-

legt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-

mieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-

hältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben-

so Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers

liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand.

Denn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten

oder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-

nen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu

unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB 99).

Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit

den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Ver-

sicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversi-

chert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den

Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5

Nr. 3 Satz 2 AHB).

23

(2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf und

der überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung über die Scha-

densregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche-

rern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses,

weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich

zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend.

Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-

sprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung

ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon

auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz überwiegenden

Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haft-

pflichtansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-

ten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass

Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den Deckungsschutz auch ableh-

nen, möglicherweise mit vertretbaren, im späteren Rechtsstreit aber

nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig davon, ob die Deckungs-

ablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen De-

ckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn

er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Verzichtet er auf den De-

ckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäudeversicherer in Re-

gress genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den De-

ckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer

zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist überdies problema-

tisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist.

24

Außerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den

an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen

nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. 1 AHB).

Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-

besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür

trägt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig

verletzt hat, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den

Kausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-

letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist

hier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-

dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei

durch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des

Gebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der

Gebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er

weiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu

vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser

wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-

cherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich

doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach

einem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer

aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist

oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-

steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-

ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er

muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen

Unterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht hat er mit

Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen, wenn der Gebäudeversicherer

vorher ein stattgebendes Urteil im Rückgriffsprozess erstreitet. Für den

Mieter kann sogar der Fall eintreten, dass er letztlich den Prozess gegen

seinen Haftpflichtversicherer verliert und den Prozess gegen den Ge-

bäudeversicherer. Er wäre also, anders als der nicht haftpflichtversicher-

te Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass letztlich kein Versicherer den

Schaden zu tragen hat, sondern er selbst. Die Streitverkündung an den

Haftpflichtversicherer im Regressprozess ist ebenso wenig wie die ohne-

hin gegebene Bindungswirkung des Haftpflichturteils geeignet, alle strei-

tigen Deckungsfragen im Haftpflichtversicherungsverhältnis abschlie-

ßend zu klären. Das ist nur bei Voraussetzungsidentität der Fall (Se-

natsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter

III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers, der dem

nicht haftpflichtversicherten Mieter zugute kommt, könnte deshalb beim

haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen werden. Das wiederum hätte

Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit des Mieters. Bei einer De-

ckungsablehnung des Haftpflichtversicherers wäre die Belastung des

Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, sondern eher stärker als dann,

wenn der Mieter keine Haftpflichtversicherung hätte. Der haftpflichtversi-

cherte Mieter stünde dann im Ergebnis schlechter als der nicht haft-

pflichtversicherte. Das aber läge nicht im Interesse des Vermieters, für

den eine Haftpflichtversicherung des Mieters wegen von der Gebäude-

versicherung nicht gedeckter Schäden dennoch vorteilhaft sein kann.

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(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie

der Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum

Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-

gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-

teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und

3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-

gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster,

ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157;

Gaul/Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag

über Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand,

dass die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder

offen ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermie-

ter muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im

Ergebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermie-

ter erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin be-

steht, dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig

einen Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung

des Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderen-

falls das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann.

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(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich

dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-

rungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver-

sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-

landesgerichte Köln und Düsseldorf sowie die überwiegende Auffassung

in der Literatur als gegeben voraussetzen.

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(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-

rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht

entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-

führt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche-

rer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-

hält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-

her darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob

Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon

von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen

Mietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach

fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-

ge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle

Regressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle

Ausgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren.

28

e) Wie der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 (IV ZR

273/05) entschieden hat, steht dem Gebäudeversicherer gegen den Haft-

pflichtversicherer des Mieters in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2

Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch zu. Erst

in einem solchen

Rechtsstreit kann es auf die vom Berufungsgericht behandelte und zwi-

schen den Parteien umstrittene Frage ankommen, welche Bedeutung ei-

ne Subsidiaritätsklausel im Haftpflichtversicherungsvertrag des Mieters

hat.

29

3. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, dass die Umstän-

de des hier zu entscheidenden Falles zu einem anderen Ergebnis führen

müssten.

30

a) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie mit ih-

rer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Gebäudeversicherungs-

vertrages vereinbart hat, der Regress gegen die Mieter solle nur im Um-

fang des Regressverzichtsabkommens ausgeschlossen sein. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den typischen Gebäudever-

sicherungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach

einem objektiv-generalisierenden Maßstab ein Regressverzicht zu ent-

nehmen. Das ist nur dann nicht anzunehmen, wenn die Vertragsparteien

ausdrücklich oder sonst hinreichend deutlich etwas anderes vereinbart

haben (so auch Lorenz, VersR 2001, 96, 98). Das setzt einen entspre-

chenden Erklärungstatbestand voraus. Dazu hat die Klägerin keine kon-

kreten Tatsachen vorgetragen, vielmehr nur, ein Regressverzicht habe

nicht dem Wunsch/dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. Des-

halb hat das Berufungsgericht zu Recht den Zeugen P. nicht ver-

nommen. Die Klägerin stützt sich rechtlich schlussfolgernd allein darauf,

dass der Versicherungsantrag und andere Vertragsunterlagen formular-

mäßige Hinweise auf das Regressverzichtsabkommen der Feuerversi-

cherer enthalten, dem die Klägerin beigetreten sei. Darin wird der Versi-

cherungsnehmerin mitgeteilt, die beteiligten Versicherer würden im Be-

reich der Feuerversicherung Schadensersatzansprüche gegen den Ver-

sicherungsnehmer weitgehend nicht geltend machen. Dies bedurfte kei-

ner Vereinbarung im Gebäudeversicherungsvertrag, sondern ergab sich

aus dem Regressverzichtsabkommen der beteiligten Feuerversicherer

als eines Vertrages zugunsten Dritter. Ein Regressverzicht der Klägerin

zugunsten von Personen, die ihre Versicherungsnehmerin schädigen,

wird in den Hinweisen nicht angesprochen, sondern nur ihr Schutz vor

dem Rückgriff fremder Versicherer. Zu dem letztlich von der Klägerin ge-

übten Regressverzicht über 1,2 Mio. DM kam es nicht aufgrund des Ge-

bäudeversicherungsvertrages, sondern deshalb, weil die Beklagte ihrer-

seits eine Feuerinhaltsversicherung bei einem dem Abkommen beigetre-

tenen Versicherer genommen hatte. Den Hinweisen auf das Regressver-

zichtsabkommen in den Versicherungsunterlagen kann deshalb keine

darüber hinausgehende Bedeutung für die Frage eines Regressverzichts

gegenüber der Beklagten beigemessen werden. Dem steht auch entge-

gen, dass anderenfalls ein Regressverzicht des Feuerversicherers prak-

tisch niemals angenommen werden könnte, weil nahezu alle in Deutsch-

land niedergelassenen Feuerversicherer dem Regressverzichtsabkom-

men beigetreten sind (Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4;

Bruck/Möller/Sieg/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. III J 141).

31

b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass

der Regressverzicht sich auf den durch die Gebäudeversicherung ge-

deckten Mietausfall erstreckt. Die Interessenlage ist dieselbe wie beim

Gebäudeschaden.

32

c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei keine

grob fahrlässige Herbeiführung des Brandes anzulasten, ist rechtsfehler-

frei.

33

aa) Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe zu

den von der Klägerin behaupteten früheren Vorfällen mit zündelnden

Kindern und Jugendlichen die Zeugen K. und die Marktleiterin der

Beklagten vernehmen müssen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der

Klägerin zur Kenntnis genommen, ihn aber zu Recht für unerheblich

gehalten. Die Klägerin kann sich für ihre Behauptung nur auf die Aussa-

ge des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren stützen. Er berichtete,

dass einmal das Spannband für die Pappenbündel durchgebrannt war,

so dass morgens die Pappe lose auf der Rampe lag. Beim zweiten Mal

vor drei Jahren sei ein Müllcontainer in Brand gesetzt worden. Er habe

Anzeige erstattet und Jugendliche darauf angesprochen. Daraufhin sei

bei dem von ihm geleiteten auf der anderen Gebäudeseite gelegenen

E. -Markt Ruhe gewesen. Ob auch bei der Beklagten schon einmal et-

was in Brand gesetzt worden sei, sei ihm nicht bekannt. Diese beiden

drei Jahre zurückliegenden Vorfälle begründeten, auch wenn sie der

Marktleiterin der Beklagten bekannt gewesen sein sollten, nicht die drin-

gende, sich jedem aufdrängende Gefahr, dass tagsüber bei ständigem

Publikumsverkehr herausgestelltes Verpackungsmaterial innerhalb ganz

kurzer Zeit von Kindern und Jugendlichen angezündet wird. Darauf hat

schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Ob das Abstellen für ei-

nen längeren Zeitraum grob fahrlässig gewesen sein könnte und durch

konkrete Anweisungen der Beklagten hätte vermieden werden müssen,

kann offen bleiben. Ein längeres Abstellen war für den Brand nicht ur-

sächlich. Ist ein Verhalten erst ab einem bestimmten Zeitpunkt grob fahr-

lässig, ist eine Verursachung des Schadens durch grobe Fahrlässigkeit

nur anzunehmen, wenn er ab diesem Zeitpunkt eingetreten ist (vgl. BGH,

Urteil vom 19. Dezember 1979 - IV ZR 91/78 - VersR 1980, 180 unter II 1

a und 2; OLG Hamm VersR 2001, 1234; OLG Karlsruhe VersR 2002,

1550 f.). Die Beweislast hierfür trifft den Regress nehmenden Gebäude-

versicherer (BGHZ 145, 393, 400). Nach dem Inhalt der Ermittlungsakten

und den Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht ausgeschlossen

werden, dass die glimmende Zigarette bereits 15 Minuten nach dem

Herausstellen des Verpackungsmaterials in einen Karton geworfen wur-

de und - so das Brandgutachten - nach 3,5 bis 8,5 Minuten die Pappe

entzündet hatte.

34

bb) Das Verhalten des jugendlichen Brandstifters muss die Beklag-

te sich nicht zurechnen lassen. Die Herleitung des Regressverzichts aus

dem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden An-

wendung von § 61 VVG, sondern auch zur Anwendung der versiche-

rungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt

wird, wie wenn er versichert wäre (vgl. für die frühere haftungsrechtliche

Lösung: BGHZ 131, 288, 293 f.; BGH, Urteil vom 7. März 1990 - IV ZR

342/88 - VersR 1990, 625 unter II 2; BGHZ 22, 109, 117 ff., 121; OLG

Celle VersR 1998, 846 f.). Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten

Dritter nicht nach § 278 BGB einzustehen, sondern nur dann, wenn sie

seine Repräsentanten sind. Soweit der Entscheidung BGHZ 145, 393,

400 etwas anderes zu entnehmen sein könnte, wird daran nicht fest-

gehalten.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 25.01.2002 - 5 HKO 4390/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 15.10.2002 - 5 U 451/02 -