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BGH Beschluss vom 29.07.2008 – X ZB 12/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2008

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 100 56 829

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und

Gröning

am 29. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2007 verkünde-

ten Beschluss des 34. Senats (technischen Beschwerdesenats) des

Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Patentinhaberin zurück-

gewiesen.

Beschwerdewert: 75.000,-- €

Gründe

I.

1

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen

Patents 100 56 829 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Herstellung einer

Dämmstoffplatte oder Dämmstoffmatte aus Holzfasern sowie nach diesem Ver-

fahren hergestellte Dämmstoffplatten oder -matten betrifft und dessen Patent-

anspruch 1 wie folgt lautet:

"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus

Holzfasern in folgenden Schritten:

- Herstellung von trockenen Holzfasern,

- direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern

und alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Beaufschlagung mit

Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren

Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen

oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfa-

sern im Trocknungsverfahren,

- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-

ren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen,

biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen

oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststof-

fen bestehenden Stützfasern,

- Aufstreuen des Fasergemischs in einer einzigen Lage auf ein

erstes endloses Siebband,

- Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-

gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem

gegenüberliegenden zweiten Siebband auf eine Dicke von zu-

mindest 20 mm,

- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-

stoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in

einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durch-

strömungstrockner und

- gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämm-

stoffplatten bzw. Dämmstoffmatten in die gewünschte Größe."

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Die Einsprechenden haben beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat beantragt,

das Patent in den Patentansprüchen 1 bis 18 und mit folgender

Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten:

Hauptantrag (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett

gesetzt und mit gestrichen: "..." gekennzeichnet):

"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus

Holzfasern in folgenden Schritten:

- Herstellung von trockenen Holzfasern,

- direkte Beauschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern

(gestrichen: "alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Be-

aufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, bio-

logisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und aus natürli-

chen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbaubaren

Kunststofffasern bestehenden Stützfasern") im Trocknungs-

verfahren,

- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-

ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffparti-

keln (gestrichen: "oder Harzen, Wachsen, biologisch abbau-

baren Kunststoff-Bindefasern") und natürlichen oder aus her-

kömmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen-

den Stützfasern,

- druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen

Lage auf ein erstes endloses Siebband,

- Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-

gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem

gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke

von zumindest 20 mm,

- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-

stoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in

einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durch-

strömungstrockner und

- gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämm-

stoffplatten bzw. Dämmstoffmatten in die gewünschte Größe."

Erster Hilfsantrag:

"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte aus

Holzfasern mit folgenden Schritten:

- Herstellung von trockenen Holzfasern,

- direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern

im Trocknungsverfahren,

- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-

ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln

und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbau-

baren Kunststoffen bestehenden Stützfasern,

- druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen La-

ge auf ein erstes endloses Siebband, Komprimieren bzw. Kalib-

rieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem

ersten endlosen Siebband und einem gegenüberliegenden zwei-

ten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm,

- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-

stoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in

einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durch-

strömungstrockner und

- gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämm-

stoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe."

Zweiter Hilfsantrag (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag sind

kursiv und fett gesetzt):

"Verfahren zur Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte mit einem Raumgewicht von 20 kg/m3 bis 170 kg/m3 aus Holzfasern

mit folgenden Schritten:

- Herstellung von trockenen Holzfasern mit einer Länge von

1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm,

- direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern

im Trocknungsverfahren,

- Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-

ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln

und natürlichen oder aus herkömmlichen oder biologisch abbau-

baren Kunststoffen bestehenden Stützfasern,

- druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen La-

ge auf ein erstes endloses Siebband,

- Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-

gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem

gegenüberliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke

von zumindest 20 mm,

- Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-

stoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in

einem nachgeschalteten Heißluft-Trockentunnel bzw. Durch-

strömungstrockner und

- gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten Dämm-

stoffplatte bzw. Dämmstoffmatte in die gewünschte Größe."

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der

die Einsprechenden entgegengetreten sind.

II.

Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr die

Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 PatG geltend ge-

macht werden, sowie in zulässiger Weise eingelegt. In der Sache hat sie keinen

Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der angefochtene

Beschluss sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden seien

Aus den Akten des Bundespatentgerichts (Band II, 296) ist ersichtlich,

dass zur Erstellung des Protokolls ein Vordruck verwendet wurde, in dem die

Worte "nicht öffentlich" vorgedruckt sind und der zur Erstellung des Protokolls

handschriftlich ergänzt und ausgefüllt wurde. Unterbleibt in einem solchen Fall

bei der Erstellung des Protokolls die Streichung des Wortes "nicht", so erbringt

dieser Umstand für sich alleine nicht den Beweis, dass unter Ausschluss der

Öffentlichkeit verhandelt worden sei. Vielmehr ist in einem solchen Fall unter

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Heranziehung aller Erkenntnisquellen - insbesondere eines erst während des

Rechtsmittelverfahrens von der Vorinstanz erlassenen Protokollberichtigungs-

beschlusses - frei zu würdigen, ob tatsächlich eine nichtöffentliche Verhandlung

stattgefunden hat (BGHZ 26, 340). Der 34. Senat des Bundespatentgerichts hat

das Protokoll mit Beschluss vom 1. April 2008 berichtigt. Anhaltspunkte, dass

gleichwohl eine nicht öffentliche Verhandlung stattgefunden haben könnte, sind

nicht ersichtlich. Auf dem ausgehängten Terminszettel war die Verhandlung als

öffentliche ausgewiesen. Wie sich aus den vorgelegten anwaltlichen Versiche-

rungen der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien ergibt, war am Sitzungs-

saal zwar ein Wechselschild vorhanden, das die Sitzung als "nichtöffentlich"

auswies; dieses war jedoch für jedermann zugänglich und konnte verstellt wer-

den. Von dieser Möglichkeit soll den anwaltlichen Versicherungen zufolge auch

Gebrauch gemacht und das Wechselschild auf "öffentlich" umgestellt worden

sein. Aus der Stellung des Wechselrahmens kann daher nichts zur Frage, ob

eine öffentliche oder nichtöffentliche Verhandlung stattgefunden hat, hergeleitet

werden.

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2. Die Rechtsbeschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, dass der An-

spruch der Patentinhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sei

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das

Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äu-

ßern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen

darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu

nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096

m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffs-

information). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Ge-

richt mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung

ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. v.

19.5.1999, aaO, 920; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572

- Vertikallibelle).

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Diesen Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügt der

angefochtene Beschluss. Mit der Frage, ob die brandgehemmten Holzfasern

nach der Lehre des Streitpatents mit den ihnen beizugebenden Stoffen kumula-

tiv oder alternativ bezuschlagt werden, hat sich das Bundespatentgericht aus-

drücklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist, ob es sich bei den

Aufzählungen der Stoffe im erteilten Patentanspruch 1 um "und"- oder um

"oder"-Verknüpfungen handelt. Daraus folgt, dass das Bundespatentgericht den

Vortrag der Patentinhaberin zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das

Bundespatentgericht ist lediglich bei der Auslegung des Patents nicht der Auf-

fassung der Patentinhaberin gefolgt. Ob die Ausführungen des Bundespatent-

gerichts zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Die inhaltliche Richtigkeit

der Entscheidung kann mit der Gehörsrüge nicht zur Überprüfung gestellt wer-

den. Denn die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des recht-

lichen Gehörs dient allein der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am

Verfahren Beteiligten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957

- Zahnstruktur; Sen.Beschl v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Infor-

mationsübermittlungsverfahren II, zur Veröffentlichung in BGHZ 173, 47 vorge-

sehen; Sen.Beschl. v. 27.2.2008 - X ZB 10/07 - Installiereinrichtung).

3. Auch die Rüge fehlender Gründe (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) greift nicht

durch.

a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG

dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespatentge-

richts, sondern ausschließlich der Sicherung der Verpflichtung des Gerichts,

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seine Entscheidungen zu begründen. Für die unterlegene Partei muss aus den

schriftlichen Gründen der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen o-

der tatsächlichen Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung tragen sollen. An

diesem Gesetzeszweck müssen sich die Anforderungen an die Auslegung des

Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gründen versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v.

30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Daraus ergibt sich

einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollständige oder unschlüssige Be-

gründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt, es anderer-

seits aber dem Begründungszwang nicht genügt, dass die Entscheidung formal

überhaupt Gründe enthält. Da es für die Frage, ob eine Entscheidung dem Be-

gründungszwang genügt, darauf ankommt, ob sie erkennen lässt, welche tat-

sächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgebend waren, ist

es der fehlenden Begründung gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gründe

ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erken-

nen lassen, welche Überlegungen für die getroffene Entscheidung maßgebend

waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Gründe ist auch

dann nicht genügt, wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind oder sich auf leere

Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken (BGHZ

39, 333, 337 - Warmpressen; st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 12.7.2006

- X ZB 33/05 - Rohrleitungsprüfverfahren m.N.).

