Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 170/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a

Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ICON

a) Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Her- steller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung han- delt.

b) Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein ei- genes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbe- werber bereits auf den Markt gebracht hat.

BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 170/05 - OLG Köln LG Köln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm

und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Köln vom 2. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin produziert und vertreibt Büromöbel. Zu ihrer Produktpalette

zählt das Möbelprogramm "ICON", das sie im Juni 2003 der Tagespresse vor-

stellte. Den dazugehörigen Schreibtisch vertreibt die Klägerin seit Herbst 2003

in folgender Aufmachung:

3

Für das Möbelprogramm "ICON" erhielt die Klägerin im März 2004 einen

Preis des Design-Zentrums Nordrhein-Westfalen.

Die Beklagte ist ebenfalls eine Herstellerin von Büromöbeln. Sie vertreibt

seit Mitte Februar 2004 den in den folgenden Abbildungen dargestellten

Schreibtisch:

4

Die Klägerin behauptet, bei einem Besuch ihres Ausstellungsraums am

17. Dezember 2002 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Schreibtisch

der Modellreihe "ICON" gesehen. Sie ist der Meinung, der von der Beklagten

vertriebene Schreibtisch in den vorstehend aufgeführten Gestaltungen sei eine

wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung ihres Produkts.

5

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte Schreibtische, bestehend aus einer rechteckigen Tischplatte, vier rechteckigen Füßen, zwei Querträgern, die unterhalb und entlang der schmalen Kante der Tischplatte verlaufen und je zwei Füße miteinander verbinden, wie nachstehend wiedergegeben, anzu- kündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen: (es folgen die vorstehenden Abbildungen des Schreibtisches der Beklagten);

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 17. Februar 2004 gemäß Ziffer 1 begangenen Handlungen und zwar im Ein- zelnen über

a) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,

b) Menge der hergestellten und ausgelieferten Exemplare,

c) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,

d) erzielten Umsatz,

e) erzielten Gewinn,

f) Namen und Anschriften von Angebotsempfängern,

g) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben,

h) Art und Umfang der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 17. Februar 2004 begangenen Handlun- gen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

6

Die Beklagte hat behauptet, Schreibtische mit den Gestaltungsmerkma-

len der Produkte der Parteien seien schon seit langem erhältlich. Das von ihr

vertriebene Modell beruhe auf einer eigenen Entwicklung.

9

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Klageantrag zu I 1 um die

Merkmale ergänzt, die nach ihrer Ansicht die wettbewerbliche Eigenart ihres

Schreibtischmodells ausmachen.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln OLG-Rep

2006, 319 = MD 2005, 1393).

10

Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin

nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F. sowie Ansprüche auf

Auskunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es aus-

geführt:

12

Der von der Klägerin produzierte Schreibtisch verfüge zwar über wett-

bewerbliche Eigenart. Die gestalterischen Besonderheiten, die das Erschei-

nungsbild des Schreibtisches prägten, seien die Anordnung der Tischfüße und

die Art der Anbringung der Tischplatte. Die Stellung der Tischbeine zeichne sich

dadurch aus, dass die Längsseite der rechteckigen Metallfüße parallel zur

Längsseite der Schreibtischplatte verlaufe. Der Querbalken, der die Tischbeine

verbinde, sei waagerecht angeordnet, wodurch die klare Linienführung des Ti-

sches nochmals verstärkt werde. Die Tischplatte sei an nach innen versetzten

und dadurch versteckten Abstandhaltern montiert, wodurch der Eindruck einer

"schwebenden" Tischplatte entstehe.

13

Der Schreibtisch der Beklagten sei aber trotz der nahezu identischen

Gestaltung keine Nachahmung des Modells der Klägerin. Die Beklagte habe die

angegriffene Ausführung unabhängig von dem Produkt der Klägerin eigenstän-

dig entwickelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die

Beklagte ihr Modell zu einem Zeitpunkt entworfen habe, als die Klägerin ihr

Schreibtischmodell noch nicht auf den Markt gebracht habe. Die Beklagte habe

auch nicht auf andere Weise vor der Entwicklung des von ihr vertriebenen

Schreibtisches Kenntnis von dem Produkt der Klägerin erlangt.

