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BGH Beschluss vom 18.09.2008 – V ZB 22/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2008

in der Zwangsversteigerungssache

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2008 durch

die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stre-

semann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 9. Januar 2008

wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

12.600 €.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt seit Juni 2005 die Zwangsversteigerung des in

dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Es handelt sich

um ein Wohnhaus mit zwei vermieteten Wohnungen nebst Schuppen und Au-

ßenanlagen. Die Schuldnerin bewohnt mit ihrem schwer kranken Ehemann ein

in deren gemeinsamen Eigentum stehendes Wohn- und Gewerbeobjekt. Ferner

ist sie Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhausgrundstücks, welches ihr

und ihrem Ehemann als Alterswohnsitz dienen soll. Die Gläubigerin betreibt

auch die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes; das Verfahren wurde

wegen Suizidgefahr der Schuldnerin einstweilen eingestellt.

2

In dem vorliegenden Verfahren erteilte das Amtsgericht den Beteiligten

zu 3 in dem Versteigerungstermin am 27. November 2007 den Zuschlag auf ihr

Meistgebot von 126.000 €. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sie

auf ihre weiter bestehende Suizidgefahr wegen der Zwangsversteigerung des

Einfamilienhausgrundstücks gestützt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der von

dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die

Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses weiter. Die Gläubigerin beantragt die

Zurückweisung des Rechtsmittels.

3

Das Beschwerdegericht hält es für rechtlich möglich, erstmals mit der so-

II.

fortigen Beschwerde die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und einstweilige

Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der ernsthaften Gefahr

einer Selbsttötung des Schuldners zu verlangen. Allerdings müsse sich diese

Gefahr auf Grund erst nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses wäh-

rend des Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umstände ergeben.

Solche seien weder von der Schuldnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zwar sei das Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das - derzeit vermiete-

te - Einfamilienhausgrundstück der Schuldnerin einstweilen eingestellt worden,

weil sie gerade unter dem Aspekt des Verlustes des seit jeher ins Auge gefass-

ten Alterswohnsitzes und eines darauf gerichteten Tunnelblicks konkrete Sui-

zidgedanken entwickelt habe. Diese Situation sei in dem vorliegenden Verfah-

ren aber nicht gegeben; der Schuldnerin drohe weder der Verlust des momen-

tan bewohnten Eigenheims noch der des späteren Alterswohnsitzes. Sie habe

nicht vorgetragen, dass bereits der Verlust des Eigentums an dem vermieteten

Zweifamilienhaus bei ihr zu Suizidgedanken führe. Im Übrigen ergebe eine um-

fassende, an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der

Gesamtumstände ein Überwiegen der Gläubigerinteressen; die Schuldnerin

könne die Zwangsversteigerung eines vermieteten Grundstücks, welches sie

nicht selbst nutzen wolle, nicht verhindern, wenn das von ihr bewohnte Haus

nicht der Zwangsvollstreckung unterliege und das Zwangsversteigerungsverfah-

ren betreffend den in Aussicht genommenen Alterswohnsitz einstweilen einge-

stellt sei.

Das hält der rechtlichen Prüfung stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ob-

wohl der von dem Beschwerdegericht angenommene Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Bedeutung nicht vorliegt (siehe dazu schon Senat, BGHZ 151,

221), und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.

1. Ob die Ansicht des Beschwerdegerichts zutrifft, die umfassende, an

dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Würdigung der Gesamtum-

stände führe zu einem Überwiegen der Gläubigerinteressen, weil in das von der

Schuldnerin bewohnte Grundstück die Zwangsversteigerung nicht betrieben

werde und das Verfahren betreffend den als Alterswohnsitz ins Auge gefassten

Grundbesitz einstweilen eingestellt sei, kann offen bleiben. Diese Erwägungen

sind nicht entscheidungserheblich, weil das Beschwerdegericht die sofortige

Beschwerde aus anderen Gründen zutreffend für erfolglos angesehen hat.

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2. Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die

ernste Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsversteige-

rung seines Grundstücks auch dann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses

und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens führen kann, wenn sie sich

erst nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses auf Grund während des

Beschwerdeverfahrens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Senat,

Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815). Dabei spielt

es keine Rolle, ob die auf den Zuschlagsbeschluss zurückzuführende Gefahr

der Selbsttötung sich erstmals nach dessen Erlass gezeigt hat, oder ob sie

schon zuvor latent vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen

eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (BVerfG NJW 2007, 2910).