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Nach diesen Maßstäben genügt die angefochtene Entscheidung noch

dem Begründungszwang, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses er-

kennen lassen, welche Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßge-

bend waren.

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b) Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begründung wi-

derrufen, es werde von der Patentinhaberin sowohl mit dem Haupt- als auch mit

den Hilfsanträgen in unzulässiger Weise verteidigt. Patentanspruch 1 in der er-

teilten Fassung sei dahin auszulegen, dass er eine Aufzählung von Stoffen

beinhalte, die zu den losen Holzfasern hinzugegeben werden, nämlich Kleb-

stoffpartikel, Harze, Wachse, biologisch abbaubare Kunststoff-Bindefasern und

natürliche oder aus herkömmlichen oder biologische abbaubaren Kunststoffen

bestehende Stützfasern. Die mit einer "und"-Verknüpfung versehene Aufzäh-

lung der Stoffe beschreibe eine kumulative Zumischung unterschiedlicher Stoffe

zu den Holzfasern, sie werde in der Beschreibung mehrfach wiederholt. Daraus

ergebe sich für den hier zuständigen Fachmann zweifelsfrei, dass alle genann-

ten Stoffe den Holzfasern zugemischt werden. Patentanspruch 1 könne daher

nicht zu dem Verständnis führen, dass vorliegend eine "oder"-Verknüpfung be-

ansprucht werden solle. Ferner sehe das entsprechende Merkmal die Be-

zuschlagung der Stoffe zu den Holzfasern alternativ zur Zugabe im Mischer im

Trocknungsverfahren vor, das heiße, die genannten Stoffe müssten entweder

im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden. Da die verteidig-

ten Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sämtlich dieses Merk-

mal nicht mehr beinhalteten, handle es sich bei deren Gegenständen um ein

"aliud", also eine andere Erfindung. Die verteidigten Patentansprüche 1 gemäß

Haupt- und Hilfsanträgen führten daher sämtlich zu einer Erweiterung des

Schutzbereichs des Patents. Eine solche Änderung sei patentrechtlich nicht

zulässig.

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Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde mit den Rügen an, das

Bundespatentgericht habe auf eine rein formale Betrachtung abgestellt, aus der

sich ein bestimmtes Verständnis für den Fachmann "zweifelsfrei" ergebe; hier-

bei handle es sich um eine leere Redensart, weil der Fachmann bei einer fach-

lich und am Sinngehalt orientierten Betrachtungsweise zu einem völlig anderen

Verständnis gelange. Soweit das Bundespatentgericht eine Erweiterung des

Schutzbereichs darin gesehen habe, dass die verteidigten Patentansprüche das

Teilmerkmal einer Zugabe der genannten Stoffe "entweder im Trocknungsver-

fahren oder im Mischer" nicht mehr aufweise, fehle eine Begründung für diese

angebliche Erweiterung völlig. Außerdem werde in der Sache verkannt, dass

denknotwendig eine Einschränkung gegenüber der zuvor beanspruchten Alter-

native erfolgt sei.

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c) Mit diesen Rügen zeigt die Rechtsbeschwerde zwar inhaltliche Mängel

der angefochtenen Entscheidung auf, jedoch noch keinen Verstoß gegen § 100

Abs. 3 Nr. 6 PatG.

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aa) Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung schützt ein Verfahren zur

Herstellung einer Dämmstoffplatte bzw. -matte, bei dem in einem ersten Verfah-

rensschritt trockene Holzfasern hergestellt werden. Wie sich aus den Absät-

zen 2 und 5 der Beschreibung ergibt, betrifft das Streitpatent die Herstellung der

genannten Platten und Matten im Trockenverfahren, bei dem - im Unterschied

zur Herstellung von Platten oder Matten im Nassverfahren, bei dem die Holzfa-

sern vor ihrer Ausbringung zur Formung mit Flüssigkeit, Leim und dergleichen

zu einem Brei vermengt werden - die Faserstoffe vor der Ausbringung zur For-

mung beleimt und getrocknet werden. Der erste Verfahrensschritt des Streitpa-

tents betrifft daher die Herstellung von trockenen Holzfasern, also solchen, die

vor den weiteren Verfahrensschritten einem Trocknungsverfahren unterworfen

sind. Im diesem Trocknungsverfahren werden die losen Holzfasern mit Brand-

hemmern bezuschlagt.

