BGH Beschluss vom 22.05.2007 – VI ZR 233/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 493
Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung
seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen,
wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selb-
ständigen Beweisverfahren erstattet hat.
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2007 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Okto-
ber 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 38.321,45 €
Gründe
I.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung
verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG.
2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das
Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Klägers, neben dem ge-
richtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. auch den Sachverständigen
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J. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entspro-
chen hat. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des Klä-
gers hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Dem steht nicht entgegen,
dass der Sachverständige J. sein Gutachten im vorausgegangenen selb-
ständigen Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identität der Beteiligten steht die
selbständige Beweiserhebung unter der - im Streitfall gegebenen - Vorausset-
zung von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht
gleich (Senatsbeschluss BGHZ 164, 94, 97). Deshalb hätte das Berufungsge-
richt zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprü-
che nicht nur den
in zweiter
Instanz beauftragten Sachverständigen
Prof. Dr. F. laden, sondern auch dem Antrag des Klägers auf Ladung
des Sachverständigen J. stattgeben müssen.
Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch
dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für über-
zeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht
notwendig, dass ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden
ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur
darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der
Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl.
u.a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - VersR 1997, 509;
vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai
2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht
unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9,
14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 - VI ZR 13/95 - VersR 1996, 211, 212;
vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 - aaO; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR
252/96 - aaO und vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - VersR 2003, 926,
927; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 - VersR 2005, 1555,
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vom 8. November 2005 - VI ZR 121/05 - NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom
5. September 2006 - VI ZR 176/05 - NJW-RR 2007, 212). Es kann von der Par-
tei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt
werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beab-
sichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in
welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen
wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sach-
verständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern - wie im Streitfall - ein Ergän-
zungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antragsrechts - wie etwa
aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschlep-
pung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 - aaO) - sind nicht
ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Beru-
fungsgericht nicht an.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei
der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-
re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch
das weitere Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen
haben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 14.05.2004 - 15 O 408/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.10.2006 - 4 U 742/04 -