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BGH Urteile vom 24.09.2008 – IV ZR 250/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 24. September 2008, Heinekamp, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August

2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger, der früher als selbständiger Rechtsanwalt tätig war,

fordert Rentenleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufs-

unfähigkeits-Zusatzversicherung. Er behauptet, seinen Beruf seit Anfang

1998 aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben zu können, denn er

leide seit 1997 an sich fortlaufend verschlimmerndem Bluthochdruck, seit

Anfang 1998 zudem an Depressionen mit körperlichen Begleiterschei-

nungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Beschwerden im Brustbereich und

Konzentrationsmängeln. Schließlich hätten mehrere in den Jahren 1994

bis 2000 erlittene Unfälle bei ihm zu einem HWS-Syndrom geführt.

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Die Beklagte bestreitet, dass beim Kläger eine Berufsunfähigkeit

von zumindest 50% vorliege, wie sie § 1 Abs. 1 lit. b ihrer Versicherungs-

bedingungen für die begehrte Berufsunfähigkeitsrente voraussetzt.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ergänzend zu den bereits vom Landge-

richt veranlassten neurologisch-psychiatrischen und internistischen Gut-

achten über den Gesundheitszustand des Klägers ein weiteres internisti-

sches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. und neurolo-

gisch-psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. W. einge-

holt. Aufgrund dieser Beweisaufnahme hat sich das Berufungsgericht

nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger eine bedingungsge-

mäße, zumindest 50%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt:

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1. Es sei mit Hilfe von Medikamenten gelungen, die arterielle Hy-

pertonie des Klägers so weit zu beherrschen, dass sie dessen Leistungs-

und Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr einschränke. Der Kläger weise

infolge der Behandlung ein gutes Blutdruckprofil mit adäquatem Blut-

druck- und Herzfrequenzverhalten, ferner gute Cholesterinwerte auf. Von

einer nicht einstellbaren Hypertonie könne danach nicht die Rede sein.

Dass die Hypertonie, solange sie früher unbehandelt geblieben sei, den

Kläger zeitweise in erhöhtem Maße gesundheitlich beeinträchtigt habe,

sei unerheblich. Der inzwischen eingetretene Behandlungserfolg zeige,

dass insoweit keine dauerhafte Beeinträchtigung i.S. von § 2 Abs. 1 der

Versicherungsbedingungen vorgelegen habe.

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2. Die psychische Symptomatik des Klägers schränke seine Be-

rufsfähigkeit zu allenfalls 30% ein. Das ergebe sich aus den überzeu-

genden Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. . Ihm zufolge

liege eine an der Grenze zur Befindlichkeitsstörung angesiedelte Störung

vor, deren Symptome in einer eher diffusen depressiven Verstimmung

mit leichten Verlaufsschwankungen bestünden und deren einzelne Epi-

soden nicht den Schweregrad einer mittelgradig rezidivierenden depres-

siven Störung erreichten. Diverse vom Sachverständigen Dr. W.

durchgeführte Untersuchungen und Tests hätten zudem ergeben, dass

die Konzentrationsfähigkeit des Klägers nur sehr gering beeinträchtigt

sei. Dr. W. habe sich auch ausreichend mit den vom Kläger zur Akte

gereichten privatärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Soweit

insbesondere der Diplom-Psychologe Kr. zu einem anderen Ergebnis

gelangt sei, habe der Sachverständige Dr. W. ausgeführt, dass die

von Kr. eingesetzten testpsychologischen Untersuchungen kein objek-

tives Bild ergäben, weil sie zu stark auf die subjektive Sichtweise des

Patienten, dessen Selbsteinschätzung und Selbstbewertung abstellten.

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Schließlich lasse sich nach den überzeugenden Ausführungen des

Sachverständigen Dr. W. auch aus der beim Kläger beobachteten

Affektlabilität keine nennenswerte Beeinträchtigung in Bezug auf seine

Fähigkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, herleiten. Die gegenteilige Fest-

stellung einer schweren Depression, die der Arzt für Neurologie und

Psychiatrie und Diplom-Psychologe Dr. F. in seiner gutachtlichen

Stellungnahme für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen

habe, sei - wie der Sachverständige Dr. W. nachvollziehbar begrün-

det habe - nicht lege artis erfolgt.

