BGH Urteile vom 16.07.2008 – IV ZB 24/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 24/07
BESCHLUSS
vom
16. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 16. Juli 2008
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter ihrer
Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des 8. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober
2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-
richts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben.
Die von den Beklagten an die Kläger laut gerichtlich pro-
tokolliertem Vergleich vom 4. Juni 2007 (2 O 512/06 LG
Ulm) zu erstattenden Kosten werden auf 7.232,85 € fest-
gesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Kläger
wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Kläger zu 85% und
die Beklagten zu 15%.
Wert: 1.345,89 €
Gründe
I. Die Kläger haben beide Beklagten vor dem Landgericht auf
Rückzahlung eines Darlehens und die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf
Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei zur Sicherung des Darlehens
bestellten Grundschulden in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist
durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden. Da-
nach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit
Ausnahme der Einigungsgebühr, die von den Parteien jeweils selbst zu
übernehmen ist. Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf
127.822,97 € festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts
hat auf Antrag der Kläger die von den Beklagten zu erstattenden Kosten
auf 8.399,29 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-
trag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von
2.332,88 € (1.960,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer) enthalten.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beklagten eine Herab-
setzung dieser Verfahrensgebühr auf eine 0,55 Verfahrensgebühr ange-
strebt; die rechnerische Ermittlung des nach ihrer Auffassung festzuset-
zenden Betrages beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die
Beklagten sind der Meinung, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3
Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei eine 0,75 Geschäftsgebühr auf die 1,3
Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Prozessbevollmächtigten die
Kläger schon vorgerichtlich vertreten hätten. Damit sind sie vor dem
Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgen sie ihr Begehren weiter.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-
de ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechts-
pflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vor-
gerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Kläger entstanden sei,
auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da die Kläger diese
Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-
riell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt hätten. Nur dann
aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-
nung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-
schrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im
Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten.
Der Prozessgegner hafte auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus-
schließlich nach materiellem Recht. Nur wenn der Anfall der Geschäfts-
gebühr und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für
die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien, müsse
diese als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei im Kostenfestset-
zungsverfahren berücksichtigt werden; davon sei im gegebenen Fall
nicht auszugehen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier
gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand
handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-
tere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach
dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-
rensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-
bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-
nung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV
RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007,
2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050
Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berück-
sichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Ober-
landesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.
b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-
sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung
ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher
Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-
streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend
ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang
allein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren
und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die An-
rechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-
knüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Be-
stimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-
standenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur
in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine
darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und
damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in
welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des
Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des
Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine
Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte
(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008,
1323 Tz. 6, 10).
Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für
die Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von
den Klägern vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die Voraus-
setzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die An-
rechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenan-
spruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird,
weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befas-
sung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und
Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).
c) Der
III. Zivilsenat hat
sich der Rechtsprechung des
VIII. Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrück-
lich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei
juris abrufbar Tz. 4); auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtspre-
chung bei.
Mithin hätte die Rechtspflegerin bei der von den Beklagten ange-
griffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrech-
nung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsge-
bühr vermindern müssen. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG
ist eine nach den Nr. 2300 - 2303 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr
"zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75" zur An-
rechnung zu bringen. Das bedeutet, dass die Geschäftsgebühr den Satz
von 1,5 erreichen oder überschreiten muss, um sie - wie von den Beklag-
ten angestrebt - mit einem Satz von 0,75 anrechnen zu können (vgl. Rie-
del/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 65).
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, dem hier einschlägi-
gen Gebührentatbestand, sieht einen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis
2,5 vor. Jedoch kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert wer-
den, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Dafür ist nichts ersichtlich, so dass die von den Beklagten mit ihrem An-
trag begehrte Reduzierung um 0,75 auf eine 0,55 Verfahrensgebühr
nicht in Betracht kommt. Es wäre Sache der Beklagten als den Festset-
zungsgegnern gewesen, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von
der 1,3 Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten, denn insoweit beziehen
sie sich auf eine Ausnahme zum gebührengesetzlichen Regelfall (vgl.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Tz. 12).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -