BGH Urteil vom 26.06.2008 – I ZR 170/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a
Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ICON
a) Eine Nachahmung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass dem Her- steller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt ist und es sich nicht um eine selbständige Zweitentwicklung han- delt.
b) Einen Unternehmer, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein ei- genes Produkt entwickelt hat, trifft keine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands zu einem identischen oder ähnlichen Erzeugnis, das ein Mitbe- werber bereits auf den Markt gebracht hat.
BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 170/05 - OLG Köln LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 2. September 2005 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt Büromöbel. Zu ihrer Produktpalette
zählt das Möbelprogramm "ICON", das sie im Juni 2003 der Tagespresse vor-
stellte. Den dazugehörigen Schreibtisch vertreibt die Klägerin seit Herbst 2003
in folgender Aufmachung:
Für das Möbelprogramm "ICON" erhielt die Klägerin im März 2004 einen
Preis des Design-Zentrums Nordrhein-Westfalen.
Die Beklagte ist ebenfalls eine Herstellerin von Büromöbeln. Sie vertreibt
seit Mitte Februar 2004 den in den folgenden Abbildungen dargestellten
Schreibtisch:
Die Klägerin behauptet, bei einem Besuch ihres Ausstellungsraums am
17. Dezember 2002 habe der Geschäftsführer der Beklagten den Schreibtisch
der Modellreihe "ICON" gesehen. Sie ist der Meinung, der von der Beklagten
vertriebene Schreibtisch in den vorstehend aufgeführten Gestaltungen sei eine
wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung ihres Produkts.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin hergestellte Schreibtische, bestehend aus einer rechteckigen Tischplatte, vier rechteckigen Füßen, zwei Querträgern, die unterhalb und entlang der schmalen Kante der Tischplatte verlaufen und je zwei Füße miteinander verbinden, wie nachstehend wiedergegeben, anzu- kündigen, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen: (es folgen die vorstehenden Abbildungen des Schreibtisches der Beklagten);
2. der Klägerin Auskunft zu erteilen über die seit dem 17. Februar 2004 gemäß Ziffer 1 begangenen Handlungen und zwar im Ein- zelnen über
a) Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,
b) Menge der hergestellten und ausgelieferten Exemplare,
c) Verkaufsmenge, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,
d) erzielten Umsatz,
e) erzielten Gewinn,
f) Namen und Anschriften von Angebotsempfängern,
g) Zahl und Inhalt von Angebotsschreiben,
h) Art und Umfang der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern;
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten und seit dem 17. Februar 2004 begangenen Handlun- gen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat behauptet, Schreibtische mit den Gestaltungsmerkma-
len der Produkte der Parteien seien schon seit langem erhältlich. Das von ihr
vertriebene Modell beruhe auf einer eigenen Entwicklung.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Klageantrag zu I 1 um die
Merkmale ergänzt, die nach ihrer Ansicht die wettbewerbliche Eigenart ihres
Schreibtischmodells ausmachen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG Köln OLG-Rep
2006, 319 = MD 2005, 1393).
Mit der (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurück-
weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin
nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F. sowie Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es aus-
geführt:
Der von der Klägerin produzierte Schreibtisch verfüge zwar über wett-
bewerbliche Eigenart. Die gestalterischen Besonderheiten, die das Erschei-
nungsbild des Schreibtisches prägten, seien die Anordnung der Tischfüße und
die Art der Anbringung der Tischplatte. Die Stellung der Tischbeine zeichne sich
dadurch aus, dass die Längsseite der rechteckigen Metallfüße parallel zur
Längsseite der Schreibtischplatte verlaufe. Der Querbalken, der die Tischbeine
verbinde, sei waagerecht angeordnet, wodurch die klare Linienführung des Ti-
sches nochmals verstärkt werde. Die Tischplatte sei an nach innen versetzten
und dadurch versteckten Abstandhaltern montiert, wodurch der Eindruck einer
"schwebenden" Tischplatte entstehe.