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Zur Einholung weiterer gutachtlicher Stellungnahmen hat sich das

Berufungsgericht in Bezug auf die psychische Symptomatik des Klägers

nicht veranlasst gesehen.

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II. Das hält, soweit die Feststellungen des Berufungsgerichts zur

psychischen Symptomatik des Klägers betroffen sind, der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

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1. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-

gensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-

gen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in

diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier

gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen

nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch

nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-

urteil vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II

2 b m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. September 1986 - VI ZR

261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 -

VersR 1992, 1015 unter II 2 c; 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92 - VersR

1993, 899 unter II 2 a; 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994,

480 unter II 1 b; 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722 un-

ter II 2 a).

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2. Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht hier missachtet.

a) Der Neurologe, Psychiater und Diplom-Psychologe Dr. F. ,

dessen Gutachten der Kläger vorgelegt hat, war vom Rechtsanwaltsver-

sorgungswerk bei der Prüfung der dortigen Rentenansprüche des Klä-

gers beauftragt worden. Er hatte zur Vorbereitung seines Gutachtens

den Diplom-Psychologen Kr. für ein psychologisches Zusatzgutachten

hinzugezogen. Darin sind vor allem die Ergebnisse diverser Leistungs-

tests, denen der Kläger unterzogen worden war, dahingehend ausgewer-

tet worden, er leide an wiederholt auftretenden Angstattacken, einem

starken depressiven Symptom, stark ausgeprägter "Affektinkontinenz",

deutlich herabgesetzter Konzentrationsfähigkeit und Informationsverar-

beitungsgeschwindigkeit, schließlich leicht- bis mittelgradigen Merkfähig-

keitsstörungen. Ergänzend zu diesen Testergebnissen hat Dr. F. im

Rahmen seines Gutachtens eine schwere depressive Störung mit chroni-

fiziertem Verlauf und begleitender Angstproblematik (phobische Sym-

ptome und Panikattacken) diagnostiziert und ausgeführt, auch eine me-

dikamentöse Therapie lasse eine durchgreifende Verbesserung der

"massiven Leistungsstörung" des Klägers und seine Wiedereingliederung

ins Arbeitsleben nicht erwarten. Dieser sei nach allem nicht mehr in der

Lage, als Anwalt zu arbeiten.

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b) Der vom Berufungsgericht beauftragte Sachverständige

Dr. W. hat an den Schlussfolgerungen des Psychologen Kr. be-

mängelt, dass er dessen testpsychologische Untersuchungen für höchst

problematisch halte, weil es dabei sehr stark auf die "subjektive Sicht-

weise" des Probanden ankomme. Es gehe vorwiegend um "Selbstein-

schätzungen und Selbstbewertungen". Beim so genannten SMP-Test,

der für Patienten schwerer zu durchschauen sei, zeige sich ein den übri-

gen Testergebnissen deutlich widersprechendes Bild. Darauf, dass der

Diplom-Psychologe Kr. dem Kläger irgendwelche Aggravations- oder

Simulationstendenzen ausdrücklich abgesprochen hatte, geht Dr. W.

dabei aber nicht ein.

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Am Gutachten von Dr. F. hat der Sachverständige Dr. W.

beanstandet, die zugrunde liegende Exploration sei nicht ausrei-

chend, weil "Angaben zum Tagesablauf, zu Schlafstörungen usw." fehl-

ten. Dr. F. habe nur aus dem Zustand des Klägers, wie dieser sich

bei der Untersuchung präsentiert habe, Schlussfolgerungen gezogen.