14

Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht i.S. von § 3 UWG unlauter,

weil sie mit dem Vertrieb ihres Schreibtischmodells erst Monate nach dem

Markterfolg der Klägerin begonnen habe. Da es an einer Nachahmung fehle,

müssten zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Diese könnten nicht in

einer in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführten Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung

liegen. Zusätzliche Umstände, die eine Unlauterkeit begründen könnten, seien

im Streitfall nicht gegeben. Der Entwurf des Schreibtisches der Beklagten sei

vollständig fertiggestellt gewesen, bevor sie Kenntnis von dem Modell der Klä-

gerin erlangt habe. Eine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands von dem

Produkt der Klägerin treffe die Beklagte nicht.

15

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

16

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die gel-

tend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-

tungsschutz nach §§ 8, 9, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit § 242 BGB, § 1 UWG

a.F. nicht zu, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

17

a) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen

Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem

Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da

der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist

eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr

geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die

Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da

es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegenüber kommt es

bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-

kunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem

die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9

UWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des ergän-

zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v.

28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-

ausstattungen; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.

15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht er-

forderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19

= WRP 2007, 1076 - Handtaschen).

18

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines

nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von

wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die

20

Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad

der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-

nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-

kung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-

nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände

zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH,

Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313

- Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP

2007, 1455 - Gartenliege).

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schreib-

tisch der Modellreihe "ICON" über wettbewerbliche Eigenart verfügt.

aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-

krete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten

Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-

zuweisen (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 16 - Gartenliege). Diese Voraussetzun-

gen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat angenommen,

der Schreibtisch verfüge über gestalterische Besonderheiten, die sein Erschei-

nungsbild prägten. Diese lägen in der Anbringung der Tischplatte, die einen

"schwebenden" Eindruck vermittele und in der parallelen Ausrichtung der

Längsseite der rechteckigen Tischfüße zur Längsseite der Tischplatte. Der

Schreibtisch verfüge über eine klare Linienführung, die noch durch den waage-

rechten Querbalken verstärkt werde, der die Tischbeine verbinde. Die Kombina-

tion dieser Gestaltungsmerkmale sei geeignet, dem Schreibtisch gegenüber

vergleichbaren Modellen der Konkurrenz ein individuelles Erscheinungsbild zu

verleihen und so auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

21

Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg mit der Be-

gründung, es handele sich um allgemein übliche Gestaltungsmerkmale, die zur

Kennzeichnung der Herkunft des Schreibtisches nicht geeignet seien. Den

maßgeblichen Verkehrskreisen seien verdeckt gelagerte Tischplatten und

schlicht-elegante Gestaltungen von Schreibtischen bekannt. Davon unterschei-

de sich das Modell der Klägerin nicht so deutlich, dass der Verkehr aus der

Kombination der Einzelmerkmale auf die betriebliche Herkunft schließe.

22

bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch

die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine

wettbewerbliche Eigenart begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997

- I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; Urt. v.

15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz. 26 = WRP 2006, 75 - Jeans I).

Diese Neuartigkeit der Kombination der Gestaltungselemente und des dadurch

entstandenen Gesamteindrucks des in Rede stehenden Schreibtisches, der

sich von den im Jahre 2003 auf dem Markt befindlichen Modellen deutlich ab-

hebt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.

23

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in dem angegriffenen

Modell der Beklagten keine Nachahmung des Produkts der Klägerin i.S. von § 4

Nr. 9 lit. a UWG gesehen.

24

aa) Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt

der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (vgl. BGH,

Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 633 unter II 1 d (3) a.E.

= WRP 2002, 1058 - Blendsegel). Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern han-

delt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitent-

wicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat

sich auch nichts dadurch geändert, dass für die Zuerkennung von Ansprüchen

aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9

lit. a UWG - anders als nach § 1 UWG a.F. (hierzu BGHZ 117, 115, 117 f.

