BGH Beschluss vom 17.07.2008 – IX ZR 174/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 17. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 12. September 2005 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
82.976,86 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogenen Erwägungen eine Ver-
anlassung zu einer erneuten Überprüfung der fehlerhaften Beurteilung der Ge-
werbesteuerpflichtigkeit durch die Beklagte verneint. Dies steht in Einklang mit
der Senatsrechtsprechung, nach der der Sekundäranspruch eine neue schuld-
hafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Er-
klärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater
über seine auf der früheren Nichterfüllung beruhenden Haftung zu belehren hat
(BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Das Se-
natsurteil vom 14. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angeführte Entschei-
dung BGHZ 114, 150, 159 f modifiziert. Grundsatzbedeutung liegt gleichfalls
nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine
höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend
sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach al-
tem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Be-
deutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987,
988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v.
24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f), ist nicht ersichtlich. Die
verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff BGB erübrigt die von der Recht-
sprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung und die von der
Beschwerde
angesprochene Rechtsfrage
(vgl. Zugehör,
in Zuge-
hör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1445).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 22.10.2003 - 6 O 1140/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 12.09.2005 - 15 U 269/03 -