BGH Urteil vom 10.07.2008 – VII ZR 16/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 10. Juli 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
VOB/B § 13 Nr. 7; BGB §§ 242 Cd, 635 a.F.
Ein Bauträger, der vom Erwerber Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten zu- rückfordern kann, muss sich diesen Anspruch grundsätzlich nicht nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung auf seinen Schadensersatzanspruch gegen seinen Auftragnehmer wegen dieser Mängel am Werk anrechnen lassen. Eine Anrechnung kommt erst in Betracht, wenn er den Rückzahlungsanspruch realisiert hat und feststeht, dass er vom Erwerber künftig wegen dieser Mängel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83).
BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07 - OLG Oldenburg LG Osnabrück
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2006 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Be-
klagten die Klage in Höhe von 62.812,79 € nebst Zinsen abgewie-
sen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, soweit in der Revision noch von Interesse, von der
Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauleistungen.
Die Klägerin, die sich als Bauträgerin betätigte, schloss im April 1993 mit
den Eheleuten A. (im Folgenden: A.) und deren Sohn S. (im Folgenden: S.) je-
weils einen notariellen Vertrag über den Verkauf eines Erbbaurechts an einem
Grundstück verbunden mit der Verpflichtung zur Errichtung eines Einfamilien-
hauses auf diesem Grundstück. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit den
Erd-, Maurer-, Isolier-, Entwässerungs- und Stahlbetonarbeiten; die Geltung der
VOB/B und eine fünfjährige Gewährleistungsfrist wurden vereinbart. Im Februar
bzw. Juni 1994 wurden die Häuser bezugsfertig übergeben. In der Folgezeit
rügten A. und S. gegenüber der Klägerin zahlreiche Mängel.
Im Juli 1998 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung
von Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten. Wegen derselben Mängel
erhoben A. und S. im Dezember 1998 gegen die Klägerin ebenfalls jeweils Kla-
ge auf Kostenvorschuss. Auf die am 2. bzw. 16. November 1999 bei Gericht
eingegangenen Anträge der Parteien ordnete daraufhin das Landgericht im vor-
liegenden Verfahren mit Beschluss vom 25. November 1999, zugestellt an den
Klägervertreter am 3. Dezember 1999, das Ruhen des Verfahrens an. In den
von A. und S. betriebenen Prozessen wurde die Klägerin rechtskräftig zur Zah-
lung von Kostenvorschuss verurteilt. Dementsprechend zahlte sie im Oktober
2001 an A. 20.344,03 € und im Juli 2004 an S. 42.712,57 €. Am 25. November
2004 nahm die Klägerin das Verfahren wieder auf. Sie hat nunmehr, soweit hier
von Interesse, die an A. und S. gezahlten Beträge, Gutachter- und Prozesskos-
ten sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 69.975,22 € als Schadensersatz gel-
tend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-
richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich
die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie den Zahlungsan-
spruch in Höhe von 62.812,79 € weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang des Begehrens der Klägerin zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
Die Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-
tenden Gesetzen.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe nach § 13 Nr. 7
I.
Abs. 1 VOB/B ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu, der in Höhe
von 69.975,22 € unstreitig sei. Dieser Betrag mindere sich jedoch um die von
der Klägerin an A. und S. gezahlten Kostenvorschüsse von insgesamt
63.056,60 €. Insoweit stünden der Klägerin gegen A. und S. Rückzahlungsan-
sprüche zu. Die zur Beseitigung von Mängeln gezahlten Kostenvorschüsse
müssten innerhalb einer angemessenen Frist, die hier maximal ein Jahr betra-
ge, bestimmungsgemäß verwendet werden. Würden Mängelbeseitigungsarbei-
ten in dieser Frist nicht durchgeführt, stehe dem Leistenden ein Rückzahlungs-
anspruch zu. Es stehe nicht fest, dass A. und S. innerhalb eines Jahres Män-
gelbeseitigungsarbeiten durchgeführt hätten. Die Klägerin sei verpflichtet, diese
Ansprüche geltend zu machen und habe ein eventuelles Prozess- und Liquidi-
tätsrisiko selbst zu tragen. Der noch verbleibende Schadensersatzanspruch von
6.918,62 € sei durch eine Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen in
Höhe von 7.162,43 € erloschen.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht
stand. Die Klägerin muss sich mögliche Ansprüche auf Rückzahlung der an A.
und S. geleisteten Kostenvorschüsse nicht auf den Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte anrechnen lassen.