Die niedergelegten Explorationsergebnisse genügten nicht, um eine

schwere Depression festzustellen. Der psychopathologische Befund (le-

diglich 1/3 Seite) sei unzureichend, die Begutachtung nicht lege artis. Er,

Dr. W. , könne ihr nicht folgen. Das lässt offen, ob der gerichtlich

bestellte Sachverständige ausreichend bedacht hat, dass das Gutachten

von Dr. F. erkennbar auf den Ergebnissen der testpsychologischen

Untersuchung aufbaut.

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3. Das Berufungsgericht, das weder den Diplom-Psychologen

Kr. noch Dr. F. , dessen Anhörung der Kläger ausdrücklich bean-

tragt hatte, angehört hat, hat seine Beweiswürdigung darauf beschränkt,

die Äußerungen Dr. W. über das testpsychologische Gutachten

des Psychologen Kr. und das Gutachten von Dr. F. weitgehend

wörtlich wiederzugeben und danach festzustellen, dass Dr. W. die

seinen Ergebnissen widersprechenden Feststellungen des Dr. F.

"eingehend beurteilt" habe und mit "nachvollziehbarer Begründung" zu

dem Ergebnis gelangt sei, dass die Diagnose Dr. F. von

Dr. W. Explorationsergebnissen nicht gestützt werde und

Dr. F. Begutachtung nicht lege artis erfolgt sei. Demgegenüber

überzeugten die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständi-

gen den Senat in jeder Hinsicht, insbesondere weil sie auch weitere pri-

vatgutachtliche Stellungnahmen mit überzeugender Begründung in allen

Punkten widerlegten. Ein Obergutachten sei nach allem nicht veranlasst.

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Damit hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begrün-

dung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es des-

sen Ausführungen für überzeugend erklärt und der Gegenseite keine Ge-

legenheit zur Erwiderung eingeräumt hat (vgl. zur Unzulässigkeit einer

solchen Vorgehensweise BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR

261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a). Eigene Sachkunde, die den Gut-

achterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht ansatzweise erkennen

lassen. Insbesondere bleibt offen, aus welchen Erwägungen das Beru-

fungsgericht die Kritik Dr. W. an den durch den Psychologen Kr.

durchgeführten Tests teilt. Weder machen die Gründe des Berufungsur-

teils deutlich, worin sich die vom Psychologen Kr. und dem gerichtlich

bestellten Sachverständigen verwendeten Tests unterscheiden, noch ist

nachvollziehbar erläutert, wodurch sich der so genannte SMP-Test, dem

der Sachverständige Dr. W. eine besondere Aussagekraft zu-

schreibt, von anderen Tests abheben soll. Stattdessen werden lediglich

ungeprüft die Behauptungen des gerichtlich bestellten Gutachters über-

nommen, die dieser aufgestellt hatte, nachdem er erstmals in der münd-

lichen Verhandlung vom 22. Mai 2006 mit dem Gutachten von

Dr. F. konfrontiert worden war und lediglich im Rahmen einer kur-

zen Sitzungsunterbrechung Gelegenheit erhalten hatte, dieses durchzu-

lesen.

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Inwieweit etwa die von ihm im Gutachten von Dr. F. vermiss-

ten Feststellungen zu Tagesablauf und Schlafstörungen unabdingbar für

die Diagnose einer schweren Depression sind und was die Ausführungen

Dr. W. im Übrigen vorzugswürdig erscheinen lässt, wird vom Beru-

fungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar und von eigener Sachkunde

getragen dargelegt.

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4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die psychologischen Be-

einträchtigungen des Klägers führten allenfalls zu einer Berufsunfähig-

keit von 30%, beruht deshalb auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Fest-

stellungen. Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren die aufge-

zeigten Widersprüche in den Gutachten näher aufzuklären haben, gege-

benenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Wegen des für die

Beurteilung des Eintritts von Berufsunfähigkeit maßgeblichen Zeitpunkts

wird auf das Senatsurteil vom 7. Februar 2007 (IV ZR 232/03 - r+s 2007,

206 unter Tz. 11) hingewiesen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 09.07.2003 - 23 O 1/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 143/03 -