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Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sieht für das weitere Verfahren

zwei Alternativen vor:

- Nach der ersten Alternative werden die getrockneten und mit

Brandhemmern bezuschlagten Holzfasern im Trocknungsverfah-

ren mit "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbau-

baren Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus her-

kömmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunstoffen beste-

henden Stützfasern" direkt bezuschlagt.

- Nach der zweiten Alternative erfolgt die Zugabe von "thermoakti-

vierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen,

Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststofffasern und natürli-

chen oder aus herkömmlichen oder aus biologisch abbaubaren

Kunststoff-Bindefasern und natürlichen oder aus herkömmlichen

oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden Stützfa-

sern" zu den brandgehemmten Holzfasern im Verfahrensschritt

des Mischens.

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Das nach der ersten oder zweiten Alternative hergestellte Gemisch aus

brandgehemmten Holzfasern, Binde- und Stützfasern wird sodann auf ein Sieb-

band aufgestreut, komprimiert oder kalibriert, vernetzt und gegebenenfalls in

Platten oder Matten der gewünschten Größe formatiert.

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bb) Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass das Bundes-

patentgericht bei seinen Ausführungen zu den

"und"- und

"oder"-

Verknüpfungen übersehen hat, dass der erteilte Patentanspruch 1 in der ersten

Alternative der Ausführung des Verfahrens von "Klebstoffpartikeln, Harzen,

Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern" spricht, in der zwei-

ten und mit dem Hauptantrag verteidigten Alternative dagegen von "Kunststoff-

fasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren

Kunststoff-Bindefasern". Mit der Frage, welcher Sinngehalt dieser unterschiedli-

chen Fassung der Aufzählung von Stoffen für die beiden alternativen Ausfüh-

rungsformen des Verfahrens zukommt, hat sich das Bundespatentgericht nicht

befasst. Es ist bei der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 vielmehr da-

von ausgegangen, dass die Stoffe, die im Verfahrensschritt des Mischens

(zweite Verfahrensalternative, Patentanspruch 1 dritter Spiegelstrich) miteinan-

der vermischt werden und bei denen die vom Bundespatentgericht vermisste

"oder"-Verknüpfung im Wortlaut den Patentanspruchs enthalten ist, dieselben

sind, mit denen die losen Holzfasern in der ersten Verfahrensalternative (Pa-

tentanspruch 1 zweiter Spiegelstrich) im Trocknungsverfahren bezuschlagt wer-

den, wobei der Wortlaut des Patentanspruchs 1 unter dem zweiten Spiegel-

strich das Wort "oder" nicht aufweist. Die vom Bundespatentgericht gefundene

Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher schon von seinem Wort-

laut her nicht zweifelsfrei; Ausführungen zu der Frage, welcher Sinngehalt dem

Umstand zukommen soll, dass das Gemisch nicht nur (kumulativ) brandge-

hemmte Holzfasern sowie Binde- und Stützfasern enthält, sondern darüber hin-

aus auch noch kumulativ verschiedene Bindemittel wie Harze, Wachse und

Kunststoff-Bindefasern, enthält der angefochtene Beschluss nicht. Darin kann,

wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine rechtsfehlerhafte Auslegung der

erteilten wie der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 liegen. Eine

solche stellt aber noch keinen Begründungsmangel dar. Die inhaltliche Richtig-

keit der angefochtenen Entscheidung kann im Verfahren der nicht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.

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Das gilt auch, soweit das Bundespatentgericht "ferner" darauf abgestellt

hat, dass in sämtlichen verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 das

Merkmal fehle, dass die Zuschlagsstoffe den Holzfasern entweder im Trock-

nungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden, und hieraus geschlossen

hat, mit der Beschränkung auf die zweite alternative Ausführungsform des Ver-

fahrens werde gegenüber dem erteilten Patent Schutz für ein "aliud" begehrt.

Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - hierin eine rechtsfehlerhafte

Anwendung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG liegt, kann im Verfahren der nicht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung durch den Senat gestellt

werden. Der angefochtene Beschluss mag daher insoweit rechtsfehlerhaft sein,

weist jedoch keinen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG

auf.

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Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten

(§ 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 PatG i.V.m. § 108

PatG.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 W(pat) 311/04 -