1. Im Revisionsrechtszug ist davon auszugehen, dass der Klägerin ge-
mäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B wegen mangelhafter Bauleistungen gegen die
Beklagte ursprünglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 69.975,22 €
zustand. Die Revision nimmt die Ansicht des Berufungsgerichts hin, dass die-
sem Anspruch zur Aufrechnung gestellte Forderungen in Höhe von 7.162,43 €
gegenüberstehen, so dass er nur noch in Höhe von 62.812,79 € geltend ge-
macht wird.
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Schadensersatzan-
spruch nicht verjährt.
Die Verjährung wurde zunächst durch die Klageerhebung im Juli 1998
unterbrochen, § 209 Abs. 1 BGB. Diese Unterbrechung endete dadurch, dass
der Prozess in Folge des Ruhens des Verfahrens nicht mehr betrieben wurde
und in Stillstand geriet, § 211 Abs. 2 BGB. Nunmehr lief erneut eine fünfjährige
Verjährungsfrist. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob für den
Beginn des Stillstands des Verfahrens der Eingang des das Ruhen des Verfah-
rens beantragenden Schriftsatzes der Klägerin am 2. November 1999 maßgeb-
lich ist, wie die Beklagte meint, oder ob mit dem Berufungsgericht im Anschluss
an das Landgericht auf die Zustellung des das Ruhen des Verfahrens anord-
nenden Beschlusses am 3. Dezember 1999 abzustellen ist (vgl. hierzu aller-
dings BGH, Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387 und
vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96, BauR 1998, 613 = ZfBR 1998, 185).
Denn die Verjährung war, nachdem das Ruhen des Verfahrens angeordnet
worden war, zunächst drei Monate gehemmt, da das Verfahren vor Ablauf die-
ser Zeitspanne nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden konnte,
§ 251 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1968 - VIII ZR 207/65,
NJW 1968, 692 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98, NJW 2001, 218). Bei
Berücksichtigung dieser drei Monate war die Verjährungsfrist am 25. November
2004, als die Klägerin das Verfahren weiter betrieb, auch dann nicht abgelau-
fen, wenn man der Meinung der Beklagten zum Stillstand des Verfahrens folgen
wollte.
Fehl geht der Hinweis der Beklagten, der das Verfahren wieder aufneh-
mende Schriftsatz der Klägerin sei nicht zum ruhenden, sondern zu einem an-
deren Verfahren eingereicht worden und sei daher nicht geeignet gewesen, die
Verjährung erneut zu hemmen. Die Beklagte übersieht, dass das Verfahren,
dessen Ruhen angeordnet worden war, später mit einem neuen Aktenzeichen
weitergeführt wurde.
3. Auf die Frage, ob der Klägerin einredefreie Ansprüche gegen A. und
S. auf Rückzahlung der geleisteten Kostenvorschüsse zustehen, kommt es im
vorliegenden Verfahren nicht an. Diese Frage, die im Rechtsstreit der Klägerin
gegen A. und S. im ersten Rechtszug bejaht, im zweiten Rechtszug verneint
worden und derzeit Gegenstand des beim Senat anhängigen Nichtzulassungs-
beschwerdeverfahrens VII ZR 213/07 ist, kann hier offenbleiben.
4. Denn der Ansicht des Berufungsgerichts, der Schadensersatzan-
spruch der Klägerin gegen die Beklagte mindere sich um den Betrag solcher
möglicher Rückzahlungsansprüche, da insoweit der Klägerin kein Schaden ent-
standen sei, kann nicht gefolgt werden.
a) Die von der Beklagten in ihrem Vertragsverhältnis zur Klägerin schuld-
haft verursachten Mängel selbst sind bereits der bei der Klägerin eingetretene
Schaden. Abweichend von § 249 Satz 1 BGB wird dieser Schaden durch den
zur Mängelbeseitigung erforderlichen Betrag abgegolten (BGH, Urteile vom
28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567,
1568 = NZBau 2007, 580 = ZfBR 2007, 677).
Ob die Klägerin die Mängel tatsächlich beseitigen lässt oder den Betrag
anderweitig verwendet, ist für die Entstehung des in vollem Umfang zu erset-
zenden Schadens im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des geschädigten Be-
stellers ohne Bedeutung. Sein Schadensersatzanspruch wird in der Regel auch
nicht dadurch berührt, dass er das mangelhafte Werk veräußert, unabhängig
davon, ob er seinerseits an den Erwerber einen Ausgleich für die Mängel leistet
oder nicht. Dementsprechend beeinflusst es den entstandenen Schaden grund-
sätzlich auch nicht, wenn der Besteller eine Leistung, die er wegen des Man-
gels an den Erwerber erbracht hat, von diesem aus Rechtsgründen zurückfor-
dern kann.
b) Mögliche Ansprüche der Klägerin gegen A. und S. sind auch nicht im
Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden der Klägerin anzurechnen.