- Pullovermuster) - das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands

nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest; 171, 73 Tz. 21

- Außendienstmitarbeiter). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsge-

richt ausgegangen und hat nach Vernehmung der Zeugen S. und R. festge-

stellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entwicklung ihres Schreibtischmo-

dells keine Kenntnis von dem in Rede stehenden Schreibtisch der Klägerin hat-

te.

25

bb) Die Revision macht dagegen geltend, die Frage einer Nachahmung

sei rein objektiv zu bestimmen, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung,

sondern denjenigen der Markteinführung des angegriffenen Produkts abzustel-

len sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.

26

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz knüpft in sämtli-

chen Varianten des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG an die wettbewerbsrechtlich un-

lautere Übernahme des fremden Leistungsergebnisses an. Davon ist bei einer

Eigenentwicklung der angegriffenen Gestaltung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer

Markteinführung nicht auszugehen.

27

Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen

Ansicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 9 lit. a UWG nach

Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.

Zwar ist während des Revisionsverfahrens die für die Umsetzung dieser Richtli-

nie gesetzte Frist abgelaufen (Art. 19 Satz 1). Nach Art. 19 Satz 3 der Richtlinie

wären die Vorschriften, die zu ihrer Umsetzung erforderlich sind, spätestens ab

dem 12. Dezember 2007 anzuwenden. Der Senat ist deshalb jedenfalls seit

dem 12. Dezember 2007 gehalten, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform

auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW

2006, 2465 Tz. 115 und 124 - Adeneler/ELOG; BGH, Beschl. v. 5.6.2008

- I ZR 4/06, Tz. 9 - Millionen-Chance). Daraus kann die Klägerin aber schon

deshalb keine für sie günstige Rechtsfolge ableiten, weil das Verhalten der Be-

klagten auch schon im Zeitpunkt der Begehung wettbewerbswidrig gewesen

sein muss (hierzu II 1 a). Zur Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Ver-

haltens der Beklagten kann die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

nicht herangezogen werden, weil die für die Umsetzung der Richtlinie vorgese-

hene Frist erst während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist und jedenfalls

eine zeitlich frühere richtlinienkonforme Auslegung vorliegend nicht in Betracht

kommt (vgl. hierzu BGHZ 138, 55, 60 f. - Testpreis-Angebote).

28

cc) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf-

nahme die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte ihr Schreibtischmodell

zu einem Zeitpunkt entworfen hat, zu dem das Erzeugnis der Klägerin weder

auf dem Markt war noch der Beklagten auf andere Weise bekannt geworden

war. Es hat angenommen, der Zeuge S. habe Mitte 2002 ein Schreibtischmo-

dell mit zwei Schreibtischfüßen und einem Sideboard entworfen. Dieses habe

die Beklagte auch mit vier Schreibtischfüßen gefertigt. Zur Verminderung der

bei dem Modell auftretenden Schwingungen sei die Gestaltung des Schreibti-

sches im November 2002 geändert worden. Es sei die Stellung der Schreib-

tischfüße mit der Längsseite parallel zur Schreibtischplatte geplant worden. Das

Berufungsgericht hat diesen Hergang des Entwicklungsprozesses des Schreib-

tisches der Beklagten zusätzlich zu den Aussagen der Zeugen S. und R. aus

den vier Zeichnungen einer Zulieferfirma vom 28. November 2002 gefolgert, die

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schreibtischfüße in der An-

ordnung zeigen, wie sie in dem Schreibtischmodell der Beklagten verwirklicht

worden ist. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält den Angriffen

der Revision stand.