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3. Ob, wie die Schuldnerin rügt, das Beschwerdegericht nicht erkannt

hat, dass es ausreicht, wenn die auf den Zuschlagsbeschluss zurückzuführende

Gefahr der Selbsttötung latent bereits vor dessen Erlass vorhanden gewesen

war und sich durch den Zuschlag noch weiter vertieft hat, kann dahinstehen.

Denn die Schuldnerin hat in der Beschwerdeinstanz eine zuschlagsbedingte

Erhöhung der Suizidgefahr nicht geltend gemacht.

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a) Der Inhalt ihrer Beschwerdeschrift erschöpft sich in dem Hinweis auf

ihre weiter bestehende erhebliche Suizidgefährdung auf Grund der Zwangsver-

steigerung des Einfamilienhauses sowie in der rechtlichen Wertung, dass ihre

gesundheitlichen Aspekte höher als die Gläubigerinteressen anzusetzen seien,

und in der "insoweit" beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigen-

gutachtens. Damit hat die Schuldnerin nicht einmal das Bestehen einer Suizid-

gefahr wegen des in dem vorliegenden Verfahren erteilten Zuschlags behaup-

tet.

10

b) Später hat sie vorgetragen, immer wieder versucht zu haben, "die Sa-

che in den Griff zu bekommen"; dies sei ihr jedoch wegen der Erkrankung ihres

Ehemannes, wegen der ihre eigenen Probleme immer mehr in den Hintergrund

getreten seien, nicht gelungen. Auch habe sie sich an den Sozialpsychiatri-

schen Dienst und an die Amtsärztin gewandt, die in dem anderen Zwangsver-

steigerungsverfahren ein Gutachten über sie erstellt habe; von beiden habe sie

jedoch keine Hilfe erhalten. Auch diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass

die Suizidgefahr der Schuldnerin auch wegen des in dem vorliegenden Verfah-

ren erteilten Zuschlags bestehen soll.

11

c) Vielmehr hat die Schuldnerin - entgegen der in der Rechtsbeschwer-

debegründung vertretenen Ansicht - in dem Beschwerdeverfahren lediglich auf

ihre bereits vor dem Zuschlag bestehende Suizidgefährdung hingewiesen, die

sie jedoch in dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend das als Alters-

wohnsitz gedachte Hausgrundstück ausschließlich mit dem drohenden Verlust

des Eigentums daran begründet und durch ärztliche Gutachten nachgewiesen

hat. Das reicht nicht aus, um der Zuschlagsbeschwerde in dem hier vorliegen-

den Verfahren zum Erfolg zu verhelfen. Mit der Zuschlagsbeschwerde kann sie

nämlich nur die Gefahr einer auf den Zuschlagsbeschluss selbst zurückzufüh-

renden Gefahr der Selbsttötung geltend machen (BVerfG aaO).

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4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe

den Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) verletzt, weil es das in der Beschwerdeschrift beantragte weitere

Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat. Es ist nämlich weder von der

Schuldnerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass das beantragte

Gutachten eine auf dem Zuschlagsbeschluss beruhende konkrete Gefahr der

Selbsttötung bestätigen sollte. Eine solche Gefahr erscheint grundsätzlich eher

unwahrscheinlich (vgl. BVerfG aaO, 2911). Deshalb hätte die Schuldnerin deut-

lich machen müssen, dass diese bei ihr gleichwohl besteht. Das hat sie - wie

ausgeführt - nicht getan.

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5. Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge, das Beschwerdegericht habe den

Anspruch der Schuldnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dadurch

verletzt, dass es ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, die bei ihr

fachärztlich diagnostizierte dauerhafte latente Gefahr der Selbsttötung bestehe

fort und werde durch die Zwangsversteigerung erneut aktualisiert. Diesen Vor-

trag gibt es nicht. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertrete-

nen Ansicht ist dem Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz we-

der "ohne weiteres" noch "zwanglos" zu entnehmen, dass bereits der Verlust

des Eigentums an dem Zwangsversteigerungsobjekt bei ihr Suizidgedanken

hervorruft. Davon war bisher nicht einmal ansatzweise die Rede.

IV.

14

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in

dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien

im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (siehe nur Senat, Beschl. v.

15. März 2007, V ZB 95/06, WM 2007, 1284, 1285).

15

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht dem

Wert einer Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin, die auf der Zurückweisung

eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO beruht. Diesen Wert be-

misst der Senat mit einem Bruchteil von 1/10 des Zuschlagswertes (Senat,

Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667, 1669).

Klein Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Vaihingen, Entscheidung vom 27.11.2007 - K 60/05 -

LG Heilbronn, Entscheidung vom 09.01.2008 - 1 T 436/07 Bm -