Deren Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
aa) Der Senat hat sich in zwei nach Verkündung des Berufungsurteils
ergangenen Entscheidungen (Urteile vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ
173, 83 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567= NZBau 2007, 580 = ZfBR 2007,
677) mit der Frage befasst, welche Bedeutung im Rahmen einer werkvertragli-
chen Leistungskette bei mangelhaften Bauleistungen des Nachunternehmers
dem Umstand zukommt, dass der Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber
nicht oder nur in beschränktem Umfang in Anspruch genommen wird. Er hat
ausgeführt: Ob eine auf diese Weise bewirkte spätere Verminderung der Ver-
mögenseinbuße beim Hauptunternehmer zu berücksichtigen sei, sei nach dem
Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Wirtschaftlich betrach-
tet sei der Hauptunternehmer nur Zwischenstation innerhalb der mehrgliedrigen
werkvertraglichen Leistungskette. Im wirtschaftlichen Ergebnis komme regel-
mäßig dem Bauherren die Leistung des Nachunternehmers zugute, er sei von
dem Mangel des Werks des Nachunternehmers betroffen. Der Hauptunterneh-
mer sei dagegen nur Zwischenstation. Erlange er durch den ihm gegen den
Nachunternehmer zustehenden Schadensersatzanspruch einen Vorteil, weil
trotz Mängeln am Werk sein Auftraggeber keine Ansprüche gegen ihn erhebe,
erscheine es nach Treu und Glauben angemessen, den Rechtsgedanken der
Vorteilsausgleichung heranzuziehen und zu überprüfen, ob er diesen Vorteil an
den Nachunternehmer weitergeben müsse. Für eine Vorteilsausgleichung spre-
che es insbesondere, wenn feststehe, dass eine Inanspruchnahme des Auf-
traggebers durch den Erwerber auch künftig nicht mehr erfolgen könne.
bb) Eine Prüfung anhand dieser Grundsätze hat auch im vorliegenden
Fall zu erfolgen. Dass die Klägerin als Bauträgerin tätig war und die Bauleistun-
gen der Beklagten auf ihren Grundstücken erbracht wurden, führt zu keiner an-
deren Beurteilung. Die Klägerin erfüllte mit diesen Bauleistungen die den Er-
werbern A. und S. gegenüber eingegangene Bauverpflichtung. Wirtschaftlich
gesehen war auch sie nur Zwischenstation.
cc) Eine Vorteilsausgleichung kommt hier jedoch nicht in Betracht.
(1) Durch die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Vor-
teilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Scha-
densfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte
darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf
den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren An-
rechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das
heißt, dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen
entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleich-
sam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (BGH, Urteile vom 28. Juni
2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567, 1568
= NZBau 2007, 580 = ZfBR 2007, 677).
(2) Danach muss sich die Klägerin eine Vorteilsausgleichung nicht gefal-
len lassen. Für eine Vorteilsausgleichung wäre allenfalls dann Raum, wenn die
Klägerin die hier geltend gemachten Rückzahlungsansprüche bereits realisiert
hätte, die geleistete Zahlung also an sie zurückgeflossen wäre. Nur dann könn-
te eine Lage entstehen, die derjenigen gleichzusetzen wäre, dass die Erwerber
gegenüber der Klägerin keine Ansprüche erheben. Steht darüber hinaus fest,
dass auch eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen ist, müsste die Klä-
gerin diesen tatsächlich erzielten Vorteil an die Beklagte weitergeben.
Es wäre hingegen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu
vereinbaren, wenn sich die Klägerin auf ihren Schaden, der sich durch die Zah-
lung der Kostenvorschüsse auch tatsächlich als Vermögenseinbuße realisiert
hat, Ansprüche anrechnen lassen müsste, deren Durchsetzung völlig offen ist.
Dadurch würde der Klägerin das gesamte Prozess- und Liquiditätsrisiko aufge-
bürdet. Dies würde die Beklagte unbillig entlasten und die Klägerin unzumutbar
belasten.
c) Die Gefahr, dass die Klägerin einen nicht gerechtfertigten Vorteil er-
zielt, wenn sie von der Beklagten Schadensersatz erhält und auch Ansprüche
gegen A. und S. durchsetzen kann, besteht nicht. Die Beklagte muss in analo-
ger Anwendung von § 255 BGB Schadensersatz nur gegen Abtretung mögli-
cher Ansprüche der Klägerin gegen A. und S. leisten. Sie hat einen Anspruch
auf diese Abtretung und kann ihn mit Hilfe eines Zurückbehaltungsrechts nach
§ 273 BGB durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89,
NJW-RR 1990, 407).
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.07.2006 - 10 O 1028/00 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 U 178/06 -