29

Soweit die Revision geltend macht, entgegen den Ausführungen des Be-

rufungsgerichts seien den vier Zeichnungen die in Rede stehende Stellung der

Schreibtischfüße und die gegenüber den ursprünglichen Zeichnungen aus Juli

2002 erfolgten Änderungen nicht zu entnehmen, erläutert sie diese den tatrich-

terlichen Feststellungen widersprechende Schlussfolgerung nicht näher. Auf die

Handskizze hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Auf die

Ausführungen der Revision zu dieser Skizze kommt es daher nicht an. Das Be-

rufungsgericht hat auch anhand der Zeugenaussagen nachvollziehbar den

Grund für die Drehung der Schreibtischfüße mit einer Ausrichtung der Längssei-

te parallel zur Längsseite des Schreibtisches festgestellt. Die von der Klägerin

im Anschluss an die Beweisaufnahme vorgelegte Darstellung des zeitlichen

Ablaufs spricht ebenfalls nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts

und gegen eine Eigenentwicklung des Schreibtischmodells der Beklagten.

2. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht wettbewerbswidrig nach

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Vorwurf der Unlau-

terkeit nach § 3 UWG auch daran anknüpfen kann, dass ein Produzent mit ei-

nem selbständig hergestellten, aber verwechselbaren Produkt zeitlich nach ei-

nem Konkurrenten auf den Markt kommt, weil dadurch der Markterfolg des

Erstanbieters ausgenutzt werden kann. Da eine Nachahmung vorliegend nicht

gegeben ist, hat das Berufungsgericht das Hinzutreten besonderer Unlauter-

keitsmerkmale für notwendig angesehen, deren Vorliegen es verneint hat. Die-

31

se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Zu Un-

recht meint die Revision, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe

sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte, die erst Anfang 2004 mit ihrem Mo-

dell auf den Markt gekommen sei, keinen genügenden Abstand zu dem bereits

im Herbst 2003 eingeführten Produkt der Klägerin eingehalten habe. Dieser

Umstand kann für sich eine Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG nicht begründen.

32

b) In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass die Auf-

zählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist und eine un-

lautere Behinderung im Zusammenhang mit der Nachahmung eines Produkts

wettbewerbswidrig sein kann. Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c

UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfrei-

heit aber nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts wett-

bewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 50 f. - Handtaschen). Da

vorliegend schon nicht von einer Nachahmung des Produkts der Klägerin aus-

zugehen ist, reichen allein eine etwaige Herkunftstäuschung oder eine Rufaus-

beutung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a oder b UWG nicht aus, um eine Unlauterkeit zu

begründen. Umstände, aus denen sich eine unlautere Behinderung der Klägerin

ergibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

33

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die

Beklagte keine generelle Pflicht zur Abstandswahrung traf. Zwar hat der Senat

in der Entscheidung "Buntstreifensatin II" (Urt. v. 18.12.1968 - I ZR 130/66,

GRUR 1969, 292, 294) angenommen, dass einen Wettbewerber auch bei einer

selbständigen Entwicklung eine Pflicht zur Prüfung treffen kann, ob er einen

ausreichenden Abstand zum wettbewerblichen Umfeld wahrt. Diese Pflicht ist

aber mit den Besonderheiten jenes Falls begründet worden, in dem der Wett-

bewerber sich an den bahnbrechenden Erfolg der Klagepartei angelehnt hatte.

Eine allgemeine wettbewerbsrechtliche Pflicht, einen ausreichenden Abstand

vom wettbewerblichen Umfeld zu halten, besteht dagegen nicht. Denn derjeni-

ge, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt selbst

entwickelt hat oder entwickeln lässt, hat ein berechtigtes Interesse, es auf den

Markt zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 132/59, GRUR 1961, 581,

582 = WRP 1961, 343 - Hummelfiguren II). Dies gilt in besonderem Maße,

wenn das Produkt zu einer Zeit entwickelt worden ist, zu der das andere Er-

zeugnis noch nicht auf dem Markt oder sonst bekannt war und deshalb im

Rahmen der Entwicklungsphase ein Abstand zu diesem Erzeugnis ohnehin

nicht eingehalten werden konnte.

34

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 33 O 180/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2005 - 6 U 221/04 -