Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 16.07.2008 – IV ZB 24/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 24/07

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 16. Juli 2008

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter ihrer

Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des 8. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober

2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landge-

richts Ulm vom 28. August 2007 aufgehoben.

Die von den Beklagten an die Kläger laut gerichtlich pro-

tokolliertem Vergleich vom 4. Juni 2007 (2 O 512/06 LG

Ulm) zu erstattenden Kosten werden auf 7.232,85 € fest-

gesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Kläger

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel tragen die Kläger zu 85% und

die Beklagten zu 15%.

Wert: 1.345,89 €

Gründe

1

I. Die Kläger haben beide Beklagten vor dem Landgericht auf

Rückzahlung eines Darlehens und die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf

Duldung der Zwangsvollstreckung aus zwei zur Sicherung des Darlehens

bestellten Grundschulden in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit ist

durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet worden. Da-

nach haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit

Ausnahme der Einigungsgebühr, die von den Parteien jeweils selbst zu

übernehmen ist. Der Wert des Rechtsstreits und des Vergleichs ist auf

127.822,97 € festgesetzt worden. Die Rechtspflegerin des Landgerichts

hat auf Antrag der Kläger die von den Beklagten zu erstattenden Kosten

auf 8.399,29 € einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt. In diesem Be-

trag ist eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von

2.332,88 € (1.960,40 € zuzüglich Mehrwertsteuer) enthalten.

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Mit ihrer sofortigen Beschwerde haben die Beklagten eine Herab-

setzung dieser Verfahrensgebühr auf eine 0,55 Verfahrensgebühr ange-

strebt; die rechnerische Ermittlung des nach ihrer Auffassung festzuset-

zenden Betrages beruht auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Die

Beklagten sind der Meinung, aufgrund der Bestimmung in Vorbem. 3

Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei eine 0,75 Geschäftsgebühr auf die 1,3

Verfahrensgebühr anzurechnen, weil die Prozessbevollmächtigten die

Kläger schon vorgerichtlich vertreten hätten. Damit sind sie vor dem

Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde

verfolgen sie ihr Begehren weiter.

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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-

de ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Eine Pflicht der Rechts-

pflegerin zur Anrechnung einer Geschäftsgebühr, die aufgrund der vor-

gerichtlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Kläger entstanden sei,

auf die gerichtliche Verfahrensgebühr bestehe nicht, da die Kläger diese

Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung auf Grundlage eines mate-

riell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs eingeklagt hätten. Nur dann

aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Anrech-

nung im Kostenfestsetzungsverfahren geboten. Die Anrechnungsvor-

schrift in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG gelte überdies nur im

Verhältnis zwischen einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten.

Der Prozessgegner hafte auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus-

schließlich nach materiellem Recht. Nur wenn der Anfall der Geschäfts-

gebühr und die Pflicht des Gegners, sie zu tragen, oder jedenfalls die für

die Berücksichtigung maßgebenden Tatsachen unstreitig seien, müsse

diese als materiell-rechtlicher Anspruch einer Partei im Kostenfestset-

zungsverfahren berücksichtigt werden; davon sei im gegebenen Fall

nicht auszugehen.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier

gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand

handelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-

tere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-

rensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-

bühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-

nung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV

RVG (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007,

2049 Tz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050

Tz. 19). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu berück-

sichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Ober-

landesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an.

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b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-

sprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung

ist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher

Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-

streitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend

ist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf den es in diesem Zusammenhang

allein ankommt, für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren

und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die An-

rechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG an-

knüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in der genannten Be-

stimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher ent-

standenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur

in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine

darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Für die Anrechnung und

damit die von selbst einsetzende Kürzung ist entscheidend, ob und in

welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des

Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des

Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine

Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte

(vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008,

1323 Tz. 6, 10).

8

Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist für

die Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie sich aus dem von

den Klägern vorgelegten Schriftverkehr ergibt. Damit liegen die Voraus-

setzungen gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die An-

rechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Gebührenan-

spruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird,

weil nämlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befas-

sung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und

Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11).

9

c) Der

III. Zivilsenat hat

sich der Rechtsprechung des

VIII. Zivilsenats angeschlossen und sich dessen Ausführungen ausdrück-

lich zu Eigen gemacht (Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei

juris abrufbar Tz. 4); auch der erkennende Senat tritt dieser Rechtspre-

chung bei.

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Mithin hätte die Rechtspflegerin bei der von den Beklagten ange-

griffenen Kostenfestsetzung die 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrech-

nung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsge-

bühr vermindern müssen. Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG

ist eine nach den Nr. 2300 - 2303 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr

"zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75" zur An-

rechnung zu bringen. Das bedeutet, dass die Geschäftsgebühr den Satz

von 1,5 erreichen oder überschreiten muss, um sie - wie von den Beklag-

ten angestrebt - mit einem Satz von 0,75 anrechnen zu können (vgl. Rie-

del/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rdn. 65).

11

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, dem hier einschlägi-

gen Gebührentatbestand, sieht einen Gebührensatzrahmen von 0,5 bis

2,5 vor. Jedoch kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert wer-

den, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Dafür ist nichts ersichtlich, so dass die von den Beklagten mit ihrem An-

trag begehrte Reduzierung um 0,75 auf eine 0,55 Verfahrensgebühr

nicht in Betracht kommt. Es wäre Sache der Beklagten als den Festset-

zungsgegnern gewesen, Umstände darzulegen, die eine Abweichung von

der 1,3 Verfahrensgebühr rechtfertigen könnten, denn insoweit beziehen

sie sich auf eine Ausnahme zum gebührengesetzlichen Regelfall (vgl.

BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 aaO Tz. 12).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2007 - 2 O 512/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.10.2007 - 8 W 439/07 -