Der Schreibtisch der Beklagten sei aber trotz der nahezu identischen
Gestaltung keine Nachahmung des Modells der Klägerin. Die Beklagte habe die
angegriffene Ausführung unabhängig von dem Produkt der Klägerin eigenstän-
dig entwickelt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die
Beklagte ihr Modell zu einem Zeitpunkt entworfen habe, als die Klägerin ihr
Schreibtischmodell noch nicht auf den Markt gebracht habe. Die Beklagte habe
auch nicht auf andere Weise vor der Entwicklung des von ihr vertriebenen
Schreibtisches Kenntnis von dem Produkt der Klägerin erlangt.
Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht i.S. von § 3 UWG unlauter,
weil sie mit dem Vertrieb ihres Schreibtischmodells erst Monate nach dem
Markterfolg der Klägerin begonnen habe. Da es an einer Nachahmung fehle,
müssten zusätzliche Unlauterkeitsmerkmale vorliegen. Diese könnten nicht in
einer in § 4 Nr. 9 UWG aufgeführten Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung
liegen. Zusätzliche Umstände, die eine Unlauterkeit begründen könnten, seien
im Streitfall nicht gegeben. Der Entwurf des Schreibtisches der Beklagten sei
vollständig fertiggestellt gewesen, bevor sie Kenntnis von dem Modell der Klä-
gerin erlangt habe. Eine generelle Pflicht zur Wahrung eines Abstands von dem
Produkt der Klägerin treffe die Beklagte nicht.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die gel-
tend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-
a.F. nicht zu, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen
Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem
Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da
der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist
eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr
geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die
Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da
es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegenüber kommt es
bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-
kunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem
die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9
UWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des ergän-
zenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v.
28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-
ausstattungen; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks.
15/1487, S. 18), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht nicht er-
forderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19
= WRP 2007, 1076 - Handtaschen).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines
nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von
wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die
Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad
der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-
nahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-
kung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-
nahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände
zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH,
Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313
- Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP
2007, 1455 - Gartenliege).
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Schreib-
tisch der Modellreihe "ICON" über wettbewerbliche Eigenart verfügt.
aa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-
krete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten
Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-
zuweisen (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 16 - Gartenliege). Diese Voraussetzun-
gen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat angenommen,
der Schreibtisch verfüge über gestalterische Besonderheiten, die sein Erschei-
nungsbild prägten. Diese lägen in der Anbringung der Tischplatte, die einen
"schwebenden" Eindruck vermittele und in der parallelen Ausrichtung der
Längsseite der rechteckigen Tischfüße zur Längsseite der Tischplatte. Der
Schreibtisch verfüge über eine klare Linienführung, die noch durch den waage-
rechten Querbalken verstärkt werde, der die Tischbeine verbinde. Die Kombina-
tion dieser Gestaltungsmerkmale sei geeignet, dem Schreibtisch gegenüber
vergleichbaren Modellen der Konkurrenz ein individuelles Erscheinungsbild zu
verleihen und so auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.
Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg mit der Be-
gründung, es handele sich um allgemein übliche Gestaltungsmerkmale, die zur
Kennzeichnung der Herkunft des Schreibtisches nicht geeignet seien. Den
maßgeblichen Verkehrskreisen seien verdeckt gelagerte Tischplatten und
schlicht-elegante Gestaltungen von Schreibtischen bekannt. Davon unterschei-
de sich das Modell der Klägerin nicht so deutlich, dass der Verkehr aus der
Kombination der Einzelmerkmale auf die betriebliche Herkunft schließe.
bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch
die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine
wettbewerbliche Eigenart begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1997
- I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 478 = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker; Urt. v.
15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz. 26 = WRP 2006, 75 - Jeans I).
Diese Neuartigkeit der Kombination der Gestaltungselemente und des dadurch
entstandenen Gesamteindrucks des in Rede stehenden Schreibtisches, der
sich von den im Jahre 2003 auf dem Markt befindlichen Modellen deutlich ab-
hebt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in dem angegriffenen
Modell der Beklagten keine Nachahmung des Produkts der Klägerin i.S. von § 4
Nr. 9 lit. a UWG gesehen.
aa) Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt
der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war (vgl. BGH,
Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 633 unter II 1 d (3) a.E.
= WRP 2002, 1058 - Blendsegel). Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern han-
delt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitent-
wicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat
sich auch nichts dadurch geändert, dass für die Zuerkennung von Ansprüchen
aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9
lit. a UWG - anders als nach § 1 UWG a.F. (hierzu BGHZ 117, 115, 117 f.
- Pullovermuster) - das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands
nicht erforderlich ist (vgl. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest; 171, 73 Tz. 21
- Außendienstmitarbeiter). Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsge-
richt ausgegangen und hat nach Vernehmung der Zeugen S. und R. festge-
stellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entwicklung ihres Schreibtischmo-
dells keine Kenntnis von dem in Rede stehenden Schreibtisch der Klägerin hat-
te.
bb) Die Revision macht dagegen geltend, die Frage einer Nachahmung
sei rein objektiv zu bestimmen, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Herstellung,
sondern denjenigen der Markteinführung des angegriffenen Produkts abzustel-
len sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz knüpft in sämtli-
chen Varianten des § 4 Nr. 9 lit. a bis c UWG an die wettbewerbsrechtlich un-
lautere Übernahme des fremden Leistungsergebnisses an. Davon ist bei einer
Eigenentwicklung der angegriffenen Gestaltung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer
Markteinführung nicht auszugehen.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen
Ansicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 9 lit. a UWG nach
Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
Zwar ist während des Revisionsverfahrens die für die Umsetzung dieser Richtli-
nie gesetzte Frist abgelaufen (Art. 19 Satz 1). Nach Art. 19 Satz 3 der Richtlinie
wären die Vorschriften, die zu ihrer Umsetzung erforderlich sind, spätestens ab
dem 12. Dezember 2007 anzuwenden. Der Senat ist deshalb jedenfalls seit
dem 12. Dezember 2007 gehalten, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform
auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.7.2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 = NJW
2006, 2465 Tz. 115 und 124 - Adeneler/ELOG; BGH, Beschl. v. 5.6.2008
- I ZR 4/06, Tz. 9 - Millionen-Chance). Daraus kann die Klägerin aber schon
deshalb keine für sie günstige Rechtsfolge ableiten, weil das Verhalten der Be-
klagten auch schon im Zeitpunkt der Begehung wettbewerbswidrig gewesen
sein muss (hierzu II 1 a). Zur Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Ver-
haltens der Beklagten kann die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
nicht herangezogen werden, weil die für die Umsetzung der Richtlinie vorgese-
hene Frist erst während des Revisionsverfahrens abgelaufen ist und jedenfalls
eine zeitlich frühere richtlinienkonforme Auslegung vorliegend nicht in Betracht
kommt (vgl. hierzu BGHZ 138, 55, 60 f. - Testpreis-Angebote).
cc) Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf-
nahme die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte ihr Schreibtischmodell
zu einem Zeitpunkt entworfen hat, zu dem das Erzeugnis der Klägerin weder
auf dem Markt war noch der Beklagten auf andere Weise bekannt geworden
war. Es hat angenommen, der Zeuge S. habe Mitte 2002 ein Schreibtischmo-
dell mit zwei Schreibtischfüßen und einem Sideboard entworfen. Dieses habe
die Beklagte auch mit vier Schreibtischfüßen gefertigt. Zur Verminderung der
bei dem Modell auftretenden Schwingungen sei die Gestaltung des Schreibti-
sches im November 2002 geändert worden. Es sei die Stellung der Schreib-
tischfüße mit der Längsseite parallel zur Schreibtischplatte geplant worden. Das
Berufungsgericht hat diesen Hergang des Entwicklungsprozesses des Schreib-
tisches der Beklagten zusätzlich zu den Aussagen der Zeugen S. und R. aus
den vier Zeichnungen einer Zulieferfirma vom 28. November 2002 gefolgert, die
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Schreibtischfüße in der An-
ordnung zeigen, wie sie in dem Schreibtischmodell der Beklagten verwirklicht
worden ist. Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält den Angriffen
der Revision stand.
Soweit die Revision geltend macht, entgegen den Ausführungen des Be-
rufungsgerichts seien den vier Zeichnungen die in Rede stehende Stellung der
Schreibtischfüße und die gegenüber den ursprünglichen Zeichnungen aus Juli
2002 erfolgten Änderungen nicht zu entnehmen, erläutert sie diese den tatrich-
terlichen Feststellungen widersprechende Schlussfolgerung nicht näher. Auf die
Handskizze hat das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt. Auf die
Ausführungen der Revision zu dieser Skizze kommt es daher nicht an. Das Be-
rufungsgericht hat auch anhand der Zeugenaussagen nachvollziehbar den
Grund für die Drehung der Schreibtischfüße mit einer Ausrichtung der Längssei-
te parallel zur Längsseite des Schreibtisches festgestellt. Die von der Klägerin
im Anschluss an die Beweisaufnahme vorgelegte Darstellung des zeitlichen
Ablaufs spricht ebenfalls nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts
und gegen eine Eigenentwicklung des Schreibtischmodells der Beklagten.
2. Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht wettbewerbswidrig nach
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Vorwurf der Unlau-
terkeit nach § 3 UWG auch daran anknüpfen kann, dass ein Produzent mit ei-
nem selbständig hergestellten, aber verwechselbaren Produkt zeitlich nach ei-
nem Konkurrenten auf den Markt kommt, weil dadurch der Markterfolg des
Erstanbieters ausgenutzt werden kann. Da eine Nachahmung vorliegend nicht
gegeben ist, hat das Berufungsgericht das Hinzutreten besonderer Unlauter-
keitsmerkmale für notwendig angesehen, deren Vorliegen es verneint hat. Die-
se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Zu Un-
recht meint die Revision, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten ergebe
sich im Streitfall daraus, dass die Beklagte, die erst Anfang 2004 mit ihrem Mo-
dell auf den Markt gekommen sei, keinen genügenden Abstand zu dem bereits
im Herbst 2003 eingeführten Produkt der Klägerin eingehalten habe. Dieser
Umstand kann für sich eine Unlauterkeit i.S. von § 3 UWG nicht begründen.
b) In der Rechtsprechung des Senats ist zwar anerkannt, dass die Auf-
zählung der Fallgruppen in § 4 Nr. 9 UWG nicht abschließend ist und eine un-
lautere Behinderung im Zusammenhang mit der Nachahmung eines Produkts
wettbewerbswidrig sein kann. Liegt keiner der Fälle des § 4 Nr. 9 lit. a bis c
UWG vor, kann mit Blick auf die grundsätzlich bestehende Nachahmungsfrei-
heit aber nur in Ausnahmefällen das Nachahmen eines fremden Produkts wett-
bewerbswidrig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 50 f. - Handtaschen). Da
vorliegend schon nicht von einer Nachahmung des Produkts der Klägerin aus-
zugehen ist, reichen allein eine etwaige Herkunftstäuschung oder eine Rufaus-
beutung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a oder b UWG nicht aus, um eine Unlauterkeit zu
begründen. Umstände, aus denen sich eine unlautere Behinderung der Klägerin
ergibt, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die
Beklagte keine generelle Pflicht zur Abstandswahrung traf. Zwar hat der Senat
in der Entscheidung "Buntstreifensatin II" (Urt. v. 18.12.1968 - I ZR 130/66,
GRUR 1969, 292, 294) angenommen, dass einen Wettbewerber auch bei einer
selbständigen Entwicklung eine Pflicht zur Prüfung treffen kann, ob er einen
ausreichenden Abstand zum wettbewerblichen Umfeld wahrt. Diese Pflicht ist
aber mit den Besonderheiten jenes Falls begründet worden, in dem der Wett-
bewerber sich an den bahnbrechenden Erfolg der Klagepartei angelehnt hatte.
Eine allgemeine wettbewerbsrechtliche Pflicht, einen ausreichenden Abstand
vom wettbewerblichen Umfeld zu halten, besteht dagegen nicht. Denn derjeni-
ge, der unabhängig von einem fremden Erzeugnis ein eigenes Produkt selbst
entwickelt hat oder entwickeln lässt, hat ein berechtigtes Interesse, es auf den
Markt zu bringen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 132/59, GRUR 1961, 581,
582 = WRP 1961, 343 - Hummelfiguren II). Dies gilt in besonderem Maße,
wenn das Produkt zu einer Zeit entwickelt worden ist, zu der das andere Er-
zeugnis noch nicht auf dem Markt oder sonst bekannt war und deshalb im
Rahmen der Entwicklungsphase ein Abstand zu diesem Erzeugnis ohnehin
nicht eingehalten werden konnte.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.11.2004 - 33 O 180/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.09.2005 - 6 U 221/04 -