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BGH Beschluss vom 22.05.2007 – VI ZR 233/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 493

Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung

seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen,

wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selb-

ständigen Beweisverfahren erstattet hat.

BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - OLG Koblenz

LG Koblenz

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Okto-

ber 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 38.321,45 €

Gründe

I.

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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG.

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2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das

Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Klägers, neben dem ge-

richtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. auch den Sachverständigen

- - 3

J. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entspro-

chen hat. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des Klä-

gers hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Dem steht nicht entgegen,

dass der Sachverständige J. sein Gutachten im vorausgegangenen selb-

ständigen Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identität der Beteiligten steht die

selbständige Beweiserhebung unter der - im Streitfall gegebenen - Vorausset-

zung von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht

gleich (Senatsbeschluss BGHZ 164, 94, 97). Deshalb hätte das Berufungsge-

richt zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprü-

che nicht nur den

in zweiter

Instanz beauftragten Sachverständigen

Prof. Dr. F. laden, sondern auch dem Antrag des Klägers auf Ladung

des Sachverständigen J. stattgeben müssen.

3

Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch

dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für über-

zeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht

notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden

ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur

Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch

darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der

Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl.

u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509;

vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai

2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht

unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9,

14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212;

vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR

252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926,

927; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555,

- - 4

vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom

5. September 2006 - VI ZR 176/05 - NJW-RR 2007, 212). Es kann von der Par-

tei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt

werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beab-

sichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in

welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen

wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sach-

verständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergän-

zungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa

aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-

pung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht

ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Beru-

fungsgericht nicht an.

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Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei

der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-

re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch

das weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen

haben.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2004 - 15 O 408/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.10.2006 - 4 U 742/04 -