Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 24.07.2008 – VII ZB 2/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juli 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2008 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen (Einzelrichter) vom

4. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin hat nach einem Urteil des Amtsgerichts aufgrund eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Arbeitseinkommen der Schuld-

nerin gepfändet. Diese ist als Angestellte des öffentlichen Dienstes bei der Ver-

sorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.

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Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Dritt-

schuldnerin den Arbeitnehmerbeitrag zur VBL dem Nettolohn hinzugerechnet.

Die gegen die Einbeziehung dieses Beitrags gerichtete Erinnerung der

Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben, ebenso ihre sofortige Beschwerde.

Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-

zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-

den hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie

unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen

ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-

dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-

gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ

154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,

557; vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom 26. Juli

2007 - VII ZB 111/06, in Juris dokumentiert).

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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler Kuffer Kniffka

Safari Chabestari Eick

Vorinstanzen:

AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 -

LG Bremen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 T 492/07 -