BGH Beschluss vom 09.09.2008 – VI ZB 53/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 519 Abs. 2
Zur Auslegung der Berufungsschrift, wenn nur zwei der erstinstanzlich verklag-
ten drei Beklagten in der Rechtsmittelschrift als Berufungsbeklagte aufgeführt
sind.
BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07 - OLG Hamm
LG Essen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,
Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober
2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 180.535 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat in dem zugrunde liegenden Arzthaftungsverfahren ne-
ben den Beklagten zu 1 und 2 (Träger des K.- Krankenhauses in B. sowie Chef-
arzt der Gefäßchirurgie des Krankenhauses) auch den anwaltlich gesondert
vertretenen Beklagten zu 3 (einen niedergelassenen Chirurgen und ambulanten
Behandler der Klägerin) in Anspruch genommen. Mit dem am 2. Juni 2007 zu-
gestellten Urteil vom 2. Mai 2007 hat das Landgericht die Klage gegen alle Be-
klagten abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es die Abweisung ge-
sondert hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 sowie des Beklagten zu 3 be-
gründet.
Das OLG hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung gegen-
über dem Beklagten zu 3 nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. In-
nerhalb der Berufungsfrist sei per Faxschreiben nur gegenüber den Beklagten
zu 1 und 2, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten I. Instanz, ein
Rechtsmittel eingelegt worden. In dieser Berufungsschrift seien ausdrücklich
nur diese beiden Beklagten als Berufungsbeklagte benannt worden. Weder aus
dem Schriftsatz noch aus den sonstigen Umständen lasse sich im Wege der
Auslegung entnehmen, dass die Berufung sich auch gegen den gesondert ver-
tretenen Beklagten zu 3 als den niedergelassenen Behandler richten sollte. Al-
leine aus der Berufungseinlegung lasse sich dies bei der gegebenen Konstella-
tion nicht entnehmen, zumal der Berufungsschrift laut Eingangsstempel nur ei-
ne beglaubigte Abschrift beigefügt worden sei.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur Sachentscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-
lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Entge-
gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist den
Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur genügt, wenn bei der Einlegung der
Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkläger als auch der
Rechtsmittelbeklagte erkennbar sind oder - ggf. aus anderen im Zeitpunkt des
Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen - eindeutig erkennbar wer-
den. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (vgl.
BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom
14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - juris Rn. 6; Beschluss vom 10. Oktober 2006
- XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414). An die Bezeichnung des Rechtsmit-
telgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen
der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen be-
stand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen rich-
tet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entschei-
dung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur,
wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt
(vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985;
BGH, Urteile vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; vom
16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW 1994, 512, 514 unter B. II. 1., inso-
weit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; vom 8. November 2001 - VII ZR
65/01 - NJW 2002, 831, 832; vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07 - aaO; Be-
schluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570). Eine sol-
che Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenos-
sen stehen, beispielsweise daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur
einige von ihnen angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1969
- VIII ZR 63/67 - aaO, 929).
b) Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu
beanstanden, weil die Rechtsmittelschrift bei der hier gegebenen Konstellation
eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt.
Während es sich bei den Beklagten zu 1 und 2 um den Träger des
K.-Krankenhauses in B. sowie den Chefarzt der Gefäßchirurgie dieses Kran-
kenhauses handelt, ist der Beklagte zu 3 niedergelassener Chirurg und ambu-
lanter Behandler der Klägerin. Bei den vorgeworfenen ärztlichen Fehlern han-
delt es sich also um solche, die in verschiedenen Behandlungs- und Zeitab-
schnitten bei den Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen einer stationären Behand-
lung und beim Beklagten zu 3 im Rahmen einer ambulanten Behandlung erfolgt
sein sollen. Demgemäß wurden die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3
beim Landgericht durch verschiedene Prozessbevollmächtigte vertreten und
das Landgericht hat die Klageabweisung gesondert hinsichtlich der Beklagten
zu 1 und 2 einerseits und des Beklagten zu 3 andererseits begründet. Unter
diesen Umständen ist es für das Berufungsgericht nicht außergewöhnlich, dass
in der Berufungsinstanz nur noch der Komplex "stationäre Behandlung" oder
der Komplex "ambulante Behandlung" zur Überprüfung gestellt wird. Da bis
zum Ablauf der Berufungsfrist auch keine weiteren Unterlagen vorlagen, aus
denen sich etwas anderes hätte ergeben können, durfte es mithin davon aus-
gehen, dass die Berufung beschränkt gegen die Beklagten zu 1 und 2 eingelegt
werden sollte, weil nur diese beiden Beklagten in der Berufungsschrift genannt
worden sind.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Zulassung
auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Divergenz zum Urteil des V. Zivilsenats
vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01, NJW 2003, 3203) oder zum Beschluss des
II. Zivilsenats vom 5. Mai 2006 (II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569) erforderlich.
Beide Entscheidungen stehen nicht in Widerspruch zu den hier aufgezeigten
Grundsätzen und der jetzigen Entscheidung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 02.05.2007 - 1 O 1/4 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 U 148/07 -