BGH Beschluss vom 18.09.2008 – IX ZR 124/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
15. Juni 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
40.779,33 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Grundsatzbedeutung liegt entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht
vor. Die Frage einer analogen Anwendbarkeit von § 68 StBerG auf Vereinigun-
gen gemäß § 4 Nr. 8 StBerG betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrich-
terliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann,
weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht
zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist
(vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in
BGHZ 154, 288 nicht abgedruckt; v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02,
NJW 2004, 289 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05) ist nicht ersichtlich. Wegen
dreijährige Regelverjährungsfrist vorsieht, ist die von der Beschwerde ange-
sprochene Rechtsfrage für die Zukunft gegenstandslos. Dass ihr für die Altfälle
noch eine zulassungsrelevante Bedeutung zukomme, wird nicht geltend ge-
macht.
Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Im
Hinblick darauf, dass der von der Beschwerde angeführte Hinweisbeschluss
nicht von der zuletzt zuständigen Zivilkammer erlassen wurde, konnte der Klä-
ger nicht davon ausgehen, dass die dort angeführte Rechtsansicht auch von
der zur Entscheidung berufenen Zivilkammer geteilt werde. Einen Vertrauens-
schutz kann der Kläger insoweit nicht in Anspruch nehmen, weil die Gegenseite
nach Erlass des - sachlich an sie gerichteten - Hinweises ihren Rechtstand-
punkt zu einer jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 68 StBerG vertieft
und der Kläger sich auf eine neue Erörterung hierzu eingelassen hat, ohne vor-
sorglich auch zur Frage der Sekundärhaftung näher vorzutragen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde steht die Annahme des Beru-
fungsgerichts, der Kläger könne sich nicht auf den Arglisteinwand (§ 242 BGB)
berufen, in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v.
6. Dezember 1991 - VII ZR 126/90, NJW 1991, 974, 975; v. 18. Dezember 1997
- IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 f). Jedenfalls durfte der Kläger, als der Be-
klagte auf das Anspruchsschreiben vom 14. Januar 2003 nicht mehr
antwortete, nicht weiter davon ausgehen, der Beklagte werde die Einrede der
Verjährung nicht erheben. Bis zum 25. November 2003 durfte der Kläger unter
diesen Umständen nicht mit der Klageerhebung zuwarten.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 29.12.2004 - 5 O 312/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2005 - 3 U 25/05 -